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RA Digital - 03/2019

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132 Referendarteil:

132 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2019 Zwar beeinträchtigt eine Veräußerung sein Grundpfandrecht als solches nicht, doch führt eine Veräußerung vor Beschlagnahme nach § 28 ZVG zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens, bis - und zwar auch bei dinglicher Unterwerfungserklärung nach § 800 wie im Streitfall - eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erteilt ist. (…) Die vom Schuldner beanstandete Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch (§ 19 I ZVG) dient gerade diesem Gläubigerschutz, indem die Wirksamkeit gutgläubiger Verfügungen verhindert wird. Der Schuldner trägt vor diesem Hintergrund keine besonderen Umstände vor, die Anlass gegeben hätten, von dem gewöhnlich sachgerechten Verfahren abzuweichen. Dem Schuldner ist zwischenzeitlich im Rechtsbehelfsverfahren Gehör gewährt worden. Eine Entscheidung in Beschlussform bedarf wegen § 794 I Nr. 3 ZPO keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Ist über die Zulassung eines Rechtsmittels zu entscheiden, gilt zwar ein Schweigen im Tenor als Nichtzulassung. Allerdings darf auch die Nichtzulassung begründet werden. Im Übrigen hat der Schuldner, dessen rechtliches Gehör im Rahmen des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden ist, in diesen Stellungnahmen nichts vorgetragen, was einer Anordnung der Zwangsvollstreckung entgegenstünde. Es trifft insoweit nicht zu, dass ein AG hierbei keine eingehende Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen vornehme. Vielmehr sind vor der Anordnung die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, aber auch nur diese. Der Schuldner verkennt möglicherweise, dass die von ihm aufgeführten Prüfungspunkte Titel, Klausel und Zustellung gerade die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen sind. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 II ZPO. Die Beschwerdeentscheidung wendet lediglich die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen konkreten Einzelfall an. FAZIT Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss dem Schuldner vor der Vollstreckung nicht unbedingt rechtliches Gehör gewährt werden. Das Gericht muss in einer Einzelfallabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Schuldners auf Gewährung des Gehörs sowie dem Interesse des Gläubigers an der zügigen Durchführung des Verfahrens entscheiden, ob dem Schuldner rechtliches Gehör vor Durchführung der Maßnahme gewährt werden muss. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2019 Referendarteil: Zivilrecht 133 Problem: Vergütungsanspruch und Haftung bei mangelhaftem Zahnersatz Einordnung: Schuldrecht BT, ZPO I AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 531 C 147/16 EINLEITUNG Klagen auf Zahlung eines Zahnarzthonorars führen nicht selten aufgrund entsprechender Einwendungen des beklagten Patienten zu Arzthaftungsprozessen. Es gibt keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob dies daran liegt, dass die Patienten einen Eigenanteil zahlen müssen und hierzu weniger gern bereit sind, wenn sie mit dem Ergebnis der Behandlung nicht vollauf zufrieden sind. Als besonders streitanfällig gelten Ansprüche wegen der Anfertigung von Zahnersatz. Welche dogmatischen und technischen Besonderheiten ein solcher klassischer Fall haben kann, zeigt die Entscheidung des AG Hamburg-Blankenese. TATBESTAND Die Klägerin, ein Abrechnungsunternehmen, klagt aus abgetretenem Recht restliches Zahnarzthonorar gegenüber der Beklagten ein, die Beklagte macht als Widerklägerin Schmerzensgeld und eine Schadensersatzforderung sowie einen Feststellungsantrag gegenüber den behandelnden Zahnärzten, zugleich Drittwiderbeklagten und Zedenten der Klägerin geltend. Die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) betreiben eine Zahnarztpraxis in Hamburg. Die Beklagte war deren Patientin und ließ sich unter anderem eine totale Prothese im Unterkiefer sowie eine partielle Prothese zum Ersatz von 8 fehlenden Zähnen im Oberkiefer einbauen, einschließlich Nebenarbeiten, Provisorien etc.. Unstreitig waren diesbezüglich Nacharbeiten erforderlich. Insoweit wird verwiesen auf die Liquidationen vom 09.06.2015, 10.11.2015 und 17.11.2015, Blatt (…) der Akte. Die Drittwiderbeklagten traten ihren Vergütungsanspruch an die Klägerin ab. Die Beklagte, von Beruf Postbotin, ist Kassenpatientin und wurde vorab über den Eigenanteil zumindest in Grundzügen informiert. Die Beklagte leistete Teilzahlungen an die Drittwiderbeklagten. Gegenüber der restlichen Zahnarzthonorarforderung erklärte die Beklagte am 20.06.2016 - wiederholt am 19.02.2018 - die Hilfsaufrechnung zuerst mit dem Schmerzensgeldanspruch aus der Drittwiderklage, weiter hilfsweise mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigungsmaßnahmen und wiederum hilfsweise mit einem Kostenerstattungsanspruch und einer Schadensersatzleistung. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten behaupten, sämtliche Maßnahmen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung seien entsprechend dem fachzahnärztlichen Standard durchgeführt worden. Der Gebisszustand der Beklagten sei beim erstmaligen Vorstellen in der Praxis am 23.04.2015 „sehr desolat“ gewesen, diverse Zähne fehlten und die Zähne 22 und 33 waren abgebrochen. Bedingt durch das vollständige Fehlen der Backenzähne im OK und UK auf der rechten Seite beziehungsweise der unteren auf der linken Seite sei überhaupt keine Abstützung der Bisslage vorhanden gewesen. LEITSATZ (DER REDAKTION) Bei einem Zahnarztvertrag handelt es sich auch dann um einen einheitlichen Dienstvertrag, wenn zugleich labortechnische Leistungen geschuldet sind. Hängen die Lebenssachverhalte von Klage und Widerklage zusammen, fasst man den Inhalt in einem Einleitungssatz zusammen. Hängen die Lebenssachverhalte von Klage und Widerklage zusammen, wird das Unstreitige zu beiden Klagen gemeinsam vor den Anträgen dargestellt. Verweisen Sie stets konkret auf die Gerichtsakte, indem sie sowohl die Dokumente bezeichnen als auch die Seitenzahl angeben. Wichtiges Detail: Die Beklagte erklärt lediglich hilfsweise die Aufrechnung. Das streitige klägerische Vorbringen steht im Indikativ Präsens sowie indirekter Rede. Weil die Beklagten beweisbelastet waren, wäre es nicht erforderlich gewesen, die Behauptung der Fehlerfreiheit aufzuführen, allerdings wäre das übrige qualifizierte Bestreiten dann kaum verständlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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