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RA Digital - 05/2019

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256 Öffentliches Recht

256 Öffentliches Recht RA 05/2019 Zudem Mäßigungsgebot im Dienst [34] […] durfte der Gesetzgeber […] berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der ihm übertragenen Funktion tendenziell hinter seinem Amt zurücktritt und er […] bei der privaten Selbstdarstellung im Rahmen der Amtstätigkeit dem Gebot der Mäßigung unterworfen ist. […]“ Somit ist Art. 11 II BayRiStAG angemessen, sodass der Eingriff in die Glaubensfreiheit gerechtfertigt ist. Art. 118 I, II BV: „(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. […] (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. […]“ Ungleichbehandlung bzgl. Kreuze? Nein, da die Kreuze nichts mit den Amtsträgern zu tun haben • Vergleichbarkeit fehlt. Weder unmittelbare noch mittelbare Diskriminierung von Frauen B. Verstoß gegen Art. 118 I, II BV Möglicherweise verstößt Art. 11 II BayRiStAG aber gegen das in Art. 118 I 1 BV verankerte Gleichheitsgebot. Das verlangt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Glaubensrichtungen ist Art. 11 II BayRiStAG aber nicht zu entnehmen. Eine Ungleichbehandlung könnte jedoch hinsichtlich der Kreuze vorliegen, die weiterhin in den Verhandlungsräumen hängen. „[40] […] Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betrifft ersichtlich einen anderen Sachverhalt […]. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausstattung des Verhandlungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet ist, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.“ Möglicherweise verletzt aber Art. 11 II BayRiStAG das aus Art. 118 II 1 BV folgende Verbot der Geschlechterdiskriminierung. „[44] […] nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung tatsächlich in erster Linie Frauen beeinträchtigt. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG betrifft nicht nur das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen, sondern vielmehr alle religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke oder Symbole, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung ihrer Trägerin oder ihres Trägers an Recht und Gesetz hervorrufen können. Hiervon umfasst sind auch Kleidungsstücke, die ausschließlich oder vorwiegend von Männern getragen werden, wie etwa die Kippa oder der Dastar. […]“ Jura Intensiv Demnach liegt keine Ungleichbehandlung vor, sodass Art. 11 II BayRiStAG auch nicht gegen Art. 118 I, II BV verstößt. FAZIT Da die maßgeblichen Vorschriften der BV inhaltlich identisch sind mit den Bestimmungen des GG, lässt sich die Entscheidung ohne Weiteres auch in anderen Bundesländern zum Gegenstand einer Prüfung machen. Hinsichtlich der staatlichen Neutralitätspflicht und der Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit ist ganz genau darauf zu achten, um welchen Amtsträger es geht und wie ein objektiver Betrachter dessen Auftreten bewertet. Lehrer, Erzieher und Teile der Beamtenschaft sind richtigerweise anders zu behandeln als insbesondere Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte. Hinsichtlich der Prüfung des Gleichheitsgrundrechts zeigt die Entscheidung, dass eine Ungleichbehandlung durchaus unter mehreren Gesichtspunkten möglich ist. Genau das ist auch in einer Examensklausur zu erwarten, wenn das Gleichheitsgrundrecht einen Klausurschwerpunkt darstellt. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Referendarteil: Öffentliches Recht 257 Speziell für Referendare Problem: Widerruf der Approbation eines Apothekers wegen Unwürdigkeit Einordnung: Apothekenrecht VG Aachen, Urteil vom 10.01.2019 5 K 4827/17 EINLEITUNG Das Verwaltungsgericht Aachen hatte über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, mit der dem Kläger seine Approbation als Apotheker nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung widerrufen worden war. Hierbei hat es sich insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob die rechtskräftig festgestellten Straftaten die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Apothekerberufs begründen. TATBESTAND „Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 27. Januar 1988 approbierter Apotheker und wendet sich gegen den Widerruf der Approbation. Der Kläger betreibt seit 1989 die U. -Apotheke in E. und seit 2006 zusätzlich die Bahnhof-Apotheke in E. Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2017 - 454 Ds-304 Js 560/16-143/16 - verurteilte das Amtsgericht Aachen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte gleichzeitig die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwandte der Kläger zwischen dem 15. Juli 2009 und dem 26. April 2012 eine Manipulationssoftware und erfasste von ihm entnommene Geldbeträge im System als Minderumsatz "Vergütung Leihgebühr" mit der Folge der Minderung der steuerpflichtigen Barumsätze im Bon- und Tagesabschluss. Darüber hinaus hat der Kläger Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht erklärt und für 2007 bis 2010 jeweils falsche Steuererklärungen abgegeben, wodurch es zu einer Verkürzung der Steuern (Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern) in Höhe von insgesamt 238.776,12 EUR gekommen ist. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: [...] Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt hatte. Die Sozialprognose sei günstig. Das Gericht erwarte, dass der erstmals straffällig gewordene Kläger sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Die Bewährung endet am 27. März 2019. Jura Intensiv Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung und einer sich aus seinem Verhalten möglicherweise ergebenden Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs den Widerruf der Approbation prüfe und Gelegenheit zur Stellungnahme gewähre. LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Nicht jeder approbierte Apotheker besitzt automatisch die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit; der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG. 2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO verstößt wegen des darin enthaltenen Begriffs der Unwürdigkeit nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. 3. Mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Feststellung der Berufsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen geknüpft. Ein Einleitungssatz ist in der Praxis üblich, aber eigentlich nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitstandes erfolgt. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden im Indikativ Präsens wiedergegeben. Übrige Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt Da auch dies zur Geschichtserzählung gehört, sollte die Zeitform Indikativ Imperfekt gewählt werden: „Darüber hinaus gab der Kläger ..., ... in Höhe von insgesamt .... kam.“ Verwaltungsverfahren als Teil der Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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