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RA Digital - 05/2016

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240 Zivilrecht

240 Zivilrecht RA 05/2016 III. Vertretenmüssen B handelte bei der Löschungsbewilligung ohne Zustimmung der K auch zumindest fahrlässig i.S.d. § 276 II BGB und damit schuldhaft. Grundschuldgläubiger bedarf zur Löschung der Grundschuld eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber (hier: K) Die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auch aus den erstrangigen Grundschulden betreiben zu können, ist unbeachtlich. Schaden i.H.v. 115.998,16 € ist zu ersetzen „[11] [...] Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber - an der es hier fehlt - nicht bewilligen; es ist unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine persönlichen Forderungen hinausgehenden Grundschuldbetrag selbst geltend zu machen und den Übererlös sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. Jedenfalls kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld beanspruchen, die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Auskehrung des Übererlöses als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen Rückgewähranspruch darf der Grundschuldgläubiger nicht vereiteln, indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt.“ IV. Rechtsfolge B hat K mithin alle Schäden i.S.d. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, welche kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurden (haftungsausfüllende Kausalität). „[14] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. [7] [...] Die Zwangsvollstreckung - ohne ersichtlichen Grund - aus der nachrangigen Grundschuld zu betreiben, stand B als Grundschuldgläubiger frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. B hat vorliegend 170.000,- € (Bargebot abzgl. Verfahrenskosten) zuzüglich 219.855,51 € (bestehen gebliebene Grundschulden) erzielt. Der Gesamtbetrag liegt damit bei 394.855,51 €. Davon sind die persönlichen Forderungen der K i.H.v. 278.857,34 € abzuziehen. Durch die Bewilligung der Löschung der Grundschuld ist K damit ein Schaden, d.h. eine unfreiwillige Vermögenseinbuße i.S.d. § 249 I BGB i.H.v. 115.998,16 € entstanden. Diesen hat B der K zu ersetzen. Jura Intensiv B. Ergebnis K steht gegen B ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 115.998,16 € aus §§ 275 I, IV, 280 I, III, 283 BGB zu. FAZIT Will der Ersteher eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung eine bestehen gebliebene Grundschuld (§ 52 I ZVG) ablösen und zahlt er dafür eine unter dem Nennbetrag liegende Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber (hier: Eigentümer) nicht bewilligen. Tut er es dennoch, kann er sich dem Sicherungsgeber gegenüber im Falle der Unmöglichkeit der Rückübertragung der Grundschuld gem. §§ 280 I, III, 275 I BGB schadensersatzpflichtig machen. Inhaltsverzeichnis

RA 05/2016 Referendarteil: Zivilrecht 241 Speziell für Referendare Problem: Kündigung des Kinderkrippen-Betreuungsvertrags Einordnung: AGB-Recht, Dienstrecht BGH, Urteil vom 18.02.2016 III ZR 126/15 EINLEITUNG Häufiger als früher besuchen kleine Kinder Kinderkrippen, Kindergärten oder die „Kita“. Weil der Bedarf groß und das Angebot klein ist, haben die Betreiber der Einrichtungen gegenüber den Eltern eine stärkere Marktposition. Naturgemäß vermehren sich durch die angespannte Marktlage die Streitfälle, denn Kinder sind im wahrsten Sinne des Wortes der größte Schatz. Die nachfolgende Entscheidung behandelt Fragen der Wirksamkeit von Kita- AGB sowie die Möglichkeit und die Wirksamkeit der Vertragskündigung. TATBESTAND Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung der Kaution. Für die Zeit ab dem 01.09.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung seines Sohnes in der Kinderkrippe „L“ in F. In diesen Vertrag einbezogen wurden die Regelungen der „Betreuungsverordnung“ der Beklagten, worin unter anderem Folgendes bestimmt ist: „§ 8 Elternbeitrag für die Betreuung und sonstige Gebühren (2) Es wird bei Vertragsschluss eine Kaution in Höhe von 1.000,- € vereinbart, welcher der K. Verwaltungs GmbH als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorauszahlung ist spätestens vier Wochen vor Eintritt in die Einrichtung per Überweisung im Voraus zu entrichten und wird bei Austritt aus der Einrichtung in voller Höhe unverzinst zurückerstattet, sofern nicht anderweitige Forderungen zu verrechnen sind. Jura Intensiv § 9 Abmeldungen, Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Betreuungsvertrag kann von jedem Vertragsteil gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von beiden Seiten ordentlich und mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Monats auszusprechen. Der Vertrag und somit die Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung erlischt automatisch mit Ablauf des Monats August, welcher dem dritten Geburtstag des Kindes folgt.“ Der Kläger leistete die vorgesehene Kaution von 1.000,- €. Sein Sohn besuchte die Kinderkrippe der Beklagten in der Zeit vom 09. bis zum 19.09.2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution. Die Beklagte bestand demgegenüber auf der Einhaltung des Vertrags und verweigerte die Rückzahlung. Mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2013 kündigte der Kläger den Betreuungsvertrag „mit sofortiger Wirkung“ und verlangte die Rückzahlung der Kaution. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche der Beklagten auf Fortzahlung der Betreuungsvergütung von jeweils 440,- €, zuzüglich 90,- € Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für September 2013, also insgesamt eine Summe von 1.410,- € entstanden. LEITSÄTZE 1. Zur Einordnung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe als „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB. 2. Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann insbesondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase - im Sinne einer „Probezeit“ - ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird. 3. Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die a) festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als „Darlehen“ an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist; b) die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 Satz 2 BGB vollständig abbedingen, wobei es allerdings keinen Bedenken begegnet, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind; c) den Eltern eine - zumal: schadensersatzbewehrte - Pflicht auferlegen, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Unstreitiges Parteivorbringen: Indikativ Imperfekt Weder der Kläger noch die Beklagte begehren Prozesszinsen. Deshalb muss weder die Zustellung der Klage, noch das Datum der Erhebung der Widerklage in die Prozessgeschichte aufgenommen werden. Diese darf hier entfallen. Inhaltsverzeichnis

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