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RA Digital - 07/2019

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

364 Nebengebiete

364 Nebengebiete RA 07/2019 Die vorliegende Entscheidung ist ein Versäumnisurteil. Dennoch werden Einwendungen unabhängig von der Frage wer säumig ist, berücksichtigt, da diese von Amts wegen zu beachten sind. Anders ist dies hingegen z.B. bei der Einrede der Verjährung. [14] Hier steht der Klageerhebung durch die Klägerin zu 2 zeitgleich mit der ehemaligen Klägerin zu 1 der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen, da dies der ihr als Kommanditistin obliegenden Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Beklagten zu 1 widerspricht. Das Vorgehen der Klägerin zu 2 war unverhältnismäßig und genügte nicht den Anforderungen an eine möglichst schonende Ausübung der der Klägerin zu 2 zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Beklagten zu 1 als Mitgesellschafterin. [15] Die eigene zeitgleiche Klageerhebung mit der ehemaligen Klägerin zu 1 war für die Durchsetzung der Forderung nicht erforderlich. Die allein kostentreibende Art der Durchsetzung der Verpflichtung der Beklagten zu 1 verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Sowohl die ehemalige Klägerin zu 1 als auch die Klägerin zu 2 wurden durch die gleiche Geschäftsführerin im Prozess vertreten, die auch den gleichen Prozessbevollmächtigten bestellt hatte. Eine besondere prozessuale Situation im Hinblick auf Verteidigungsmöglichkeiten und die Kenntnis der tatsächlichen Umstände spielten bei dieser Konstellation für die Durchsetzung des Rechts von vornherein keine Rolle. Der Sache nach stellt sich deshalb die zeitgleiche klageweise Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten mangels anderer erkennbarer Vorteile lediglich als eine Verteuerung der Rechtsdurchsetzung gegen die Beklagte zu 1 dar. Besondere schützenswerte Interessen, die eine eigene gleichzeitige Klageerhebung rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin zu 2 nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Hieran hat sich durch den Verlauf des Prozesses auch nichts verändert. Inzwischen hat die ehemalige Klägerin zu 1 die Ansprüche gegen die Beklagten rechtskräftig tituliert. Der Klägerin fehlte die Prozessführungsbefugnis. III. Ergebnis Mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin war bereits die erstinstanzlich erhobene Klage unzulässig. Jura Intensiv FAZIT Die actio pro socio ist Standardwissen im Gesellschaftsrecht. Der hier behandelte Aspekt der Begrenzung durch die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Treuepflicht und den Gedanken des Rechtsmissbrauchs steht demgegenüber nicht in gleicher Weise im Vordergrund und bietet sich deshalb als „Plot“ in einer Aufgabenstellung an. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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