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RA Digital - 06/2017

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312 Öffentliches Recht

312 Öffentliches Recht RA 06/2017 Problem: Erforderlichkeit Hoher Wert des verfolgten Ziels (Gesundheitsschutz) und Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten sprechen für Erforderlichkeit. Aber: Totales Werbeverbot gleichwohl unverhältnismäßig. Es hätte genügt, ganz bestimmte Werbeaussagen zu unterbinden (z.B. Werbung mit Dumpingpreisen oder Mengenrabatt bei mehreren Zahnbehandlungen). Bad.-Württ., 1. Examen, Termin 2005 I, 2. Klausur (orientiert an der EuGH-Entscheidung „Italienische Museen“, Urteil vom 16.1.2003, C-388/01) „[71] Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit […] ist zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen. [72] Unbeschadet dieses Wertungsspielraums geht die Einschränkung, die sich aus der Anwendung der […] in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verboten ist, aber über das hinaus, was zur Erreichung der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannten Ziele dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist. [73] Es sind nämlich nicht alle der durch diese Rechtsvorschriften verbotenen Werbeaussagen für sich genommen geeignet, Wirkungen zu entfalten, die den in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen zuwiderlaufen. [75] Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ziele der […] in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden können, die – gegebenenfalls stark – eingrenzen, welche Formen und Modalitäten die von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente annehmen dürfen, ohne ihnen jedoch allgemein und ausnahmslos jegliche Form der Werbung zu verbieten.“ Folglich verletzen die streitgegenständlichen Vorschriften des belgischen Rechts das Verhältnismäßigkeitsprinzip und somit die Dienstleistungsfreiheit des Z. Jura Intensiv FAZIT In einer Klausur dürfte für viele Bearbeiter eine Hauptschwierigkeit darin bestehen zu erkennen, dass die Dienstleistungsfreiheit überhaupt als verletzte Grundfreiheit in Betracht kommt, zumal wenn im Klausursachverhalt nicht ausdrücklich auf Art. 56, 57 AEUV hingewiesen wird. Das belegen Erfahrungswerte, die im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Klausur in Baden-Württemberg gesammelt werden konnten. Deshalb sollte die Entscheidung des EuGH dazu genutzt werden, sich den Prüfungsaufbau der Grundfreiheiten zu vergegenwärtigen und speziell die Besonderheiten der Dienstleistungsfreiheit einzuüben. Diese Grundfreiheit kann in sehr unterschiedlichen Konstellationen auftreten (positive, negative und Korrespondenzdienstleistungsfreiheit), wobei das gemeinhin als Definitionselement anerkannte Merkmal des „vorübergehenden Aufenthalts“ nur bei der positiven Dienstleistungsfreiheit eine Rolle spielt (und zwar als Kriterium zur Abgrenzung von der Niederlassungsfreiheit). Die Ausführungen des EuGH sind im Übrigen - wie üblich - sehr knapp gehalten. In einer Klausur müsste die Prüfung breiter angelegt sein (vgl. dazu die Ausführungen in den Marginalien). Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2017 Öffentliches Recht 313 Problem: Ausschluss einer NPD-Fraktion von städtischen Zuwendungen Einordnung: Grundrechte/Kommunalrecht VGH Kassel, Urteil vom 05.04.2017 8 C 459/17.N EINLEITUNG Anknüpfend an die Entscheidung des BVerfG im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD hatte der VGH Kassel der Frage nachzugehen, ob bereits die Verfassungsfeindlichkeit einer nicht verbotenen Partei ihre Schlechterstellung bzgl. staatlicher Zahlungen rechtfertigt. SACHVERHALT Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in Hessen beschloss am 27.1.2017, ihre Entschädigungssatzung zu ändern, die jährliche Zahlungen an die Fraktionen für den bei der Fraktionsarbeit entstehenden Aufwand vorsieht. Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/ Vereinigungen sind danach von den jährlichen Zahlungen eines Sockelbetrages in Höhe von 150,- € und eines weiteren Betrages in Höhe von 40,- € je Fraktionsmitglied ab 1.2.2017 ausgenommen. Diese Änderung der Entschädigungssatzung wurde am 31.1.2017 von der Stadt Büdingen bekannt gemacht. Gegen die Änderung haben die NPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung (Antragstellerin zu 1) und ihre vier Mitglieder (Antragsteller zu 2 bis 5) am 1.2.2017 einen Normenkontrollantrag, gerichtet gegen die Stadt Büdingen, beim VGH Kassel mit dem Ziel gestellt, diese Änderung für unwirksam zu erklären. Hat der Antrag Erfolg? [Anm.: Gem. § 15 HessAGVwGO entscheidet der VGH im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften.] LÖSUNG Der Antrag hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags Jura Intensiv I. Verwaltungsrechtsweg Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO. Da die angegriffene Satzungsänderung ein Hoheitsakt ist, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Einschränkend verlangt § 47 I VwGO allerdings, dass der VGH im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit entscheiden muss. Das bedeutet, der Antragsteller muss eine Norm angreifen, deren Vollzug von den Verwaltungsgerichten zu kontrollieren ist. Das ist hier der Fall. Weiterhin ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, sodass die Anforderungen des § 40 I 1 VwGO erfüllt sind. Da schließlich keine abdrängenden Sonderzuweisungen greifen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. LEITSÄTZE 1. Fraktionen der Gemeindevertretung haben keinen originären Leistungsanspruch auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Geschäftsführung, aber für den Fall, dass Zuwendungen von der Gemeinde gewährt werden, einen derivativen Leistungsanspruch auf eine dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Teilhabe. 2. Der Ausschluss von Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen von Zuwendungen, die die Gemeinde Fraktionen zur Geschäftsführung grundsätzlich gewährt, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Stadtverordnetenversammlung in Hessen entspricht dem Gemeinderat/ Stadtrat in anderen Bundesländern. Wegen des Wortlauts des § 47 VwGO heißt es „Antrag“ und nicht „Klage“. Das ist in einer Klausur strikt zu beachten (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2017, 416, 421). Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn 17 Hintergrund: VGH soll nicht die Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudizieren, für die diese im konkreten Streitfall zuständig sind. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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