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RA Digital - 07/2019

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

370 Öffentliches Recht

370 Öffentliches Recht RA 07/2019 LÖSUNG Die NPD hat gegen den WDR einen Anspruch auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots, wenn dafür eine Anspruchsgrundlage existiert und deren Voraussetzungen erfüllt sind. § 5 I 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 I, 21 I GG Inhalt des § 5 I 1 ParteiG Kurz abhandeln, da unproblematisch Rechtfertigung = sachlicher Grund Sachlicher Grund: Gesetzesverstoß der NPD Hier: Verstoß gegen § 130 I Nr. 2 StGB Verfassungsrechtliche Vorgaben für Annahme eines Verstoßes gegen § 130 I Nr. 2 StGB Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.4.1985, 2 BvR 617/84, juris Rn 33; Beschluss vom 14.2.1978, 2 BvR 523/75, juris Rn 102ff. Gesetzesverstoß muss evident und schwerwiegend sein Ausstrahlungswirkung des Art. 5 I 1 GG I. Anspruchsgrundlage Als Anspruchsgrundlage kommt § 5 I 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 I, 21 I GG in Betracht. II. Anspruchsvoraussetzungen Weiterhin müssen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sein. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken, insbesondere hat die NPD einen Antrag auf Gewährung der Leistung an die zuständige Stelle adressiert. Materiell-rechtlich verlangt § 5 I 1 ParteiG, dass Träger öffentlicher Gewalt alle Parteien gleichbehandeln müssen, wenn sie Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellen oder andere öffentliche Leistungen gewähren. Damit stellt sich § 5 I 1 ParteiG als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG dar und schützt darüber hinaus die Chancengleichheit der Parteien, die verfassungsrechtlich in Art. 21 I GG verankert ist. Folglich vermittelt § 5 I 1 ParteiG der NPD einen Anspruch auf Ausstrahlung des Werbespots, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, die nicht gerechtfertigt ist. 1. Ungleichbehandlung Da der WDR die Werbespots anderer Parteien ausgestrahlt hat, liegt eine Ungleichbehandlung der NPD vor. 2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Die Ungleichbehandlung könnte gerechtfertigt sein, was voraussetzt, dass für sie ein sachlicher Grund besteht. Da Träger öffentlicher Gewalt wie der WDR gem. Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden sind, müssen sie ihre Einrichtungen nicht zur Verfügung stellen, um Gesetzesverstöße zu ermöglichen. Folglich liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der NPD vor, wenn ihr Wahlwerbespot – wie vom WDR behauptet – den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wegen der mit Art. 21 II, IV GG verbundenen Wertung ein Wahlwerbespot nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil er einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat. Weiterhin ist es gerade der Zweck von Wahlpropaganda, den Bürger mit den politischen Überzeugungen einer Partei vertraut zu machen. Würden einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen herausgenommen oder abgeändert werden oder würde ein Wahlwerbespot insgesamt nicht ausgestrahlt, bestünde die Gefahr, dass die Wähler über die Ziele einer Partei gar nicht oder falsch informiert werden. Daher darf ein Wahlwerbespot nur zurückgewiesen werden, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt; in Zweifelsfällen ist der Wahlwerbespot auszustrahlen. Weiterhin sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung von Meinungsäußerungen zu berücksichtigen. Jura Intensiv „Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist […] für die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auszugehen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2019 Öffentliches Recht 371 Hierbei darf der Meinungsäußerung keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat. Im Fall der Mehrdeutigkeit darf nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, bis andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können. Hierbei ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten.“ Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der Wahlwerbespot der NPD evident und schwerwiegend gegen § 130 I Nr. 2 StGB verstößt. „Dies zugrunde gelegt macht der Hörfunk-Wahlwerbespot der Antragstellerin den Bevölkerungsteil der seit 2015 eingereisten Migranten böswillig verächtlich, indem er davon spricht, dass seit „der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“ würden. Dass hieraus folgend nicht lediglich Straftaten – insbesondere Körperverletzungsdelikte mit Messern – begehende Migranten als potentielle Gefahr für die von der Antragstellerin als gefährdete Gruppe definierte deutsche Bevölkerung zu betrachten sein sollen, folgt bereits aus dem darauf folgenden insoweit unbeschränkten Satz „Migration tötet“, der wegen seiner Kürze und der nachfolgenden Pause besonders hervorgehoben ist und auch am Ende erneut wiederholt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dabei der Unterscheidung zu der Aussage „Migranten töten“ in diesem Kontext keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr drängt sich dem unvoreingenommenen Betrachter die Schlussfolgerung auf, dass die seit dem Jahr 2015 eingereisten Personen in ihrer Gesamtheit eine direkte Gefahr für Deutsche seien. Maßgeblich ist dabei auch, dass im weiteren Verlauf des Wahlwerbespots viele Städte und Stadtteile zu „No-Go-Areas“ erklärt werden, in denen die Gruppe der Deutschen nicht sicher sei. Die von der Beschwerde vorgenommene Beschränkung der Aussage des Wahlwerbespots ausschließlich auf eine letztlich kleine Anzahl von straffälligen Personen findet hier gerade keinen Wiederhall. Im Gegenteil werden die weiter thematisierten Schutzzonen nicht als potentielle Lösung für alle übrigen Bevölkerungsteile angepriesen. Vielmehr sollen als Schutzzone solche Orte verstanden werden, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollen. Auch insoweit baut der Wahlwerbespot einen eindeutigen Gegensatz zwischen der zu schützenden Gruppe der Deutschen und der Gruppe der die Gefahr verursachenden, gleichzeitig des Schutzes nicht würdigen Gruppe der Migranten auf, der – anders als von der Beschwerde vorgebracht – nicht als auf eine kleine Jura Intensiv Respr. des BVerfG zur Sanktionierung von Meinungsäußerungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2010, 1 BvR 369/04, juris Rn 28ff.) Subsumtion Böswilliges Verächtlichmachen i.S.v. § 130 I Nr. 2 StGB Wie immer bei der Sanktionierung einer Meinungsäußerung: der Inhalt der Äußerung muss ganz genau - unter wortwörtlicher Zitierung - ermittelt werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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