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RA Digital - 05/2017

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RA 05/2017 Referendarteil: Zivilrecht 245 Hinzu kommt, dass die Zeugin abgesehen von den drei entscheidungsrelevanten Punkten die Zeugin auch keine konkrete Erinnerung an den weiteren Inhalt des Telefonats hatte. „II.5. Dass der Anspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt wurde, weil hierfür lediglich die geschuldeten Beiträge bei der A... und der C...n ins Verhältnis gesetzt werden, obwohl es sich hier wegen der unterschiedlichen Leistungsansprüche nicht um vergleichbaren Versicherungsschutz handelt, kann unter diesen Umständen dahinstehen.“ Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Gegenstandswert des Feststellungsantrags war dabei mit weniger als 6.000 € Streitwert anzusetzen, da auf den möglichen Schaden wegen der begrenzten Rechtskraft eines Feststellungstenors ein Abschlag von 50 % vorzunehmen war. FAZIT Der Kläger scheiterte mit seiner Klage an zwei Problemen. Zum einen führte nicht bereits die Verletzung der Dokumentationspflicht zu einem Schadensersatzanspruch. Es ist zweifelhaft, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Dies hat das OLG zutreffend verneint. Zum anderen konnte der Kläger keinen Beweis für seine Behauptungen erbringen. Die von der benannten Zeugin vorgetragenen Tatsachen waren nicht glaubhaft, ferner erschien die Zeugin dem Gericht unglaubwürdig. Beides war hier entscheidend. Die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung sind sehr praxistypisch. Wer die dort dargelegten Kriterien für Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit verinnerlicht, kann in einer Examensklausur bei der Beweiswürdigung überzeugen. Jura Intensiv „Kriterium der Inhaltsarmut“: Nur zu den entscheidenden Ereignissen bestehen detaillierte Erinnerungen. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Hier gab es Besonderheiten beim Streitwert des Feststellungsantrags, die sich auf die zu vollstreckenden Kosten auswirkten (erst ab 10.000 € Streitwert ist § 709 S. 1 ZPO sicher gegeben). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

246 Referendarteil: Zivilrecht RA 05/2017 Problem: Materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel Einordnung: VollstreckungsR BGH, Urteil vom 01.02.2017 VII ZB 22/16 LEITSATZ Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, NJW- RR 2013, 437). Da es sich hier um eine Entscheidung in Beschlussform handelt, wird diese in Gründe I. und II. unterteilt. Hinter I. und II. darf kein weiterer Text in derselben Zeile stehen. Hier ist der Zuschlagsbeschluss aus dem Verteilungsverfahren der streitgegenständliche Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 3 ZPO, da gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 96 ZVG die Beschwerde zulässig ist. Hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Der Erlass des PfÜB ist Prozessgeschichte und steht daher im Indikativ Perfekt. EINLEITUNG Der BGH äußert sich verhältnismäßig selten zu Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts, noch seltener zur Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Entscheidungen hierzu sind deshalb stets examensrelevant. Die nachfolgende Entscheidung befasst sich mit dem konkreten Prüfungsgegenstand der Vollstreckungserinnerung. Der Vollstreckungsschuldner wandte gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ein, die der Vollstreckung zugrundeliegende Klausel sei insofern unrichtig, als sie die falschen Gläubiger nenne. GRÜNDE I. Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluss. Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L vom 24.05.2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters, Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner dessen Bruder sowie der Sohn des Bruders, welcher Gläubiger des hiesigen Verfahrens ist. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28.08.2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2.9.2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt: Jura Intensiv „Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher Dr. Harald W. (Anm.: Schuldner) … wegen folgender Forderung erteilt: 152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. Harald W., Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss.“ Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 06.10.2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Mit diesem wurden unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin, einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, sowie die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, ferner der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet. Die gepfändeten Forderungen wurden dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Unter dem Punkt „Sonstige Anordnungen“ ist angeordnet worden, dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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