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RA Digital - 06/2019

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296 Zivilrecht

296 Zivilrecht RA 06/2019 § 26 III NRG BW betrifft gem. § 26 I NRG BW nur Ansprüche aus dem NRG BW und nicht § 1004 I BGB. Wörtliche und systematische Auslegung Zur verfasungskonformen Auslegung: BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 10/11; BVerfGE 121, 317 Art. 124 EGBGB Beschränkte Wirkung landesrechtlicher Normen Für diese Bäume regelt das Landesrecht Ausnahmen. Die streitgegenständliche Fichte ist kein Obstbaum und steht auch nicht an einem öffentlichen Weg. Vorschrift ist zwar der Anspruch auf das Zurückschneiden von Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze der Verjährung nicht unterworfen. Die Bestimmung erfasst aber nicht sich unmittelbar aus § 1004 Absatz 1 BGB ergebende Beseitigungsansprüche. [18] Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 26 Abs. 3 NRG BW. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 NRG BW zu sehen, der in seinem Einleitungssatz ausdrücklich bestimmt, dass eine Verjährungsregelung nur für „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ getroffen werden soll. (…) Erfasst § 26 Abs. 1 NRG BW nur Ansprüche aus dem Landesrecht, kann für § 26 Abs. 3 NRG BW nichts anderes gelten. In diesem Sinne wird die Vorschrift nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch verstanden. [19] Nur ein solches Verständnis der Vorschrift des § 26 Abs. 3 NRG BW entspricht zudem dem Gebot verfassungskonformer Auslegung, weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes vermeidet. [21 ]Art. 124 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber (…) nicht, Inhalt und Umfang des Anspruchs wegen einer unmittelbar von § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln. [22] Der Landesgesetzgeber kann zum einen nicht dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus § 1004 Absatz 1 BGB ergeben. Bestimmungen über die Verjährung eines für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleiben deshalb auf ihren Anwendungsfall beschränkt und lassen konkurrierende Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt. Insbesondere führt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB unmittelbar erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste. [26] Besondere Ansprüche auf Zurückschneiden herüberragender Äste regelt das Landesnachbarrecht für bestimmte Bäume, und zwar Obstbäume (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW; ausgenommen ist gemäß § 35 NRG BW der Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, für Bäume an öffentlichen Wegen (§ 25 NRG BW) und - im Geltungsbereich des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - für Bäume von Waldgrundstücken (§ 34 NRG BW). Jura Intensiv Die Vorschriften sind hier nicht einschlägig, weil es sich nicht um einen solchen Baum handelt. Damit steht fest, dass der Anspruch aus § 1004 I BGB verjährt ist. B. Ergebnis K kann von B nicht die Beseitigung der störenden Äste gem. § 1004 I BGB verlangen. FAZIT Auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB findet § 902 BGB keine Anwendung. Die Verjährungsvorschrift des § 26 III NRG BW betrifft nur Ansprüche i.S.d. § 26 I NRG BW. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2019 Referendarteil: Zivilrecht 297 Speziell für Referendare Problem: Pfändung eines Anteils an einer britischen LLP Einordnung: ZPO II, Gesellschaftsrecht BGH, Beschluss vom 03.04.2019 VII ZB 24/17 EINLEITUNG Die Mode kommt, die Mode geht. Auch Gesellschaftsformen können en vogue sein. Als vor zwei Jahrzehnten die UG im deutschen Recht noch fehlte, war eine Gesellschaft aufgrund der Harmonisierung des Binnenmarktes plötzlich in aller Munde, die Limited Liability Partnership britischen Rechts, kurz LLP. In der vorliegenden Entscheidung des BGH war die Frage zu klären, nach welchem Recht und nach welcher Rechtsnorm der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Gesellschafter einer LLP mit Hauptsitz in Großbritannien und Zweigniederlassung in Deutschland vollstreckt werden kann. GRÜNDE Das AG - Vollstreckungsgericht - K. erließ unter dem 30.11.2015 auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 € gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschluss heißt es: „Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet: a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischem Recht, Dr. M. -D. & Partners LLP [= Drittschuldnerin], …“. Darüber hinaus erstreckte sich der Beschluss auch auf die Pfändung von Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft. Jura Intensiv Die Drittschuldnerin ist eine nach britischem Recht gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in G. B., Surrey (Großbritannien) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind der Schuldner sowie ein weiterer Rechtsanwalt. Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen des Schuldners sowie der Drittschuldnerin hat das Vollstreckungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners und der Drittschuldnerin, mit der diese die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen wollen. II. Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin sind zulässig, aber unbegründet. Die sofortigen Beschwerden sind gem. § 793 ZPO statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung eines Gerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung richten. LEITSATZ DER REDAKTION Auf die Pfändung eines Anteils an einer LLP ist die für die Pfändung von Gesamthandanteilen geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Beschluss gliedert sich nicht in Tatbestand und Entscheidungsgründe, sondern in Gründe I. und II. Das Erinnerungsverfahren ist Prozessgeschichte und steht daher im Indikativ Perfekt. In der Zwangsvollstreckungsrechtsklausur nimmt man kurz Stellung zur Zulässigkeit. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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