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RA Digital - 07/2017

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374 Öffentliches Recht

374 Öffentliches Recht RA 07/2017 sonstige Institutionen beispielhaft Schulen und Altenheime genannt, was dagegen spricht, dass hierunter auch privatrechtliche Vereine verstanden würden (die ihren Mitgliedern zur Ausübung der jeweiligen Vereinsaktivitäten dienen). Weitere Ermessensfehler: Keine Berücksichtigung der ungeordneten Hausnummerierung in Hassel Wirtschaftliche Bedeutung des Golfclubs falsch eingestuft Des Weiteren sprechen die folgenden Aspekte für die Annahme, dass der Entscheidung keine sachgerechten Erwägungen zugrunde lagen: In der Beschlussvorlage 2014/00147 wird auf eine erforderliche neue Durchnummerierung der Häuser in Hassel hingewiesen, so dass es folgerichtig wäre, die Hasseler Straße in Hassel umzubenennen. Dies erweist sich angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planunterlagen auch als zutreffend, denn die Hausnummerierung in Hassel stellt sich als völlig ungeordnet dar, während diejenige in Hespert strukturiert ist und der herkömmlichen Ordnung entspricht […]. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Straßenumbenennungen in Reichshof, nämlich eine ausreichende Auffindbarkeit der jeweiligen Adressanschriften zu erreichen […], hätte eine Umbenennung und neue Durchnummerierung der Hasseler Straße in Hassel nahegelegen. Es ist indes nicht erkennbar, dass dieser Gesichtspunkt in die Abwägung bei der Entschlussfassung eingeflossen wäre. Soweit die Beklagte des Weiteren vorträgt, dass die überregionale Bekanntheit des Golfclubs sowie seine Funktion als Arbeitgeber zu berücksichtigen sei, ist bereits zweifelhaft, ob dies ein sachgerechtes Kriterium im Hinblick auf den mit der Änderung von Straßenbezeichnungen verfolgten Zweck darstellt. Jedenfalls aber rechtfertigt dieser Aspekt nicht die Gewichtung zu Lasten einer Umbenennung der Hasseler Straße in Hespert, denn ausweislich der Klageerwiderung beschäftigt der Golfclub 15 Personen (überwiegend als Teilzeitkräfte bzw. geringfügig Beschäftigte), der Kläger in seinem Gewerbebetrieb nach seinen Angaben 18 Personen (davon 2 Vollzeitkräfte). Hinzu kommt, dass der Golfsport nicht ganzjährig ausgeübt werden kann.“ Jura Intensiv Folglich hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sodass die Straßenumbenennung materiell rechtswidrig ist. IV. Rechtsverletzung K ist durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt der Beklagten auch in seinem subjektiven Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Die Klage des K ist zulässig und begründet und damit erfolgreich. Ausführlich zu der Thematik: Schoch, JURA 2011, 344 FAZIT Straßenumbenennungen sind ein außerordentlich beliebter Prüfungsgegenstand, weil sich hier exemplarisch zeigt, dass scheinbar einfache und alltägliche Sachverhalte erhebliche rechtliche Probleme bereithalten (VA-Merkmale, Klagebefugnis der Anwohner, fehlerfreie Ermessensausübung der Gemeinde). Die Entscheidung des VG Köln sticht dabei hervor, weil die Klage gegen eine Straßenumbenennung ausnahmsweise erfolgreich ist und zudem die Umbenennung noch gar nicht vollzogen wurde. Das wirft die - vom VG leider nur sehr knapp behandelte - Frage auf, ob es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht lediglich um einen - nicht anfechtbaren - vorbereitenden Verfahrensschritt handelt. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 375 Speziell für Referendare Problem: Herausgabe von sichergestelltem Bargeld Einordnung: Polizeirecht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.2017 17 K 596/14 EINLEITUNG Dem Urteil des VG Gelsenkirchen liegt eine Klage auf Herausgabe von durch die Polizei sichergestelltem Bargeld zugrunde. Das Gericht hat sich im Rahmen der Zulässigkeit mit der Frage nach einer wirksamen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift und dem Beginn der Klagefrist bei fehlerhafter Zustellung auseinandergesetzt. Der Schwerpunkt der Begründetheit liegt in der Widerlegung der zivilrechtlichen Eigentumsvermutung. TATBESTAND „Die Klägerin verlangt die Herausgabe von bei ihr durch Polizeibeamte des Beklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 6.000,00 Euro. Am 11. Oktober 2013 trafen Polizeibeamte des Beklagten die Klägerin im Telekommunikationsgeschäft P. N. GmbH in F. an. Dort hatte sie zuvor ein Mobiltelefon iPhone S4 zur Entsperrung abgegeben. Dieses Mobiltelefon war der Eigentümerin drei Tage zuvor in H. gestohlen worden. Bei der Abholung des Mobiltelefons wurde die Klägerin aufgrund eines Hinweises des Geschäftsinhabers von Polizeibeamten angetroffen. Eine bei der Klägerin durchgeführte Durchsuchung brachte ein in ihrem Büstenhalter verstecktes Stoffsäckchen mit insgesamt 6.000,00 Euro Bargeld zum Vorschein. Dieser Bargeldbetrag setzte sich wie folgt zusammen: Neun 500,00 Euro- Geldscheine, ein 200,00 Euro-Geldschein und dreizehn 100,00 Euro- Geldscheine. Zur Herkunft des Bargeldes befragt, gab die Klägerin zunächst an, es sei ihr Eigentum und stamme aus dem Schrotthandel (Schrottsuche und -verkauf). Ihr Mann betreibe dieses Gewerbe in E. Sie arbeite dort mit und verdiene ca. 600,00 Euro monatlich. Sozialleistungen erhalte sie nicht. Auf spätere Nachfrage gab sie an, ca. 1.000 Euro Kindergeld im Monat zu erhalten. Das bei ihr aufgefundene Bargeld habe sie daraus angespart. Die Miete für ihre Wohnung von ca. 600 Euro monatlich zahle das Sozialamt. Der Beklagte stellte das Bargeld im Wert von 6.000,00 Euro (zunächst mündlich) sicher. Die Klägerin sei aus Vermögens- und Eigentumsdelikten einschlägig bekannt. Es bestehe der Verdacht, dass das Geld aus Straftaten stamme. Einen Eigentumsnachweis habe die Klägerin nicht beibringen können. Am 31. Oktober 2013 forderten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 die Herausgabe des Bargeldes von dem Beklagten. Es handele sich dabei um zurückgelegtes Kindergeld, zudem seien auch aus dem Schrotthandel des Ehemannes der Klägerin erworbene Gelder enthalten. Die Klägerin erhalte monatlich 1.633,00 Euro Kindergeld für ihre acht Kinder. Zum Nachweis legte die Klägerin einen Kontoauszug der Q. vom 14. Oktober 2013 über Kontobewegungen vom 28. August bis zum 30. September 2013 vor. Jura Intensiv LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Die Mitteilung über eine Mandatsniederlegung, ohne Nachweis des Zugangs der gegenüber der Klägerin zu erklärenden Mandatskündigung, steht einer wirksamen Zustellung an die Bevollmächtigten nicht entgegen. 2. Eine rechtmäßige Sicherstellung ist nur möglich, wenn derjenige, bei dem eine Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch Besitzberechtigter ist. Hierfür ist die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zu widerlegen. Ein Einleitungssatz ist nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt bzw. bei Vorvergangenheit Plusquamperfekt © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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