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RA Digital - 07/2018

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344 Zivilrecht

344 Zivilrecht RA 07/2018 Das Gericht wirft B vor, K nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass er die Urheberschaft nicht selbst sachgemäß beurteilen konnte. B hätte die Zuordnung zu Rottmann nicht als „fälschlich“ bezeichnen dürfen, da keine gesicherte Zuordnung zu einem anderen Künstler möglich war. Das OLG Frankfurt verkennt nicht die Grenzen der Sachkunde eines Kunsthändlers. Es verlangt aber Offenheit hinsichtlich eigener fehlender Sachkunde und sanktioniert die irritierenden Bezeichnungen im Katalog. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall mithin in dem Umstand, dass der Erklärende, obschon ihm bewusst ist, dass ihm die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt, diesen Umstand gleichwohl gegenüber dem anderen Teil verschweigt. [58] Eben dies muss sich B entgegenhalten lassen. Ihr war die Zuordnung zu Rottmann durch V, wie die Angaben im Verkaufskatalog auch bestätigen, bekannt. Ebenso war B bekannt, dass es sich bei V um einen Fohr-Experten handelte. Dann aber durfte die B auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens und der ihr danach zur Verfügung stehenden weiteren (mündlichen) Expertisen dessen Auffassung nicht apodiktisch als falsch darstellen und gegenüber dem Leser ihres Katalogs den hierdurch vermittelten Anspruch erheben, das Werk kraft vorhandener Sachkunde zweifelsfrei Fohr zuschreiben zu können. [61] Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen. Dass weitergehende Nachforschungen auch im vorliegenden nicht zumutbar gewesen seien, behauptet die B indes selbst nicht; ihr eigenes Verhalten vor Erstellung des Katalogs spricht denn auch dagegen. Entscheidend ist jedoch, dass selbst derjenige, der keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf. Eben dies hat die B jedoch mit ihrer apoditkischen Formulierung „dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben“ getan und dies mit ihrem allgemeinen Hinweis, ihre Katalogbeschreibung „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstellt zu haben, zusätzlich verstärkt. [62] Begründete Zweifel an der Zuordnung zu Fohr erlangte K frühestens im Dezember 2011 aufgrund der Einschätzung von S, das Blatt stamme eher von Rottmann, so dass die Verjährung frühestens mit Ablauf dieses Jahres einsetzte.“ Jura Intensiv Mithin ist Rücktritt im vorliegenden Fall nicht aufgrund der §§ 438 IV 1, 218 I BGB unwirksam. B. Ergebnis K steht daher gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 326 V, 346 I BGB zu. FAZIT Eine Zeichnung, die nicht dem konkret benannten Künstlers zuzuordnen ist, ist mangelhaft. Der Beklagte musste sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung zudem arglistiges Verhalten vorhalten lassen. Das OLG Frankfurt führt dazu aus, Arglist sei bereits dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mangelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache mache, die geeignet seien, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen. Wenn über die Herkunft des Kunstgegenstands keine hinlängliche Gewissheit besteht, darf eine solche nicht gegenüber Kaufinteressenten vorgegeben werden. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2018 Zivilrecht 345 Problem: Ersatz der Fahrtkosten bei Krankheit des eigenen Kindes Einordnung: Deliktsrecht, Schadensrecht OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 7 U 32/17 EINLEITUNG Das OLG Karlsruhe hatte in der vorliegenden Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Besuchskosten der Eltern im Falle eines stationären Aufenthalts ihrer minderjährigen Tochter zu befinden. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Am 27.08.2015 wird die am 01.10.2007 geborene Klägerin (K) von dem Beklagten (B) in dessen kinderärztlicher Praxis behandelt. K hat ca. 39° Fieber. Trotz der Verabreichung des fiebersenkenden Mittels Nurofen, bleiben heftige Ruheschmerzen bestehen. Leichtfertig unterlässt B eine kurzfristige Wiedervorstellung der K am selben Nachmittag zur weiteren Befunderhebung und Abklärung, ob eine gegenüber dem Hüftschnupfen mögliche und erheblich schwerere Krankheit in Gestalt einer septischen Arthritis vorliegt. Ihre Eltern bringen K am nächsten Tag ins Krankenhaus. Dort wird festgestellt, dass K tatsächlich an einer schweren septischen Arthritis leidet. Die Heilbehandlung dauert insgesamt drei Wochen. In dieser Zeit legen die Eltern für die zahlreichen Klinikbesuche sowie ambulanten Arzt- und Therapiebesuche ihrer Tochter insgesamt 9.334 km zurück. Dadurch entstehen ihnen Kosten i.H.v. 2.333,50 € (0,25 € x 9.334 km). Vertreten durch ihre Eltern verlangt K diese von B gem. § 823 I BGB ersetzt. Der Sachverständige (S) führt an, dass er nicht sicher sei, ob eine stationäre Einweisung am 27.08.2015 die verzögerte Heilung und die aufgetretene Hüftkopfnekrose verhindert hätte. Allerdings habe sich am 28.08.2015 eine septische Arthritis gezeigt. Von diesem Befund ausgehend, könne man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass am Nachmittag des Vortages keine Besserung des Zustands der K eingetreten ist. B hätte daher eine Einweisung ins Krankenhaus vornehmen müssen. Das Unterlassen stelle einen schwerwiegenden Fehler dar. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik kann nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern auch einen Befunderhebungsfehler darstellen. PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. § 823 I BGB i.V.m. § 249 II 1 BGB I. Rechtsgutverletzung II. Verletzungshandlung III. Haftungsbegründende Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden VI. Rechtsfolge B. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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