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RA Digital - 07/2016

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Editorial

Editorial RA 07/2016 ihrem Werk „Metall auf Metall“, die der Produzent Moses Pelham gesampelt und für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur benutzt hat. Erst wird einem der künstlerische Anspruch abgesprochen, indem man mit Schlagerstars in einen Topf geworfen wird, dann kommen dreißig Jahre später clevere Geschäftsleute und bedienen sich hemmungslos am mühsam erschaffenen Werk, um belanglose Konservenmusik für das 21. Jahrhundert herzustellen. Nichts gegen Sabrina Setlur persönlich, aber vielleicht würde Nicole ähnlich pathetisch klingen, wenn sie zur selben Zeit in Frankfurt - Rödelheim aufgewachsen wäre und statt Ralph Siegel Moses Pelham kennengelernt hätte. Ohne den Prozess würde wahrscheinlich niemand den Song „Nur mir“ kennen. Ob man sich eine weiße 12-saitige Westerngitarre oder eine schwarze Les Paul umhängt - Kitsch bleibt Kitsch. Das Bundesverfassungsgericht hat sich die Entscheidung über den bereits vom BGH entschiedenen Fall nicht leicht gemacht. Man merkt den Formulierungen im Urteil, das auf Seite 365 in diesem Heft dargestellt wird, die enorme Anspannung und das Bemühen des Senats an, jetzt bloß das Richtige zu tun. Beim Lesen traut man seinen Augen kaum. Die älteren Damen und Herren in Karlsruhe scheinen sich gründlich mit HipHop beschäftigt zu haben. In der Randnummer 99 führen sie aus, dass der Diebstahl geistigen Eigentums Sampling die eigentliche künstlerische Basis des HipHop ist. Würde man HipHop - Künstlern das Klauen Samplen verbieten, wäre somit die ganze Kunstform in Frage gestellt. Das dürfe nicht sein, insbesondere weil KRAFTWERK durch das Verwenden des 2-Sekunden-Samples angeblich keinen Tonträger weniger verkaufe. Weil man darauf erst mal kommen muss, ist die Entscheidung ein klarer Examenstipp. Und schon wieder § 476 BGB. Wie zuletzt das OLG Brandenburg (RA 2016, 77) ignoriert auch das LG Coburg auf Seite 337 die „Faber-Entscheidung“ des EuGH (RA 2015, 355). Allerdings ist die Entscheidung zur „coolen Socke“ namens Dusty wegen der herausgestellten Unterschiede zwischen Sachen und Tieren sehr lesenswert. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis

RA 07/2016 ZIVILRECHT Zivilrecht 337 Problem: Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf Einordnung: Kaufrecht LG Coburg, Urteil vom 26.01.2016 23 O 500/14 EINLEITUNG Tiere sind zwar keine Sachen, werden im Zivilrecht aber gem. § 90a BGB so behandelt. Dies führt zwangsläufig zu Konflikten, wenn der Tierverkäufer mangelhaft liefert. Gekaufte Autos können Sachmängel, gekaufte Pferde Tiermängel aufweisen. Beim gekauften Auto fällt es nicht schwer, objektive Merkmale zu bestimmen, welche die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit i.S.d. § 434 I Nr. 2 BGB festlegen. Ein Pferd jedoch ist ein Lebewesen. Seine Beschaffenheiten unterliegen unvorhersehbaren Veränderungen. Der Zustand eines Tieres ist einer „natürlichen Gewalt“ unterworfen, die der Mensch nur bedingt beherrschen kann. Gleichwohl müssen Gerichte das Mängelrecht des Kaufrechts anwenden, wenn der Idealzustand eines Pferdes in Frage steht. SACHVERHALT Die Beklagte (B) ist Pferdezüchterin, die ihre Tiere in einer Werbebroschüre wie folgt bewirbt: „Wir verkaufen Freizeit- und Westernpferde direkt vom Züchter. Bei uns finden sie bestimmt das perfekte Pferd, das auch in heiklen Situationen ruhig und gelassen bleibt. Unsere Pferde beweisen Nervenstärke und ein ausgewogenes Temperament. Unser Angebot richtet sich an Freizeitund Westernreiter, die aus zeitlichen Gründen nicht täglich mit dem Pferd arbeiten können; dennoch aber auf den reibungslosen Ausritt am Wochenende nicht verzichten möchten. Für den Umgang mit den Pferden und vor allem dem Reiten müssen Sie bei unseren Pferden kein Profireiter sein. Die Pferde wurden bereits so zugeritten, dass jetzt nur noch die Harmonie zwischen Ihnen und dem Pferd stimmen muss.“ Jura Intensiv LEITSATZ Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages, da zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Mangel des Pferdes vorlag. Am 08.04.2014 trifft sich der Kläger (K) mit B, um auf ihrem Hof einen sechs Jahre alten Wallach probezureiten. B stellt ihm das Pferd als ruhig und ausgeglichen vor. Es reite sich problemlos im Gelände und sei eine richtig „coole Socke“. Auch während des Proberitts durch K lässt sich das Pferd problemlos reiten. K kauft es daher am 10.04.2014 zu einem Preis von 4.200 €. Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Vereinbarung: „Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. Sie beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des besprochenen Pferdes ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. Das Pferd wird als angeritten und unter teilweisem Haftungsausschluss verkauft.“ Inhaltsverzeichnis

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