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RA Digital - 05/2020

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Editorial

Editorial RA 05/2020 zu regeln, ist eine teleologische Reduktion durch das Gericht ausgeschlossen. Bis zur Neuregelung wenden die Gerichte die Norm deshalb an. Eine Gefahr sehen sie nicht, denn es sei eindeutig, was der Gesetzgeber gemeint hat. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis diese Problematik Teil einer juristischen Prüfung sein wird. Erneut befassen wir uns mit der Frage, ob ein Wegerecht zwischen Nachbarn gewohnheitsrechtlich entstehen kann. Diesem Thema hatten wir uns bereits in der letzten Ausgabe der RA auf Seite 176 gewidmet. Dort hatten wir Ihnen, liebe Leserinnen und Leser der RA, ein Urteil des OLG Koblenz vorgestellt. Die Entscheidung des BGH zum selben Problem, beleuchtet aus einer anderen Perspektive, finden Sie auf Seite 234 in der aktuellen Ausgabe. Sie werden das Urteil bereits aus der medialen Berichterstattung kennen, in der es weite Beachtung gefunden hat. Viele Fragen erreichen uns aus unseren Assessorkursen zur Problematik der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Anstelle der üblichen Urteilsaufbereitung finden Sie deshalb in dieser Ausgabe einen Aufsatz unseres Redakteurs Rechtsanwalt Dr. Sauer im Referendarteil Zivilrecht zum komplexen Thema der Vergütungsvorschriften des RVG. Die Redaktion der RA wünscht Ihnen Zuversicht, Mut und innere Stärke in dieser nicht einfachen Zeit. Bleiben Sie gesund! Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2020 ZIVILRECHT Zivilrecht 225 Problem: Rechtsmangel durch nachträgliche Eintragung eines Kfz in das SIS Einordnung: Kaufrecht BGH, Urteil vom 26.02.2020 VIII ZR 267/17 EINLEITUNG Wann ein Diebstahlsverdacht einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB darstellt, war schon immer umstritten. Durch die offenen Grenzen des Schengenraums kommen zusätzliche Rechtsfragen hinzu. Sehr problematisch ist, was eine „verdichtete“ Situation ist. Sie liegt z.B. durch eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs erfolgte Diebstahlsanzeige vor. Der VIII. Senat des BGH trifft in der hier vorliegenden Entscheidung eine Abgrenzung zu seiner Rechtsprechung aus seinem Urteil vom 18.02.2014, VIII ZR 78/03, Rn 19. SACHVERHALT Am 12.07.2011 kaufte K von B einen gebrauchten Audi Q7 zu einem Kaufpreis von 36.250 €. Kaufpreiszahlung sowie Übergabe des PKW und des Kfz-Briefs (Zulassungsbescheinigung II) an K erfolgten am selben Tag. K wurde als Halter in den Brief eingetragen. Am 06.03.2013 wurde K mit dem Fahrzeug bei der Rückkehr aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten. Das Fahrzeug wurde dort auf der Grundlage einer Interpol- Meldung mit der Begründung beschlagnahmt, es werde in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht. Über das Polizeipräsidium Dortmund erhielt K später zudem die Mitteilung, dass das Fahrzeug seit dem 22.05.2014 im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Sicherstellung ausgeschrieben sei. Als Fahrzeughalter sei in Rumänien seit dem 22.12.2008 das Unternehmen E. sowie die A. als Besitzerin gemeldet. An E wurde das beschlagnahmte Fahrzeug in der Folgezeit herausgegeben. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug dem Unternehmen E. nicht abhanden gekommen war und deshalb K gutgläubig das Eigentum erlangt hat. E hatte das Fahrzeug 2007 verleast und wegen unterlassener Zahlung der Leasingraten bereits 2009 vergeblich vom Leasingnehmer zurückgefordert. K erklärte am 13.04.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. K begehrt deshalb von B die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung, in Summe 29.805,82 €. Er ist der Meinung, es liege trotz seines gutgläubigen Erwerbs ein Rechtsmangel vor. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe bereits an einem Rechtsmangel gelitten, der sich in der späteren Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste manifestiert habe. Die durch die Eintragung in das SIS eröffnete Zugriffsmöglichkeit staatlicher Behörden habe zu einer den Kläger unmittelbar treffenden, individuellen Belastung des Fahrzeugs geführt, wie dessen Beschlagnahme an der serbischen Grenze belege. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Januar 2017, VIII ZR 234/15 und vom 26. April 2017, VIII ZR 233/15). E hatte damit ihrem Leasingnehmer den Besitz freiwillig eingeräumt. Folglich war E das Fahrzeug nicht abhanden gekommen. Wäre das Fahrzeug abhanden gekommen, hätte K nicht gutgläubig gem. § 932 BGB erwerben können. In diesem Falle hätte K ohne Weiteres ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 311a I, 326 V BGB wegen Unmöglichkeit gehabt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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