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RA Digital - 05/2018

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Editorial

Editorial RA 05/2018 Mit der „Folklore“ der Fans werden Unsummen verdient aber mit den nötigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen die Steuerzahler belastet. Weil aber Haltung das Recht nicht ersetzt, stand für die Mehrheit der Juristen lange fest: Der Schutz der öffentlichen Sicherheit ist eine Aufgabe, die der Steuerzahler zu tragen hat. Das gilt auch für Fußballspiele an jedem verdammten Samstag, Sonntag und neuerdings auch Montag. Warum und vor allem mit welcher Begründung das OVG Bremen das jetzt anders sieht, lesen Sie auf Seite 257 in diesem Heft der RA. Es ist dringend zu empfehlen, diese sehr examensrelevante Entwicklung zu verfolgen, die weit über den Fußball hinausreicht. Seit jeher beobachten Menschen fasziniert den Vogelflug. Unsere gefiederten Freunde beherrschen mühelos, wofür wir teure Maschinen brauchen, deren Entwicklung Generationen gedauert hat. Warum Rabenvögel nichtsahnenden Bären und Wölfen solange den Buckel runterrutschen, bis diese frustriert aufgeben und die Blödmänner einfach gewähren lassen? Weil es Spaß macht! Warum Vögel auf Hochspannungsleitungen sitzen und von oben herab defäkieren? Weil sie es können! „Like a bird on the wire“ – ein unendliches Freiheitsgefühl. Ob rote Beeren bei Vögeln einen Rausch erzeugen, ist nicht bewiesen. Sicher ist, dass die Exkremente nach ihrem Genuss aufgrund der starken Säure alle Arten von Lacken verätzen. Schützt der Lack Flugzeuge, wird es teuer für den Eigentümer derselben. Man fühlt mit dem Eigentümer des Grundstücks, dessen Betriebsgrundstück unterhalb der 380.000 Volt - Leitung liegt, und der für die Beseitigung des ätzenden Vogelkots von seinen Segel- und Motorflugzeugen pro Jahr 12.000 € ausgeben muss. Der Netzbetreiber darf seine Strommasten aufstellen, weil ihm eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Eigentümers dies gestattet. Nahe läge es, eine Rücksichtspflicht des Stromnetzbetreibers anzunehmen, doch weit gefehlt. Das OLG Karlsruhe erkennt auf Seite 233 im Exkrementenregen nicht die Konsequenz einer Betriebsgefahr, sondern ein natürliches Phänomen. Die Entscheidung betrifft den sehr examensrelevanten Anspruch aus § 1004 BGB und kann durch Auslegung der §§ 1090 II, 1020 BGB am Gesetz gelöst werden. Sie ist ergebnisorientiert. Nichts darf die Energiewende aufhalten. Am Ende kostet sie noch mehr als eine Kugel Eis! Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2018 ZIVILRECHT Zivilrecht 229 Problem: Rechtliche Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags Einordnung: Besonderes Schuldrecht BGH, Urteil vom 15.03.2018 III ZR 126/17 EINLEITUNG Bei einem Fernüberwachungsvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag. Einerseits mietet man die „Hardware“ und greift andererseits im Übrigen unter Rückgriff auf die installierte Hardware auf die Dienstleistung des Sicherheitsanbieters zurück. Der BGH musste daher im vorliegenden Fall entscheiden, ob der Vertrag rechtlich als Dienst- oder Mietvertrag einzuordnen ist. SACHVERHALT Die Klägerin (K) ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche. Der Beklagte (B) betreibt ein Handelsgeschäft für Quads, die er verkauft und vermietet. Die Parteien schließen am 08.07.2015 einen „Mietvertrag mit Fernüberwachung“. Unter der Rubrik „Mietdauer“ wird die Variante „72 Monate“ angekreuzt; daneben sieht der Vertrag zur Auswahl vier weitere Laufzeiten von 24, 36, 48 und 60 Monaten vor. Vertragsinhalt ist die Lieferung, Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte, eine 24-Stunden-Hotline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet sind, die Alarmüberwachung und ggf. nach visueller Alarmvorüberprüfung die Benachrichtigung des Kunden bzw. der zuständigen öffentlichen Stellen. Die monatliche „Mietgebühr“ beläuft sich auf 295,- €. Hinzu kommt eine einmalige Einrichtungsgebühr von 297,- € und eine Gebühr von 11,90 € für jede Alarmbearbeitung. Einen Tag nach Vertragsschluss erklärt B unter Hinweis auf finanzielle Gründe und Standortprobleme die Kündigung des Vertrags und verweigert die Installation der Geräte. K verlangt von B die Zahlung von bereits angefallenen sowie künftig fällig werdenden Entgelten aus dem Fernüberwachungsvertrag i.H.v. insgesamt 21.000 €. B ist der Ansicht, die Laufzeitvereinbarung verstoße gegen § 307 I 1 BGB. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ 1. Zur Einordnung des Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag. 2. Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht. PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. § 611 I BGB I. Wirksamer Dienstvertrag II. Kündigung zum Ende des Monats Juli 2015 B. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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