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RA Digital - 06/2020

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Editorial

Editorial RA 06/2020 Gewinner der Misere sind aktuell die Anbieter des Online-Warenhandels wie Amazon. Zur Verringerung des Risikos, Betrügern aufzusitzen, wurden in den letzten Jahren sichere Zahlungssysteme entwickelt, die Käufern davor Schutz bieten. Der BGH führt seine zum Zahlungsdienstleister PayPal entwickelte Rechtsprechung in Bezug auf das von Amazon genutzte System zum Käuferschutz fort. Lesen Sie ab Seite 281 in dieser Ausgabe der RA, welche Rechte der Verkäufer hat, wenn der Käufer seine Rechte aus der „A-bis-z-Garantie“ erfolgreich ausübt. Auch der Teil Nebengebiete hat in dieser Ausgabe einen Bezug zur Pandemie. Zwei Beiträge befassen sich u.a. mit arbeitsrechtlichen Fragen zu Lohnansprüchen, Kündigung und Kurzarbeit. In der RA 2019, 21 ff. hatten wir Ihnen ein Berufungsurteil des OLG Celle aufbereitet, in dem es um die Zulässigkeit der Überwälzung der Grundsteuer auf den Geschäftsraummieter durch eine einzelvertragliche Vereinbarung ging. Warum der BGH das Urteil aufgehoben und an das OLG Celle zurückverwiesen hat, erfahren Sie auf Seite 289. Bleiben Sie gesund und tapfer! Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Jura Intensiv Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2020 ZIVILRECHT Zivilrecht 281 Problem: Wiederaufleben der Kaufpreisforderung beim Online-Warenhandel Einordnung: Kaufrecht BGH, Urteil vom 01.04.2020 VIII ZR 18/19 EINLEITUNG Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort. SACHVERHALT K kaufte von V einen Kaminofen zum Preis von 1.316 €. Der Vertrag kam über die Internetplattform Amazon Marketplace zustande. Für diesen Kaufvertrag galt die sogenannte „Amazon.de A-bis-z Garantie“. In den hier maßgeblichen Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z Garantie“ unter anderem: „Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie. Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bisz-Garantie erfüllt sein: 1. Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert. 2. Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet. 3. Sie geben den A-bis-z-Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen voraussichtlichen Lieferdatum auf. 4. Es trifft mindestens einer der folgenden Fälle zu: […] Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten für Hin- und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. […] o […].“ Jura Intensiv LEITSATZ 1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017, III ZR 83/16). 2. Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017, VIII ZR 83/16). Nachdem der Ofen an K ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden war, überwies K den Kaufpreis auf ein Konto von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto des V gutgeschrieben. Kurz darauf stellte K einen A-bis-z-Garantieantrag. Diesem gab Amazon statt und buchte den Kaufpreis vom Konto der V wieder ab und überwies diesen an K zurück. V begehrt von K die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.316 €. Zu Recht? © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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