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RA Digital - 03/2019

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Editorial

Editorial RA 03/2019 Jedoch bleibt die Angelegenheit weiterhin sehr spannend. Denn nach Redaktionsschluss erreichte uns die Pressemitteilung einer im Ergebnis anderslautenden Entscheidung des 7. Senates des OLG Braunschweigs, Urteil vom 19.02.2018, Az. 7 U 134/17, welche uns im Volltext noch nicht vorliegt. Die Braunschweiger Richter lehnten laut Pressemitteilung den Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB unter anderem deshalb ab, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden. Eine solche Aussage muss jeden neugierig machen, der das Zivilrecht liebt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: erin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura a Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. . KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2019 Zivilrecht 113 ZIVILRECHT Problem: Wertersatzpflicht nach § 357 VII Nr. 1 BGB bei Gebrauchtwagenkauf Einordnung: Schuldrecht LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 1 S 34/18 EINLEITUNG Gem. § 358 IV 1 BGB sind die §§ 357 bis 357b BGB auf die Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags entsprechend anwendbar. Wann und unter welchen Umständen den Käufer eines Gebrauchtwagen bei erfolgter Zulassung und Gebrauch des Fahrzeugs eine Wertersatzpflicht nach § 357 VII Nr. 1 BGB trifft, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung des LG Heidelberg. SACHVERHALT Der Kläger (K) bestellt am 11.09.2017 bei der Beklagten (B) einen gebrauchten VW Tiguan. Es wird vereinbart, dass K bei Abholung des Fahrzeugs eine Anzahlung i.H.v. 5.700 € leistet und der restliche Kaufpreis i.H.v. 22.000 € bei der Volkswagen Bank GmbH (V) finanziert wird. Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung der V beigelegt. K wird darin zutreffend über seine Wertersatzpflicht gem. § 357 VII BGB bei Rückgabe des Fahrzeuges hingewiesen. Im Anschluss daran leitet B den Darlehensvertrag an V weiter. Am 15.09.2017 holt K das Fahrzeug bei B ab. Zuvor hatte K das Fahrzeug auf sich zugelassen, da ihm seitens der Mitarbeiter der B erklärt worden war, dass eine Übergabe mit einer „roten Nummer“ nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 18.09.2017 widerruft K den Darlehensvertrag form- und fristgerecht. In der Folge zahlt B die geleistete Anzahlung unter Abzug eines Wertersatzes i.H.v. 837,- € zurück. K verlangt hingegen von B Rückzahlung der gesamten Anzahlung. B entgegnet, dass die Zulassung auf K zu einem Wertverlust des Fahrzeugs in der in Abzug gebrachten Höhe geführt habe. In entsprechender Anwendung des § 357 VII BGB sei K daher zum Wertersatz verpflichtet. Zu Recht? LEITSATZ Zur Frage der Wertersatzpflicht nach § 357 VII Nr. 1 BGB bei Zulassung und anschließendem Gebrauch eines gekauften PKW. K hätte sich selbst ein so genanntes Kurzkennzeichen zu Überführungszwecken beim zuständigen Straßenverkehrsamt besorgen können. Hierzu wird nur die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Kfz-Schein sowie der Nachweis der Haftpflichtversicherung benötigt. Eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II, dem Kfz-Brief, erfolgt nicht. Hierauf lassen sich Händler in Zeiten offener Grenzen aber nicht immer ein. Prüfungsvermerk: § 16 I 1 FZV: Ein Fahrzeug darf auch ohne eine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein rotes Kennzeichen führt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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