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RA Digital - 05/2020

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256 Öffentliches Recht

256 Öffentliches Recht RA 05/2020 deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall […] durch die zuständigen Vollzugsbeamten. Eine andere Auslegung dieser Regelung als stringentes Verbot mit einem Korrektiv durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz („wo immer möglich), wie vom Antragsgegner vertreten, würde aller Voraussicht nach dagegen den Boden der Normenklarheit verlassen.“ Beinhaltet § 1 I CoronaV demnach keine rechtsverbindlichen Pflichten, muss die Norm auch nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen und ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. 2. § 1 IV, V CoronaV § 1 IV, V CoronaV könnte gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Legitimes Ziel und Geeignetheit Maßgeblich: Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (zu dessen Aufgaben vgl. § 4 IfSG) Erforderlichkeit Milderes Mittel: Ausgang ist erlaubt, aber nur alleine oder mit Angehörigen Aber: Nicht gleich effektiv wie eine Ausgangsbeschränkung Entscheidend: Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers Regelung in anderen Bundesländern ist unerheblich Angemessenheit Entscheidend: Ausnahmen nach § 1 V CoronaV „[59] Die Eignung des mit der Verhängung eines präventiven Ausgangsverbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Verfolgung des durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebenen Ziels - Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung - ist nicht zweifelhaft. Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 […], das nachdrücklich eine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit empfiehlt, ist diese Maßnahme geeignet, das Ziel des Verordnungsgebers, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. […] [60] Im Blick auf die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen kann der Senat zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des Ziels der Verhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle - wie insbesondere der bundesweit empfohlene Ansatz, den Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zu gestatten […] - in ihrer Wirkung dem vom Antragsgegner gewählten Regelungsmodell eines präventiven Ausgangsverbots gleichkommen und daher als milderes Mittel in Betracht zu ziehen sind. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden ist dem Verordnungsgeber jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine solche eindeutige Feststellung ist hier nicht möglich. Allein der Umstand, dass andere Verordnungsgeber bei vergleichbaren äußeren Umständen und Regelungszielen ein abweichendes Regelungsmodell gewählt haben, führt jedenfalls nicht dazu, dass die hier streitgegenständlichen Regelungen als unverhältnismäßig anzusehen wären. Jura Intensiv [61] Der im Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. zum Ausdruck kommende und im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die beim Vorliegen „triftiger Gründe“ geltenden Ausnahmen vom Ausgangsverbot hinreichend gewahrt. Die in § 1 Abs. 5 CoronaV beispielhaft, d.h. nicht abschließend aufgezählten Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2020 Öffentliches Recht 257 Gründe stellen sicher, dass der mit dem präventiven Ausgangsverbot verbundene schwerwiegende Eingriff (zumindest) in die Rechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 11 GG diese nicht übermäßig belastet. [62] Die Ausnahmetatbestände vom präventiven Ausgangsverbot sind auch hinreichend bestimmt. Aufgrund der beispielhaften Aufzählung triftiger Gründe in § 1 Abs. 5 CoronaV lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass triftige Gründe […] jedenfalls dann vorliegen, wenn unaufschiebbare gesundheitliche, private oder berufliche Belange von erheblichem Gewicht eine Ausnahme von Ausgangsverbot rechtfertigen. [63] Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen in zeitlicher Hinsicht spricht, dass der Verordnungsgeber den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum Ablauf des 3. April 2020 von vornherein vergleichsweise kurz befristet hat. Unabhängig davon trifft ihn […] im Hinblick auf das Gewicht der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe aber eine fortlaufende Evaluierungspflicht. Der Verordnungsgeber hat für die Dauer der Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig zu überwachen, ob deren Aufrechterhaltung noch erforderlich und angemessen ist. Dabei dürften die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Regelungen schon in Kraft sind. Sollte sich die Unverhältnismäßigkeit einzelner Regelungen herausstellen, wären diese auch vor Ablauf des befristeten Geltungszeitraums unverzüglich aufzuheben.“ Demnach sind die streitgegenständlichen Bestimmungen der CoronaV, soweit sie überhaupt Rechtspflichten beinhalten, rechtmäßig. FAZIT Die Corona-Pandemie und die mit ihrer Bekämpfung einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte werden uns Juristen noch lange beschäftigen. Neben der Frage, ob die Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sind, wird auch zu diskutieren sein, ob Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche (z.B. wegen Betriebsschließungen) geltend gemacht werden können. Mit Blick auf die Grundrechtseingriffe zeigt der Beschluss des VGH München zentrale Problemfelder auf (Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit). Entscheidend wird im Übrigen auch sein, wie lange der rechtliche „Ausnahmezustand“ andauert. Der VGH betont völlig zu Recht, dass die Rechtfertigungsanforderungen steigen, je länger die Grundrechtseingriffe wirken. Prozessual lag der Entscheidung des VGH München ein Eilantrag nach § 47 VI VwGO zugrunde, dessen Erfolgsaussichten sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens nach § 47 I, II VwGO orientieren. Folglich entspricht der Prüfungsaufbau des Verfahrens nach § 47 VI VwGO im Wesentlichen dem Prüfungsaufbau des Normenkontrollverfahrens nach § 47 I, II VwGO. Bei § 47 VI VwGO ist „nur“ zusätzlich zu prüfen, ob die einstweilige Anordnung dringend geboten, die Entscheidung also eilbedürftig ist. Dabei ist wegen des Wortlauts („dringend“) ein strenger Maßstab anzulegen. Dringlich in diesem Sinne ist die Entscheidung vor allem, wenn die Schaffung irreparabler Zustände mit erheblicher Eingriffsintensität droht. Jura Intensiv § 1 V CoronaV hinreichend bestimmt Zeitliche Befristung der CoronaV spricht für Angemessenheit Wichtig: Verordnungsgeber hat die CoronaV fortdauernd zu überprüfen Je-desto-Formel: je länger die CoronaV gilt, desto strikter wirkt das Verhältnismäßigkeitsprinzip Dazu Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420 f. § 47 VI VwGO Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015, 4 VR 5.14, juris Rn 12 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47, Rn 148, 154 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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