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RA Digital - 05/2019

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240 Zivilrecht

240 Zivilrecht RA 05/2019 B hat in dem notariellen Kaufvertrag keine Angaben zur Isolierung und dem Ausbau des Dachgeschosses getätigt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass B von dem mangelhaften Zustand der Dampfsperre gewusst hat. Der Umstand, dass B das Alter der Dachisolierung falsch dargestellt hat, führt ebenfalls zu keinem bedingten Vorsatz und Arglist. Der Fall zeigt anschaulich, wie schwer der Nachweis der Arglist in der Praxis fallen kann. Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt Arglistig kann insbesondere auch derjenige täuschen, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings vertraglich zusichert. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt hier gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg. Wer so ohne tatsächliche Grundlage auf Fragen es Käufers falsche Angaben macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet, handelt grds. bedingt vorsätzlich. [29] Im notariellen Vertrag vom 10.10.2015 hat B zu der Isolierung und der Gestaltung des Dachgeschossausbaus einschließlich des Ausbaus des Spitzbodens keinerlei Erklärungen abgegeben. Bei einer grds. gebotenen Zurückhaltung für die Annahme von Arglist kann gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen jedoch auch auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Gespräch Ende Februar/ Anfang März 2015 nicht festgestellt werden, dass die B damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass die K bei Offenbarung, dass nicht der A, sondern der Voreigentümer die Dachisolierung im Zuge des Hausbaus erstellt hat, den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. [30] Dass B den tatsächlichen mangelhaften Zustand der Dampfsperre bekannt war, kann nicht festgestellt werden. [31] Weil - wovon auch K aufgrund des Sachverständigengutachtens ausgeht - tatsächlich eine - wenn auch mangelhafte - Dachdämmung vorhanden war, kann nicht festgestellt werden, die B habe Kenntnis davon, dass keine Dachdämmung vorhanden war; dies behauptet auch die K nicht. Damit hat nach dem Vortrag der Parteien die B - im Übrigen nicht als Antwort auf eine von K nicht gestellte Frage - keine Angaben „ins Blaue hinein“ dahingehend gemacht, eine Isolierung des Dachs sei vorhanden, obwohl sie mit der Unrichtigkeit ihrer Angabe rechnete. Unrichtig war die Angabe der B nur insofern, als die Dachisolierung als jünger ausgegeben wurde, als sie tatsächlich war. [32] Auch wenn diese Angabe der B objektiv falsch war und die B dies wusste, ist hierin nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ein bedingter Vorsatz und damit Arglist nicht zu erblicken, weil aus Sicht der B nicht zwingend die Neuwertigkeit der Dachisolierung für die Kaufentscheidung der K oder den Inhalt des Kaufvertrages entscheidend war, sondern allenfalls der Umstand, ob überhaupt eine Dachisolierung vorhanden war. Eine Aufklärungspflicht der B im Hinblick auf die Dachisolierung, von deren Mangelhaftigkeit ihre Kenntnis nicht feststeht, bestand ohnehin nicht. Ebenso wenig hat die K nach dem Vorhandensein oder dem Zustand der Dachisolierung gefragt, so dass die B keine Fragen der Käufer - wie der BGH es für die Annahme eines arglistigen Verhaltens grds. voraussetzt - „ins Blaue hinein“ und damit bedingt vorsätzlich falsch beantwortet hat.“ Jura Intensiv B kann sich daher in Ansehung des vorbezeichneten Mangels auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Ausschlussgrund nach § 444 Alt. 1 BGB liegt nicht vor. B. Ergebnis K hat damit gegen B keinen Anspruch auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Referendarteil: Zivilrecht 241 Speziell für Referendare Problem: Veranlassung zur Klage bei Nachfragen Einordnung: ZPO I, Bürgschaftsrecht OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2019 6 W 50/19 EINLEITUNG Wie ein Damoklesschwert hängt § 93 ZPO über dem Haupt des Klägers. Erhebt dieser die Klage verfrüht, kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch unter Einhaltung zeitlicher Grenzen rechtzeitig anerkennen und den Antrag stellen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Entscheidet das Gericht entsprechend, nimmt der verärgerte Kläger nicht selten seinen Prozessbevollmächtigten in Regress. Innerhalb der Kostenentscheidung des § 91a ZPO überprüft das Gericht in den Billigkeitserwägungen, ob ein Fall des § 93 ZPO vorgelegen hätte, wäre es zu einer streitigen Entscheidung des Gerichts gekommen. Darum geht es im vorliegenden Fall. GRÜNDE I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits, in dem die Klägerin die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hatte sich bei der Klägerin für Ansprüche der Klägerin gegen die A-GmbH verbürgt, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin forderte durch Anwaltsschreiben vom 03.11.2017 (Anlage K 7) die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 58.000 € auf. Zur Darlegung ihres Anspruchs aus der von der Beklagten für die Forderungen der Schuldnerin übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft fügte sie den Generalunternehmervertrag, die Leistungsaufforderung und die Kündigungserklärung gegenüber der Schuldnerin sowie ein Sachverständigengutachten zum Erfüllungsstand der von der Schuldnerin bisher erbrachten Bauleistungen bei. Ferner führte die Klägerin im Schreiben aus, dass sie bis zum Tag der Kündigung Vorauszahlungen in Höhe von 1.111.025 € geleistet und anhand des Erfüllungsstandes eine Überzahlung an die Schuldnerin von 538.401 € vorgelegen hätte. Nach Ablauf der Zahlungsfrist zahlte die Beklagte nicht. Stattdessen forderte sie mit Schreiben vom 09.01.2018 weitere Belege, insbesondere die Vorlage der Kontoauszüge. Jura Intensiv Daraufhin hat die Klägerin gegen die Beklagte die am 28.03.2018 zugestellte Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung der 58.000 € zu verurteilen. Die Beklagte hat den Klageabweisungsantrag gestellt. Nachdem die Klägerin im Prozess weitere Belege vorgelegt hat, hat die Beklagte die Hauptforderung sowie einen Teil der Zinsen bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. LEITSATZ DER REDAKTION Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage, wenn der klagende Gläubiger ihm bereits umfangreiche Unterlagen vorgelegt hat, aus denen der Beklagte die klägerische Forderung nachvollziehen kann, der Beklagte jedoch den Nachweis einzelner anspruchsbegründender Zahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen haben will und der Gläubiger darauf nicht mehr eingeht. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform und ist daher in Gründe I. und II. gegliedert. Einleitungssätze werden nicht überall gerne gesehen, vor allem dann, wenn sie nicht über den Fall aufklären. Der hier benutzte ist sinnvoll, weil er den Leser führt und sein Verständnis fördert. Der Leser erfährt früh, dass die Beklagte als Bürgin in Anspruch genommen wird und kann sich dadurch sofort auf das 3-Personen-Verhältnis einstellen. Die Bürgschaft, die Insolvenz der Schuldnerin sowie die Zahlungsaufforderungen sind wie die Zahlungsverweigerung unstreitig und werden im Indikativ Imperfekt dargestellt. Der ursprüngliche Antrag, das erledigende Ereignis und die Erledigungserklärungen sind Prozessgeschichte und stehen im Indikativ Perfekt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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