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RA Digital - 07/2020

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RA 07/2020 Editorial EDITORIAL Schwergewichte Liebe Leserinnen und Leser, einen Boxkampf anzuschauen, ist nicht jedermanns Sache. Die Auseinandersetzung mit Gewalt findet in unserer befriedeten Gesellschaft in Unterhaltungsformaten statt. Krimis erfreuen sich in jeder Art der Darreichung ungebrochener Beliebtheit. Wird Gewalt real, reagieren viele Menschen mit Abscheu. Dies gilt im Alltag sowie im Sport und dort erst recht bei Schwergewichtskämpfen, die je nach Art der Protagonisten zuweilen an Straßenschlägereien erinnern. Es wird matt getänzelt, viel geklammert, die Schläge prasseln nicht, Treffer sind selten aber wuchtig und daher oft endgültig. Liegt der tumbe Riese gefällt auf der Matte, ist es ein Desaster für den Verlierer, ein Triumph für den Sieger und eine Erlösung für die Zuschauer. So ähnlich verhält es sich mit dem VW-Abgasskandal. Sie sind es gewohnt, in der RA im Teil für das Studium vier Entscheidungen aus dem Zivilrecht zu lesen. Diesmal finden Sie dort nur drei, von denen eine zudem recht kurz geraten ist. Sie ahnen warum? Richtig. Der BGH hat seine zweite große VW-Entscheidung veröffentlicht, deren Darstellung in dieser Ausgabe der RA 8 Seiten umfasst (ab Seite 337). Dieser Umfang fällt angesichts der grundsätzlichen Bedeutung so angemessen wie bescheiden aus, handelt es sich sowohl beim Urteil als auch bei VW um echte Schwergewichte. Den Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019, der für das Verhältnis des Autokäufers zu seinem Vertragshändler relevant war, konnten wir innerhalb der Besprechung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 25.05.2019, RA 2019, 349 erörtern. Angesichts der kurzen Verjährung im Kaufrecht und der zu Beginn des Skandals noch unklaren Antworten auf die Frage nach einem Sachmangel, hatte sich die Mehrzahl der betroffenen Käufer dagegen entschieden, eine Klage gegen den Vertragshändler zu erheben, der ihnen das Auto verkauft hatte. Die Relevanz der in der o.g. Entscheidung formulierten Grundsätze für das Studium – Umfang sowie Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs, maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Unverhältnismäßigkeit – bleibt aber über den VW-Skandal hinaus erhalten, weshalb alle Examenskandidaten gut beraten sind, die aus dem letzten Jahr stammende Entscheidung des OLG Karlsruhe vor der Prüfung gründlich zu lesen. Jura Intensiv Mehrere hunderttausend Kläger suchten ihr Glück in einer Klage gegen den Hersteller, die sie auf die Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 249 I BGB sowie §§ 823 II BGB, 6 I, 27 I EG-FGV stützten. Bereits das OLG Braunschweig hatte mit zutreffender Begründung entschieden, dass die §§ 6 I, 27 I EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB sind (RA 2019, 169). Dem schloss sich der BGH an. Unser Fokus liegt folgerichtig auf den mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 826 BGB zusammenhängenden Problemen: Steht die unternehmerische Entscheidung, den Motor EA 189 mit einer die Behörden täuschenden, unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und ihn in der Folgezeit weltweit in viele unterschiedliche Modelle einzubauen, wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich? Müssen die Kläger zur Darlegung der Behauptung, Mitglieder des Vorstands hätten von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst, einzelne Vorstandsmitglieder namentlich benennen oder liegt bei VW eine sekundäre Darlegungslast? Worin genau liegt der Vermögensschaden? Müssen sich die Käufer die gefahrenen Kilometer als Nutzungen anrechnen lassen und falls ja, wie und in welchem Umfang? Diese Fragen beantwortet der BGH in dieser Ausgabe der RA. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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