Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 04/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Anspruch
  • Stgb
  • Beklagten
  • Entscheidung
  • Recht
  • Urteil
  • Digital
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

172 Zivilrecht

172 Zivilrecht RA 04/2017 Anforderungen an die Sittenwidrigkeit bei einem Unterlassen Besondere Umstände Verwerflichkeit „In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten hingegen nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen.“ Danach muss auch das Verhalten der B als sittenwidrig angesehen werden: Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden Das LG Hildesheim hat im Anschluss an § 826 BGB auch den Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB als erfüllt angesehen. Die Prüfung beinhaltet keine zusätzlichen Problemkreise und wurde daher aus Platzgründen weggelassen. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs. Der Vorstand der Volkwagen AG handelte auch hinsichtlich der objektiven und subjektiven Merkmale des § 826 BGB zumindest mit bedingtem Vorsatz. „[Denn] die Täuschung durch B diente dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der B das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. Hinzu tritt, dass die B durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die B darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten, das, den Tatbestand des Betruges erfüllt, ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der B wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der B nachteilig beeinflusst worden ist. B hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.“ Jura Intensiv IV. Vorsatz Schließlich müsste B auch vorsätzlich gehandelt haben. Der zumindest bedingte Vorsatz muss sich zum einen auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumständen und - anders als bei § 823 BGB - auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde, d.h. vorliegend der Vorsatz der B, muss wissen, dass ein Schaden eintritt und er muss diesen wollen bzw. Inkaufnehmen. „Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der B völlig klar war, dass die B Dieselmotoren an Tochterunternehmen wie etwa Skoda lieferte und auch selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der B selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.“ Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2017 Zivilrecht 173 V. Rechtsfolge Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens gem. §§ 249 ff. BGB. „K braucht sich insoweit nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs verweisen zu lassen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Vermögensnachteil des Klägers durch Zahlung des Minderwerts vollständig ausgeglichen werden könnte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Denn der Vermögensnachteil liegt nicht allein darin, dass der Kläger ein mit dem Makel des „Dieselskandals“ behaftetes und deshalb womöglich schlechter verkäufliches Auto erhalten hat. Vielmehr besteht der Vermögensnachteil auch darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag dem Kläger gerade deshalb ungünstig ist, weil die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates nicht abzuschätzen sind. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass die vermehrte Rückführung von Abgas mit vermehrtem Stickoxid und Rußpartikeln in dem nach Durchführung des Updates ausschließlich wirksamen Modus 1 (früherer Prüfstandmodus) zu erhöhtem Wartungsaufwand (häufige er Wechsel des Partikelfil ers) oder sogar zu vorzeitigen Motorschäden führen kann.“ B hat K daher so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. „Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass K – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte. B muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW erstattet.“ B. Ergebnis K steht damit gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises i.H.v. 26.500 € aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog zu. Jura Intensiv Unabschätzbarkeit der Risiken K kann von B gem. § 249 I BGB Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen. Er ist nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwerts verwiesen. FAZIT Mit der vorliegenden Entscheidung wurde erstmals die Volkswagen AG als Muttergesellschaft und Hersteller der abgasmanipulierten Dieselfahrzeuge zum Schadenersatz verurteilt. Das LG Hildesheim geht davon aus, dass die Lieferung der „Skandal-Autos“ eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrug am Käufer darstelle. Dem Kläger steht daher gegen den Konzern ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies erhebliche (wirtschaftliche) Folgen für den Autokonzern nach sich ziehen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats