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RA Digital - 06/2016

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304 Referendarteil:

304 Referendarteil: Zivilrecht RA 06/2016 MünchKomm-Hagena, BGB, § 2231, Rn 24; Palandt-Weidlich, BGB, § 231, Rn 2 Die Bank darf nur bei konkreten und begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen. Konkret: Durfte die Bank vorliegend an der Gültigkeit des Testaments zweifeln? Testament wurde in der Vergangenheit anstandslos anerkannt. Wird, wie hier, der Anspruch letztlich bejaht, müssen alle Anspruchsmerkmale bejaht werden, auch die unproblematischen – wie hier Vertretenmüssen und kausaler Schaden. Fassen Sie sich bei unproblematischen Nebenentscheidungen kurz. Jura (§ 2231 Nr. 2, §§ 2247, 2267 BGB) die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher. Aufgrund dessen ist es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 2259 I BGB, § 348 I 2 FamFG) eine Frage des Einzelfalls, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank besteht allerdings nicht. Andererseits berechtigen lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen. Nach diesen Maßgaben haben die Kläger ihre Erbfolge durch das privatschriftliche Testament mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachgewiesen. Das Testament weist die Kläger, die zudem auch die gesetzlichen Erben gewesen wären, zweifelsfrei als gewillkürte Erben aus. Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs der Erbfolge für den Fall eines Vorversterbens eines der beiden Kläger. Der Begriff des Vermächtnisses wird dagegen nicht verwendet. Zudem hat das Testament der Beklagten bereits nach dem Tod des Vaters der Kläger vorgelegen, ohne dass sie damals Einwendungen gegen dessen Gültigkeit erhoben hat. Dass und aus welchen Gründen die Beklagte nunmehr Anlass gehabt hätte, Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge zu haben, hat sie nicht dargetan. Solche ergeben sich auch nicht aus der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich um einen bloß abstrakten Zweifel. Intensiv Dabei handelte die Beklagte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich, weil nicht unverschuldet. Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, ist für die kostenpflichtige Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund des Verlangens der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich. Diese Kosten sind der Schaden im Sinne des § 249 I BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S.1, 2 ZPO. Inhaltsverzeichnis

RA 06/2016 NEBENGEBIETE Nebengebiete 305 Arbeitsrecht Problem: Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ Einordnung: Zur Bestimmtheit einer Kündigungserklärung BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 6 AZR 782/14 EINLEITUNG Die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 II BGB bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber macht in der Praxis häufig Probleme. Zwar kann eine zu kurz berechnete Frist in eine Kündigung mit korrekter Frist umgedeutet bzw. ausgelegt werden, dennoch gilt es in der Praxis, derartige Situationen zu vermeiden. Bei ordentlichen Kündigungen ist es deshalb verbreitet, eine Kündigung z.B. wie folgt zu formulieren: „(...) kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Termin, dieser ist nach unserer Berechnung der 31. Juli 2016.“ Der vorliegende Fall weist nunmehr die Besonderheit, dass der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt hat und die ordentliche Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ nur hilfsweise ausgesprochen wurde. Fraglich ist, ob diese Kündigung hinreichend bestimmt war. SACHVERHALT Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin beendet wurde. Die Bekl. betreibt einen im Bereich des Anlagenbaus tätigen Kleinbetrieb. Der Kl. war dort seit dem 14.4.2009 als Lüftungsmonteurhelfer beschäftigt. Der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Vertrag vom 3.4.2009 lautet auszugsweise wie folgt: Jura Intensiv „§ 2. Probezeit/Kündigungsfristen. … Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen/Monate zum Monatsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer. …“ Der Arbeitsvertrag enthält keine Bezugnahme auf tarifliche Regelungen. Mit Schreiben vom 1.2.2013, welches dem Kl. nach seinem Vortrag am 2.2.2013 zuging, kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Kl. „außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen“. Das Kündigungsschreiben enthält zudem folgenden Satz: „Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“ In einer Anwaltsklausur im 2. Examen kann es passieren, dass u.a. auch ein Entwurf des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer gefertigt werden muss. In diesem Fall muss der Prüfling darauf achten, dass seine Erklärung stets in eine Kündigung zum korrekten Termin ausgelegt bzw. umgedeutet werden kann. Schon deshalb empfiehlt sich die nebenstehende Formulierung, die deutlich macht, dass auf jeden Fall die ordentliche Beendigung zum nächsten möglichen Termin gewollt ist. LEITSATZ 1. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss auch erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. 2. Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben. Inhaltsverzeichnis

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