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RA Digital - 04/2016

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182 Zivilrecht

182 Zivilrecht RA 04/2016 LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 20.000 € gem. § 631 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 € für die durchgeführten Reparaturarbeiten im Jahr 2007 gem. § 631 I BGB haben. Werkverträge gem. § 631 I BGB für 20 Reparaturen i.H.v. 20.000 € Möglicherweise ist durch bereits erfolgte Zahlung von 20.000 € Erfüllung gem. § 362 I BGB eingetreten. Zahlungen des B wurden mit Ausnahme vom 02.10.2008 „Fass Öl“ stets ohne Tilgungsbestimmung gem. § 366 I BGB geleistet Der Hinweis „Reparaturen“ vom 16.10.2008 kann keiner bestimmten der vielen von K durchgeführten Reparaturen zugeordnet werden. I. Anspruch entstanden K hat im Jahr 2007 für B 20 ordnungsgemäße Reparaturen an seinen Maschinen vorgenommen. Dazu schlossen sie zuvor Werkverträge i.S.d. § 631 I BGB, sodass B dem K zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung i.H.v. 20.000 € verpflichtet ist. II. Anspruch erloschen Dieser Anspruch könnte jedoch Erfüllung gem. § 362 I BGB erloschen sein. B macht insoweit geltend, in den letzten Jahren die geforderten 20.000 € an K bereits gezahlt zu haben. Problematisch ist jedoch, dass K diese Zahlungen nicht mit den gegen B aus dem Jahr 2007 bestehenden Forderungen verrechnet hat. „[81] Eine weitergehende Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der der Klage zugrundeliegenden Forderungen der Klägerin ist nicht anzunehmen. Insbesondere führten die Zahlungen, die der Beklagte unstreitig an die Klägerin erbrachte, nicht zum Erlöschen der Forderungen im vorgenannten Sinn. Zwar hat die Klägerin zahlreiche Zahlungseingänge des Beklagten im Einzelnen dargelegt. Durch diese Zahlungen sind die mit der Klage geltend gemachten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aber nicht in einem weitergehenden Umfang erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist Erfüllung nur in Bezug auf die Forderungen eingetreten, die die Klägerin jeweils in ihrer Verrechnungsanzeige darlegte, so dass die der Klage zugrundeliegenden Forderungen weiterhin Bestand haben. [82] Mit Recht geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die unstreitigen Zahlungen des Beklagten zunächst ohne Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB geleistet wurden, nach dem diejenige Schuld getilgt wird, die der Schuldner bestimmt, wenn der Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen - hier den Geldzahlungen - verpflichtet ist und das vom Schuldner Geleistete zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreicht. Denn bei den Zahlungen hat der Schuldner - abgesehen von der Zahlung vom 02.10.2008, in der der Schuldner im Rahmen des Verwendungszwecks „Fass Öl“ vermerkte und die zutreffend auf den Kauf eines Fasses Öl verrechnet wurde - keine Tilgungsbestimmung getroffen. Die Zahlungen erfolgten ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Soweit in der Zahlung vom 16.10.2008 als Verwendungszweck „Reparaturen“ vermerkt war, kann diesem Begriff keine bestimmte Reparatur zugeordnet werden, weil die Parteien in andauernden Geschäftsbeziehungen standen und die gezahlte Summe auch aufgrund ihrer Höhe keiner einzelnen Rechnung zugeordnet werden kann. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 04/2016 Zivilrecht 183 [84] Die Klägerin hat die Forderungen auch zutreffend berechnet. Insbesondere erfüllte der Beklagte durch die unstreitig geleisteten Zahlungen die streitgegenständlichen Forderungen nicht in einem weiteren Umfang, als die Klägerin dies im Rahmen ihrer Verrechnungsanzeigen annahm und bei der Klageforderung berücksichtigte. Denn die Parteien einigten sich - auch wenn die Verrechnungsanzeigen der in § 366 Abs. 2, § 367 BGB vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung widersprechen - nachträglich konkludent auf die von der Klägerin in diesen vorgegebene Tilgungsreihenfolge. [85] Die in den Verrechnungsanzeigen von der Klägerin angegebene Tilgungsreihenfolge entspricht nicht der in § 366 Abs. 2, § 367 BGB vorgegebenen. [86] Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft. Erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden.“ Reicht wie vorliegend die Zahlung des Schuldners nicht aus, um seine Schuld insgesamt zu befriedigen und hat der Schuldner eine Tilgungsbestimmung gem. § 366 I BGB nicht getroffen, tritt im Grundsatz durch die Zahlungen des B gem. § 366 II BGB die Erfüllung der jeweils ältesten Schuld ein. Dies hat K auch im Rahmen der Verrechnungen angenommen und die Zahlungen des B bei den ältesten Forderungen und deren jeweiliger Berechnung berücksichtigt. Jura Intensiv Verrechnungen seitens K entsprechen jedoch nicht der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge gem. §§ 366, 367 BGB Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 366, 367 BGB „[88] Die Klägerin hat allerdings - soweit sie Verrechnungen vornahm - auch die Vorschrift des § 367 Abs. 1 BGB angewandt, die vorsieht, dass eine Leistung zunächst auf die Zinsen angerechnet wird, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen zu entrichten hat. In diesem Rahmen hat die Klägerin die Leistungen auf die Zinsen aus sämtlichen Forderungen verrechnet. § 367 Abs. 1 BGB legt allerdings eine Tilgungsreihenfolge nur für den Fall fest, dass aus einer noch nicht getilgten Hauptverbindlichkeit Zins- und Kostenforderungen erwachsen sind. Bestehen mehrere Schulden nebst Zinsen und Kosten, ist für die Anrechnung zunächst § 366 BGB maßgebend. Erst wenn die gemäß § 366 BGB bevorrechtigte Schuld (in der Reihenfolge des § 367) vollständig getilgt ist, ist die Leistung auf die nachrangige Schuld (wiederum in der Reihenfolge des § 367) anzurechnen. Inhaltsverzeichnis

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