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RA Digital - 04/2017

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Editorial

Editorial RA 04/2017 „Team Gina Lisa“ unterstützt wurde. Ganz anders liegt der Fall Jörg Kachelmann. Zehn Gutachten ergaben keinen zwingenden Hinweis auf eine Täterschaft Kachelmanns im Vergewaltigungsprozess vor dem LG Mannheim. Kachelmann wurde frei gesprochen. Trotz Unschuld musste er hilflos den Ruin seiner bürgerlichen Existenz hinnehmen, Privatleben, Firma, Fernsehsendung: Alles futsch. Seitdem kämpft Kachelmann gegen das System, das ihn einst geboren hat - die Medien. Er weigert sich, Teil der nachgeahmten Realität Fernsehen zu bleiben und klagt seine Rechte als echter Mensch vor Gerichten des wirklichen Lebens ein. Diese Selbstverständlichkeit erweist sich als schwieriger als von ihm gedacht. Paparazzi-Fotos, die ihn zur Zeit des Prozesses auf dem Weg zum Anwalt zeigten, wollte er verbieten lassen - erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht kommt auf Seite 200 in dieser Ausgabe der RA zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an diesen Fotos überwiege und er den Eingriff in seine Privatsphäre zu ertragen habe. Der Beschluss des Gerichts beunruhigt. Kachelmann ist unschuldig, die Bilder des Verdachts aber werden ihn ewig anklagen. Der Gina Lisa Prozess wirkte aufgrund ihrer Unterstützung durch hochrangige Politiker viel spektakulärer als der Fall Kachelmann. Ist es gerecht, dass Kachelmann all dies wegen seiner vorherigen Medienpräsenz ertragen muss? Gerecht nicht, aber innerhalb des ersten Naturgesetzes der vierten Gewalt: „Wir haben Dich geboren, also gehörst Du uns.“ Dieses Naturgesetz akzeptiert Kachelmann nicht mehr. Er besteht darauf, nur noch Mensch und kein Prominenter mehr zu sein. Er wehrt sich nicht gegen seine mediale Beerdigung, wohl aber gegen die Schändung seiner Grabstätte. Für die dritte Gewalt bleibt Kachelmann jedoch ein B-Prominenter, ein Geschöpf des Fernsehens, deshalb wendet sie die Regeln der Medienbranche gegen ihn an. Vielleicht liegt es auch an Kachelmann selbst, weil er etwas gewagt hat, was die Wut und den Neid der Fernsehzuschauer anhaltend erregt. Kachelmann sieht nicht aus wie ein Prominenter, er sieht mit seiner komischen Frisur, seiner unreinen Haut, seiner mittelmäßig geschmackvollen Kleidung wie einer von uns aus. Dialektsprecher ist er auch noch. Provinz. So einem gönnen die Zuschauer keine große Firma, mehrere Freundinnen gleichzeitig schon gar nicht. Sein Erfolg spiegelt den Erfolglosen ihre Mittelmäßigkeit. Deshalb weiden sie sich an seinem Untergang. Deshalb geht die Show weiter. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Jura Intensiv Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 169 Problem: Rückabwicklung des Kaufvertrags bei manipuliertem Diesel-Fahrzeug Einordnung: Kaufrecht LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 3 O 139/16 EINLEITUNG Die Volkswagen AG gab vor etwa anderthalb Jahren zu, bei weltweit elf Millionen Diesel-Pkw unterschiedlicher Konzernmarken eine Software aufgespielt zu haben, die den Ausstoß bestimmter Abgase bei Testläufen künstlich reduziert. In den USA willigte Volkswagen auf Druck der Behörden in ein automatisches Entschädigungsprogramm für Käufer ein. In Deutschland ist die Rechtslage anders. Hier müssen Kunden ihre Ansprüche einklagen, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt. SACHVERHALT Mit Vertrag vom 03.04.2013 erwirbt der Kläger (K) von einem Autohaus einen Skoda Yeti 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet. Die Motorsteuerung ist so programmiert, dass der Wagen die Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand erkennt und im sog. Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr hingegen im sog. Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt. Das von der Beklagten (B) nach Bekanntwerden der beschriebenen Eigenschaft der Motorsteuerung für diese Fahrzeuge vorgesehene Software-Update beinhaltet, dass nach durchgeführter Installation der Motor nur noch im Modus 1 „adaptiert“ betrieben wird. K meint, die B habe ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und diesen an ihre Tochterunternehmen geliefert habe, vorsätzlich geschädigt. Der Schaden bestehe darin, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass er so gestellt würde, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Schließlich habe der Vorstand der B von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Die Teilnahme an dem angebotenen Rückrufprogramm, in dessen Rahmen ein Update installiert werden solle, sei ihm unzumutbar. Denn es sei zu besorgen, dass das Fahrzeug nach dem Eingriff entweder noch denselben Mangel aufweist, d.h. zu hoher Ausstoß von Stickoxid und/oder das Fahrzeug einen höheren Verbrauch und damit auch höhere CO2-Werte hat als vor dem Eingriff. Auch sei eine geringere Haltbarkeit des Motors und des Partikelfilters zu befürchten. K verlangt daher von B Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 26.500 € gem. § 826 BGB. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße, handelt es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. 2. Durch die Manipulation der Motorsteuerung ist dem Käufer des Wagens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ein Schaden zugefügt (§ 826 BGB), sowie der Tatbestand des Betruges nach § 263 I StGB verwirklicht worden. 3. Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur Anspruch auf einen etwaigen Minderwert. Anmerkung: Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007: Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007: „Abschalteinrichtung“ [meint] ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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