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RA Digital - 06/2017

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290 Zivilrecht

290 Zivilrecht RA 06/2017 Auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB Automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate, da die Kündigungsfrist von 12 Wochen für eine wirksame ordentliche Kündigung nicht eingehalten wurde K wird durch die zwölfmonatige Verlängerung der Vertragslaufzeit bei einer Kündigungsfrist von 12 Wochen vor Ende der Erstlaufzeit nicht unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Unangemessenheit liegt nicht vor, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist. B verfolgt mit den streitgegenständlichen Klauseln das legitime Interesse, Kunden an ihre Plattform zu binden, ohne dass diese nach einer einmaligen Registrierung erneut aktiv werden müssen. Die Dispositionsbefugnis der K ist durch die zwölfwöchige Kündigungsfrist zum ursprünglichen Vertragsende ausreichend geschützt. Hätte K von vorneherein kein Interesse an einer automatischen Verlängerung gehabt, hätte sie den Vertrag direkt nach Anmeldung kündigen und die automatische Verlängerung so von vorneherein unterbinden können. Sodann hatte sie 9 Monate Zeit, über die automatische Verlängerung zu disponieren. Auch die Dauer der automatischen Verlängerung ist nicht unangemessen, diese entspricht mit 12 Monaten der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Die Rpsr. gestattet im Einzelfall selbst über die Erstlaufzeit hinausgehende Vertragsverlängerungen. I.1.b) Die Klausel in Ziffer 5.3 ist damit wirksam i.S.d. §§ 307 ff. BGB“. Die ordentliche Kündigung der K mit E-Mail vom 06.08.2016 hält die Kündigungsfrist von 12 Wochen nicht ein. Mithin hat sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate verlängert. Das Vertragsverhältnis endet entsprechend den AGB der B demnach erst zum 01.07.2017. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch auf Rückzahlung von 598,80 € aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. FAZIT Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB. Die Qualifizierung als Dienste höherer Art rechtfertige sich daraus, dass ein Kunde, der um die Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer haben muss. Zudem berührt das Vertragsverhältnis die Privat- und Intimsphäre des Kunden in besonderem Maße. Nach Auffassung des AG Hamburg sollen diese Grundsätze bei einer reinen Online- Partnerschaftsvermittlung nicht gelten. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2017 Zivilrecht 291 Problem: Verbrauchereigenschaft einer rechtsfähigen Außen-GbR Einordnung: BGB AT, GesellschaftsR BGH, Urteil vom 30.03.2017 VII ZR 269/15 EINLEITUNG Gem. § 13 BGB kann ein Verbraucher eine natürliche Person sein, die ein Geschäft abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Mit grundlegendem Urteil aus dem Jahre 2001 stellte der BGH fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, im Einzelfall ebenfalls Verbraucher sein kann. Ob dies hingegen auch dann der Fall ist, wenn eine juristische Person Gesellschafter ist, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Die Klägerin (K) ist eine GbR, bestehend aus A und der J-GmbH, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. A beabsichtigt im Jahr 2002, ein repräsentatives Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Sie möchte dieses mit ihrer Familie bewohnen und auch ihre freiberufliche Tätigkeit von dort aus ausüben. Für das Vorhaben kontaktiert sie das Architektenbüro des Beklagten (B). Am 29.11.2002 wird zwischen der für die Baumaßnahme gegründeten K und B ein Architektenvertrag geschlossen. Der Vertragstext ist von B gestellt und enthält unter Ziffer Nr. 5 folgende Klausel: „Die Gewährleistung des B richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1.500.000 € und Sachschäden 500.000 €.“ K möchte wissen, ob diese Haftungsbeschränkung wirksam gem. §§ 305 ff. BGB in den Vertrag einbezogen wurde. LÖSUNGSSKIZZE Jura Intensiv LEITSATZ Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung. A. Wirksame Haftungsbeschränkung I. Sachlicher Anwendungsbereich II. Vorliegen einer AGB i.S.d. § 305 I BGB B. Ergebnis LÖSUNG A. Wirksame Haftungsbeschränkung Zu prüfen ist, ob Ziffer Nr. 5 als Allgemeine Geschäftsbedingung (im Folgenden „AGB“) wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. I. Sachlicher Anwendungsbereich Es liegt keiner der Ausnahmetatbestände des § 310 IV 1, 2 BGB vor. Damit ist der sachliche Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften gem. §§ 305 ff. BGB eröffnet. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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