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RA Digital - 05/2019

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RA 05/2019 Öffentliches Recht 253 2. Sachlicher Schutzbereich Weiterhin muss der sachliche Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet sein. „[25] […] Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, schützt, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Hiervon sind nicht nur die eigentlichen kultischen Handlungen umfasst. Geschützt ist vielmehr das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und sein Leben in Übereinstimmung mit diesen Lehren zu führen. Somit fallen auch die Bekundung eines Glaubens durch das Tragen spezieller Kleidungstücke oder Symbole sowie die Einhaltung religiöser Bekleidungsvorgaben in den Schutzbereich des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV. […]“ Folglich ist auch der sachliche Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet. 3. Eingriff Durch das gesetzliche Verbot, in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt sichtbare religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, wird den betroffenen Amtsträgern die Ausübung ihrer Glaubensfreiheit teilweise unmöglich gemacht, sodass ein Eingriff in ihre Glaubensfreiheit vorliegt. II. Rechtfertigung des Eingriffs Der Eingriff in die Glaubensfreiheit ist gerechtfertigt, soweit der durch die Schranken dieses Grundrechts gedeckt ist. 1. Festlegung der Schranke „[26] Die Glaubens- und Religionsfreiheit wird durch die Bayerische Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Nach einhelliger Auffassung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und verfassungsrechtlichen Literatur sind jedoch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte ihrerseits nur Bestandteil der Verfassung insgesamt und finden ihre immanenten Grenzen dort, wo kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertung in die Beurteilung einzubeziehen sind. […]“ Jura Intensiv Als kollidierendes Grundrecht Dritter kommt die negative Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten in Betracht. „[27] […] Art. 107 Abs. 1 und 2 BV gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens einschließlich seiner Rituale und Symbole fernzubleiben. Hieraus ergibt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf, fremde Glaubensbekundungen oder Symbole zu unterbinden oder durch den Staat vor der Konfrontation mit fremden Glaubensbezeugungen geschützt zu werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird. Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Art. 107 I, II BV verbürgt einen einheitlichen Schutzbereich, der das forum internum und forum externum erfasst. Damit ist der Schutzbereich identisch mit demjenigen des Art. 4 I, II GG (vgl. Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 272-282). Kurz halten, da unproblematisch Gesetzesvorbehalt (-) • verfassungsimmanente Schranken. Entspricht der h.M. zu Art. 4 I, II GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 9.5.2016, 1 BvR 2202/13, Rn 53; zum Streitstand bei Art. 4 I, II GG: Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 303-307). Kollidierendes Grundrecht: Negative Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten Inhalt der negativen Glaubensfreiheit Wichtig! Staat greift nur in negative Glaubensfreiheit ein, wenn er die Konfrontation mit einem Glaubenssymbol erzwingt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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