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RA Digital - 05/2019

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226 Zivilrecht

226 Zivilrecht RA 05/2019 PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. Durch Leistung des Anspruchstellers III. Ohne Rechtsgrund 1. Wucher gem. § 138 II BGB 2. Wucherähnliches Geschäft gem. § 138 I BGB 3. Anfechtung gem. § 142 I BGB a) Anfechtungserklärung gem. § 143 I, II Alt. 1 BGB b) Anfechtungsgrund aa) Irrtumsanfechtung gem. § 119 II BGB bb) Arglistige Täuschung gem. § 123 I Alt. 1 BGB B. Ergebnis § 675t BGB gewährt zunächst einen Anspruch „auf Gutschrift“. Ist die Gutschrift erfolgt, gewährt er einen Anspruch „aus der Gutschrift“. Durch die Überweisung des Kaufpreises auf sein Bankkonto hat B einen Auszahlungsanspruch durch Leistung des K erlangt. LÖSUNG A. K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500.000 € gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. I. Etwas erlangt Dazu müsste B etwas erlangt haben. Darunter ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen. Vorliegend hat K dem B den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 500.000 € auf sein Konto überwiesen. Damit hat B gem. § 675t I 1 BGB einen Auszahlungsanspruch gegen seine kontoführende Bank erlangt. II. Durch Leistung des Anspruchstellers Dies müsste auch durch Leistung des K erfolgt sein. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. Vorliegend bezweckte K mit der Überweisung die Erfüllung der aus § 433 II BGB folgenden Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Eine Leistung liegt damit vor. Jura Intensiv III. Ohne Rechtsgrund Schließlich müsste dies auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. In Betracht kommt der am 17.12.2014 zwischen K und B geschlossene, notariell beurkundete Kaufvertrag i.S.d. §§ 433, 311b I BGB über ein Grundstück des B in Brandenburg. Fraglich ist, ob dieser wirksam ist. 1. Wucher gem. § 138 II BGB Der Kaufvertrag könnte hier wegen Wuchers gem. § 138 II BGB nichtig sein. Der Tatbestand dieser Vorschrift setzt sich aus drei Elementen zusammen: Einem auffälligen Missverhältnis aus Leistung und Gegenleistung, dem objektiven Vorliegen einer im Tatbestand beschriebenen Zwangslage und der Ausnutzung derselben. Ein derart auffälliges Missverhältnis ist grds. bei einem Überschreiten des marktüblichen Preises um etwa 100 % anzunehmen. Der Tatbestand des Wuchers i.S.d. § 138 II BGB scheitert an seinen strengen subjektiven Anforderungen. „[2] Dieses [ist] nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen gegeben; danach [hat] das Grundstück keinen Verkehrswert. [Zwar hat] K das Grundstück in der Hoffnung erworben, außerhalb des geltenden Bebauungsplans unter Berufung auf bestehenden Bestandsschutz eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des aufstehenden Gebäudes Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2019 Zivilrecht 227 zu erhalten. Es [handelt] sich also um ein Rechtsgeschäft mit spekulativem Charakter. Welchen Preis der K als Käufer für angemessen [hält], hängt in hohem Maße von seiner persönlichen Einschätzung, seinen Anlagezielen, seinen finanziellen Möglichkeiten und seiner Risikobereitschaft ab. Darauf [kommt] es letztlich aber nicht an, denn es [fehlt] auch am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen in der Person des B.“ Mangels bewussten Ausnutzens einer Zwangslage scheidet der Wuchertatbestand i.S.d. § 138 II von vornherein aus. 2. Wucherähnliches Geschäft gem. § 138 I BGB Stattdessen könnte jedoch § 138 I BGB einschlägig sein. Dieser Nichtigkeitsgrund kann in Wucherfällen auch unterhalb der Grenze des § 138 II angewandt werden. Die Rechtsprechung hat im Rahmen des § 138 I BGB das sog. wucherähnliche Geschäft entwickelt. Dieses beruht auf der Tatsache, dass die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers, wie auch hier, i.d.R. nicht vorliegen, aber ein Bedürfnis für eine richterliche Korrektur besteht. „[12] Allgemein gilt, dass gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein können, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 II BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich. Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. [13] Schon nach der st. Rspr. ist danach die Vermutung, bei Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liege eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes vor, nicht zwingend. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. K ist Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die auf dem Wohnungsbaumarkt in Brandenburg und Umgebung tätig sind. Er hat das Grundstück von den Beklagten zwar nicht als Voll- oder Minderkaufmann erworben, aber erkennbar zu gewerblichen, gewinnorientierten Zwecken. Er wollte auf dem Grundstück in dem vorhandenen Gebäude eine Flüchtlingsunterkunft betreiben und daraus Gewinne erzielen. Er wusste zum Zeitpunkt des Jura Intensiv Als Reaktion auf diese hohen Anforderungen hat die Rspr. im Rahmen des § 138 I BGB das sog. wucherähnliche Geschäft entwickelt. Subjektive Anforderungen an das wucherähnliche Geschäft Doch auch für ein solches wucherähnliches Geschäft fehlt es bei K, der im Baugewerbe tätig ist, an einem Mangel an Urteilsvermögen. Es liegt bei ihm auch keine erhebliche Willensschwäche vor. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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