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RA Digital - 04/2020

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192 Referendarteil:

192 Referendarteil: Zivilrecht RA 04/2020 Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Zahlungsanspruch wirkt gemäß § 4 I 2. HS ZPO nicht streitwerterhöhend. Der Streitwert wird auf 1.552,85 € festgesetzt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. FAZIT Sie entscheiden über sämtliche zuletzt gestellten Anträge vollumfänglich, folglich über den streitigen Feststellungsantrag (Erledigung) sowie über den Leistungsantrag bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Datum = einen Tag nach Rechtshängigkeit gemäß § 222 I ZPO i. V. m. § 187 I BGB 1. Materielles Recht Der maßgebliche schuldrechtliche Anspruch leitet sich wie folgt her: • Der Versicherungsnehmer hat gegenüber seinem Rechtsanwalt, der seinerseits von der Gegenseite Zahlungen erhält, einen Herausgabeanspruch gemäß §§ 675 I, 667 BGB. • Leistet der Rechtsschutzversicherer vor, geht gemäß § 86 I 1 VVG der Anspruch kraft Gesetzes auf diesen über (cessio legis). • Mit Übergang des Zahlungsanspruches geht wiederum der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch gemäß §§ 412, 401 BGB mit über. 2. Prozessrecht: Der Tenor der Entscheidung lautet: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich des Antrages zu 1. aus der Klageschrift vom (…) erledigt hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem (…) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Anmerkung zum Streitwert Die einseitige Erledigungserklärung wirkt sich in dem hier vorliegenden Fall nicht auf den Streitwert aus, denn sämtliche typischerweise relevanten Gebühren sind vor Erledigung angefallen: Jura Intensiv Kosten Zeitpunkt der Entstehung Hinzu kommen noch Auslagenpauschalen, die entweder streitwertunabhängig sind oder ebenfalls im Falle einer Reduzierung des Gegenstandswertes voll anfallen würden, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, deren Entstehung an den jeweiligen Gebührentatbestand gekoppelt ist. Gerichtsgebühren gem. Anlage 1 zum GKG Nr. 1210 (3,0) Verfahrensgebühr gem. Anlage 1 zum RVG Nr. 3100 (1,3) Terminsgebühr gem. Anlage 1 zum RVG Nr. 3104 (1,2) Anhängigkeit gem. § 6 I 1 Nr. 1 GKG Auftragserteilung, RVG Anlage 1, Teil 3, Vorbem. 3 I Terminswahrnehmung, somit ab Aufruf der Sache, RVG Anlage 1, Teil 3, Vorbem. 3 II, § 220 I ZPO Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91a Rn 59 ff. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91a Rn 59 Erfolgt das erledigende Ereignis zeitlich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bestehen diverse Rechtsansichten, welcher Wert sodann für die spätere Terminsgebühr maßgeblich ist. In einer Klausur empfiehlt es sich, insbesondere aufgrund der zeitlichen Probleme, auf den Feststellungswert abzustellen und sodann für die Terminsgebühr einen pauschalen Abschlag von 50 % anzusetzen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 04/2020 NEBENGEBIETE Nebengebiete 193 Gesellschaftsrecht Problem: § 25 I HGB bei Veräußerung aus der Insolvenz Einordnung: Sonderfall der Eigenverwaltung BGH, Urteil vom 03.12.2019 II ZR 457/18 EINLEITUNG § 25 HGB normiert einen gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. § 26 HGB). Diese Vorschrift ist aber keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt den Anspruch gegen den Alt-Inhaber voraus. Fraglich ist, ob diese Norm überhaupt anwendbar ist, wenn ein Handelsgeschäft in der Insolvenz veräußert wird. Grundsätzlich ist die nach g.h.M. nicht der Fall. Fraglich ist jedoch, ob sich hieran etwas ändert, wenn der Schuldner in Eigenverwaltung die Veräußerung durchführt. Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. InsO die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. Der Sinn der Eigenverwaltung ist die Nutzung des vorhandenen unternehmerischen Know-hows bei der Sanierung, sofern sich das insolvente Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführung nicht vor der Insolvenz durch Missmanagement diskreditiert hat. SACHVERHALT Über das Vermögen der Elektrogesellschaft H. mbH (im Weiteren: Schuldnerin) wurde am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin im Januar 2015 mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Beklagte zu 1 entstand mit ihrer Eintragung im Handelsregister am 17. März 2015. Am 15. Juli 2015 verkaufte die Schuldnerin alle zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter an die Beklagte zu 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2015. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 erhob die Beklagte zu 1 eine Mängelrüge unter Fristsetzung im Hinblick auf die von der Schuldnerin bei der Klägerin beauftragten Werkleistungen. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausblieb, teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin am 4. Februar 2016 mit, den Mangel selbst beheben zu wollen. Sie stellte der Klägerin im Folgenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.929,90 € in Rechnung. Das Amtsgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, als Gesamtschuldner gerichteten Klage auf Zahlung von 2.817,74 € nebst Zinsen in Höhe von 1.017,74 € gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben, sie im Übrigen aber ebenso wie die Widerklage der Beklagten zu 1 auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte zu 1 noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung. Jura Intensiv LEITSATZ § 25 I 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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