Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 05/2016

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Anspruch
  • Stgb
  • Grundschuld
  • Strafrecht
  • Auflage
  • Antragstellerin
  • Beklagten
Die monatliche Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv

236 Zivilrecht

236 Zivilrecht RA 05/2016 Arglist setzt Kenntnis des Mangels oder zumindest voraus, dass der Verkäufer den Mangel für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Falle der Beauftragung eines Fachunternehmens muss eine Erfolgskontrolle nur dann durchgeführt werden, wenn konkrete Umstände den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Keine Überprüfungspflicht des B und damit auch kein arglistiges Verhalten Der Umstand, dass B objektiv eine Aufklärungspflicht verletzt hat, genügt jedoch für die Annahme eines arglistigen Verschweigens nicht. Die Verletzung der Aufklärungspflicht muss vielmehr auch vorsätzlich erfolgt sein. Dies setzt voraus, dass B den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. „[18] Die Frage, ob ein Verkäufer, der in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetretenen - Mangel hatte beseitigen lassen, das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs für möglich hält und in Kauf nimmt, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr ist zu unterscheiden: [19] Hatte der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. [20] Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Ähnlich wie bei dem Verdacht eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache oder bei Mängeln, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die nur dem Verkäufer, aber nicht dem Käufer einen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, muss der Verkäufer über solche Umstände aufklären. Unterlässt er das, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.“ Vorliegend haben die Mitarbeiter des auf Schädlingsbekämpfung spezialisierten Unternehmens B versichert, die angewandte Heißluftbehandlung gewährleiste, dass der Befall zu einhundert Prozent beseitigt werde. Es verbleibe kein Risiko, dass aus dem Altbefall ein erneuter akuter Befall entstehe. Anlass, an dem Erfolg der Sanierungsmaßnahmen zu zweifeln, bestand für B nicht. Jura Intensiv „[23] Insbesondere musste er auch nicht ein weiteres (Fach-) Unternehmen damit beauftragen, die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen. Ebenso wenig ergeben sich aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte dafür, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten neue, für B ersichtliche Schäden aufgetreten sind.“ B hat den Mangel somit nicht arglistig verschwiegen. Er kann sich weiterhin auf den vertraglichen Gewährleistungsausschuss berufen. IV. Ergebnis K steht gegen B kein Anspruch auf Zahlung von 49.119,75 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB zu. B. Anspruch K gegen B aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB K hat gegen B auch keinen Anspruch auf Zahlung von 49.119,75 € aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. „[33] Denn dies würde wegen der sog. Sperrwirkung der Sachmängelhaftung ebenfalls eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten voraussetzen, an der es aber fehlt.“ Inhaltsverzeichnis

RA 05/2016 Zivilrecht 237 Problem: Keine Löschung einer Grundschuld ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber Einordnung: Immobiliarsachenrecht BGH, Urteil vom 29.01.2016 V ZR 285/14 EINLEITUNG Gem. § 1191 BGB spricht man von einer Grundschuld, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Anders als bei der Hypothek besteht bei der Grundschuld keine Akzessorietät zur Forderung. Deshalb werden im Rahmen der Grundschuldbestellung treuhänderische Sicherungsabreden getroffen. Eine davon sieht vor, dass der Sicherungsnehmer die bestellte Grundschuld nach Erledigung des Sicherungszwecks wieder freizugeben hat. Der daraus folgende Anspruch wird deshalb „treuhänderischer Freigabeanspruch“ genannt. Bei Tilgung einer durch Grundschuld gesicherten Kreditforderung erlangt der Grundstückseigentümer deshalb einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Rechtsprechung mittlerweile derart gefestigt, dass er nicht einmal im Sicherungsvertrag erwähnt werden muss. Man sagt, der treuhänderische Freigabeanspruch folge aus dem fiduziarischen (treuhänderischen) Charakter des Sicherungsvertrages. Vollzogen wird der Anspruch im Regelfall durch eine Löschungsbewilligung des Sicherungsnehmers, die der Zustimmung des Eigentümers bedarf (§ 27 GBO). In der vorliegenden Entscheidung war ein Grundstück zwangsversteigert worden. Der Ersteher hatte die Sicherungsgrundschuld unterhalb ihres Nennbetrages abgelöst. Dies war möglich, weil der Sicherungsnehmer die Löschungsbewilligung trotzdem erteilt hatte. Eine Vereinbarung mit dem Eigentümer war allerdings nicht getroffen worden. Der BGH musste entscheiden, ob dieses ungewöhnliche, zwischen Ersteher und Sicherungsnehmer ausdrücklich abgestimmte Vorgehen, einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers zur Folge hatte. Jura Intensiv LEITSATZ Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 04.02.2011, V ZR 132/12, BGHZ 188, 186 Rn. 13). SACHVERHALT Die Klägerin (K) ist Eigentümerin zweier Grundstücke in W und I. Zur Sicherung von Forderungen i.H.v. 278.857,34 € bestehen an beiden Grundstücken Sicherungsgrundschulden zugunsten des Beklagten (B). B ist als Rechtsnachfolger der Grundschuldgläubigerin (G) in die Sicherungsabreden eingetreten. An dem Grundstück in W sind drei erstrangige Grundschulden im Wert von insgesamt 219.855,51 € sowie eine nachrangige Grundschuld von 35.790,43 € bestellt. Aus der zweitrangigen Grundschuld betreibt B die Zwangsversteigerung in das Grundstück in W, dessen Verkehrswert auf 308.000 € festgesetzt wurde. Vor dem Versteigerungstermin trifft B mit einem Dritten (Ersteher) eine schriftliche Absprache. Danach soll dieser das Grundstück für insgesamt 200.000 € erhalten. Vereinbarungsgemäß gibt dieser daraufhin im Versteigerungstermin ein Gebot über 175.000 € ab und erhält den Zuschlag. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf 5.000 €. Gegen Zahlung von weiteren 25.000 € zur Ablösung der gem. § 52 I ZVG bestehen gebliebenen Grundschulden, bewilligt B die Löschung der drei erstrangigen Grundschulden. Die Löschung Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats