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RA Digital - 03/2019

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148 Öffentliches Recht

148 Öffentliches Recht RA 03/2019 Herleitung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit Grenzen des Geltungsbereichs des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit: Außerparlamentarische Gremien Stiftungsrat ist außerparlamentarisches Gremium Zudem reines Verwaltungsorgan • kein Bezug zu parlamentarischer Tätigkeit. [65] Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit findet seine Grundlage im Recht eines jeden Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung, […]. Die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beschlussfassung, sondern erstreckt sich auch auf das Recht zu beraten, […]. [66] Die Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten erstreckt sich dabei nicht nur auf das Plenum, sondern grundsätzlich auch auf die Ausschüsse des Parlaments. Da diese entsprechend der parlamentarischen Tradition in Deutschland einen wesentlichen Teil der Arbeit der Parlamente leisten, […] sind sie in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen. Eben deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. [67] Aus dieser Begründung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit ergeben sich zugleich seine Grenzen. Keiner die Zusammensetzung des gesamten Plenums widerspiegelnden Besetzung bedarf es bei solchen Gremien, die nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme aller Abgeordneten an den dem Parlament durch die Verfassung übertragenen Aufgaben unterliegen. [68] Einer Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bedarf es danach von vorneherein nicht bei solchen Gremien, die nicht in die Parlamentsarbeit eingebunden und damit außerparlamentarisch tätig sind. Ein solches Gremium ist der Stiftungsrat der "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten". Der Stiftungsrat ist neben Vertreterinnen oder Vertretern des Landtages überwiegend mit Dritten besetzt, die nicht dem Landtag angehören. Auf die Auswahl dieser Dritten hat der Landtag keinen Einfluss, weshalb der Stiftungsrat […] als ein verkleinertes Abbild des Landtagsplenums angesehen werden kann. Zudem sind die dem Stiftungsrat zugewiesenen Aufgaben […] ersichtlich reine Verwaltungsaufgaben, die sachlich keinerlei Bezüge zu den Aufgaben des Parlaments und damit zum parlamentarischen Raum aufweisen. Gremien, die an der Erfüllung anderer als der dem Parlament verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben mitwirken, müssen indes nicht spiegelbildlich besetzt werden, nur weil ihnen auch Mitglieder des Landtages angehören. […]“ Somit verstößt die Gesetzesänderung auch nicht gegen Art. 20 II 1 NV, sodass die Rechtsauffassung der AfD-Landtagsfraktion nicht zutreffend ist. FAZIT Wie bereits im Rahmen der Einleitung angemerkt, kann die Entscheidung des StGH ohne Weiteres auch Vorlage für eine Klausur außerhalb von Niedersachsen sein, weil dogmatischer Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts das in allen Landesverfassungen und im Grundgesetz garantierte freie Mandat der Abgeordneten ist. Der StGH zeigt sehr schön die Funktion der Fraktionen im Parlament auf und leitet daraus die Reichweite und Grenzen ihres Rechts auf Öffentlichkeitsarbeit ab. Davon zu trennen ist das deutlich weitergehende Recht der außerhalb des Parlaments stehenden Parteien auf Öffentlichkeitsarbeit. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2019 Referendarteil: Öffentliches Recht 149 Speziell für Referendare Problem: Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden Einordnung: Tierschutzrecht VG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2018 12 K 2735/16 EINLEITUNG Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte über eine Klage gegen die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden zu befinden, die der Kläger aus Litauen zum Verkauf nach Deutschland verbrachte. Hierbei hat es sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen einer Hundezucht und einem gewerbsmäßigen Hundehandel sowie der Frage auseinandergesetzt, ob eine ausländische Zuchterlaubnis aus Gründen des Unionsrechts auch zum Handel im Inland berechtigt. TATBESTAND „Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm der gewerbsmäßige Handel mit Hunden in Deutschland untersagt wurde. Der ... in ... geborene Kläger lebt in Litauen und betreibt dort eine Hundezucht. Seine Eltern leben in ... im Neckar-Odenwald-Kreis. Wohl bis 2013 hatte der Kläger selbst eine Wohnung in ... . Bereits im Jahr 2009 sowie in den Folgejahren gingen beim Landratsamt Neckar-Odenwald- Kreis mehrere Anzeigen ein, die darauf hindeuteten, dass der Kläger mehrfach Welpen der Rasse Französische Bulldogge über das Internet zum Verkauf angeboten und schließlich über das Haus seiner Eltern verkauft hat. Anlässlich einer Unterredung am 11.03.2009 gaben die Eltern und der Bruder des Klägers an, dass er regelmäßig Hunde aus Litauen mitbringe und sie in Deutschland verkaufe. [...] Der Kläger wurde in der Folgezeit mehrfach auf die Voraussetzungen des Einführens von Hunden aus dem Ausland sowie auf die Erlaubnisbedürftigkeit des Handels mit Hunden hingewiesen. Zudem wurden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mehrere Zeugen vernommen. Der Kläger bestritt den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Handels mit Hunden und des vorschriftswidrigen Verbringens der Hunde nach Deutschland. Hierfür gebe es keine Beweise. Zudem führten alle unterschriebenen Kaufverträge eine litauische Adresse auf und die Käufer bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass sie die Hunde bei ihm in Litauen gekauft und abgeholt hätten. Eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz benötige er nicht, da er nicht in Deutschland gemeldet sei. Er inseriere ständig im Internet, da er seine Welpen von Litauen aus weltweit verkaufe. [...] Mit Bußgeldbescheid vom 12.03.2013 setzte das Landratsamt Neckar- Odenwald-Kreis gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR fest. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Am 03.06.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Veterinäramt, er wolle in Deutschland nicht mehr mit Hunden handeln, da ihm seitens des Veterinäramts eine Erlaubnis verweigert werde. [...] Er werde demnächst ausschließlich in Litauen züchten und die Welpen anderweitig verkaufen. LEITSÄTZE 1. Ein Hundezüchter bedarf für den Verkauf seiner in Litauen auf Grundlage einer litauischen Erlaubnis gezüchteten Hunde in Deutschland einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b) TierSchG. 2. Der Annahme eines Hundehandels im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. b) TierSchG steht nicht entgegen, dass der Betroffene die von ihm verkauften Hunde jeweils selbst züchtet. Ein Einleitungssatz ist in der Praxis üblich, aber eigentlich nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitstandes erfolgt. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden in der Geschichtserzählung im Indikativ Präsens wiedergegeben. Übrige Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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