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RA Digital - 07/2020

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352 Zivilrecht

352 Zivilrecht RA 07/2020 Wichtiges Argument: Für den Verkäufer könnten Anreize entstehen, die Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen zu lassen. Der Sanktionscharakter des § 281 BGB würde unterlaufen. Wichtiges Argument: Anders als beim Vorschussanspruch ist der Schadensersatzanspruch nicht zweckgebunden. Im Kaufrecht gibt es gerade keinen zweckgebundenen Vorschussanspruch, sieht man von § 475 VI BGB ab. Vorschussansprüche: § 637 III BGB § 475 VI BGB § 555a III 2 BGB § 669 BGB BGB Selbst die Entscheidung, von der Mängelbeseitigung ganz abzusehen, wird von der Dispositionsfreiheit des Käufers gedeckt. Er darf mit dem Mangel leben und den Wert der Leistung anders verwenden. erst nach verweigerter oder fehlgeschlagener Nacherfüllung und nur bei einem Vertretenmüssen gewährte Anspruch auf kleinen Schadensersatz auf den mangelbedingten Minderwert oder auf tatsächlich aufgewendete Kosten beschränkt wäre. Er könnte darauf hoffen, sich bei einem Verlangen nach Schadensersatz finanziell besser zu stehen, als wenn er seiner Nacherfüllungspflicht entspricht. Sieht nämlich der Käufer von der Nachbesserung ab, muss nur der - oft geringere - Minderwert ersetzt werden, ohne dass es wie bislang (vgl. Rn. 8) entscheidend darauf ankommt, ob die Herstellung der Mangelfreiheit unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. Damit bliebe außer Acht, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach dem Konzept der Schuldrechtsreform den ausgebliebenen Erfüllungserfolg und nicht nur den Minderwert der Sache ausgleichen soll; durch die Ersatzfähigkeit der Mängelbeseitigungskosten unabhängig von deren Aufwendung wird der Vorrang des Erfüllungsanspruchs schadensrechtlich. Hinzu kommt, dass der Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB kein zweckgebundener Vorschussanspruch ist. [44] (…) Nach der dogmatischen Konzeption des allgemeinen Leistungsstörungsrechts ist der Anspruch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung nicht zweckgebunden, und über seine Verwendung muss nicht abgerechnet werden. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten zählt für Sachschäden zu den anerkannten Grundsätzen des deutschen. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich der Anspruch auf Schadensersatz von einem Vorschussanspruch, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch an verschiedenen Stellen und insbesondere bei dem werkvertraglichen Selbstvornahmerecht vorsieht. Im Kaufrecht stünde ein aus § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB abgeleiteter zweckgebundener und abzurechnender Vorfinanzierungsanspruch in direktem Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber aufgrund bewusster Entscheidung davon abgesehen hat, ein Selbstvornahmerecht nebst Vorschussanspruch einzuführen. Dies hat der VIII. Zivilsenat in seinem grundlegenden Urteil zum Vorrang der Nacherfüllung vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225 f.) überzeugend dargelegt. Jura Intensiv Fraglich ist, ob der Vorwurf der Überkompensation trifft. [46] Im Regelfall führt die bisherige Rechtsprechung schon deshalb nicht zu unangemessenen Ergebnissen, weil der Käufer - wie hier - schlicht die Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung vermeiden möchte; er kann im Übrigen auch andere anerkennenswerte Gründe dafür haben, dass er die Behebung des Mangels auf einen späteren Zeitpunkt verschieben will. B. Ergebnis Die besseren Argumente sprechen für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung. FAZIT Nach Auffassung des V. Zivilsenates hat der VII. Zivilsenat das System des Schadensersatzes im Kaufrecht in Frage gestellt, weshalb der Vorlagebeschluss unerlässlich ist. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2020 Referendarteil: Zivilrecht 353 Speziell für Referendare Problem: Überschreitung einer nach außen hin unbeschränkten Vollmacht im Innenverhältnis Einordnung: ZPO I, BGB AT OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 2 Wx 61/20 EINLEITUNG Erfolgen notarielle Beratungen bezüglich Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge, kann der Notar informatorisch darauf hinweisen, dass auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu Lebzeiten Regelungen getroffen werden können. Dies sind Vollmachten in unterschiedlichem Umfang, beispielsweise Vorsorgevollmacht (oftmals eine Generalvollmacht) oder/und eine Patientenverfügung. Die inhaltlichen Möglichkeiten sind mannigfaltig. Mit diesen Verträgen, mit denen der Vertretene sicherstellen möchte, dass im Fall seiner rechtlichen Handlungsunfähigkeit eine ihm vertraute Person über vermögensrechtliche Angelegenheiten und ggf. lebenserhaltende Maßnahmen entscheidet, eröffnet zugleich Missbrauchsmöglichkeiten durch den Vertreter. Diese können sich daraus ergeben, dass im Innenverhältnis (Vertreter und Vertretener) Bedingungen für die Vertretung vereinbart sind, die im Außenverhältnis keine rechtliche Wirkung entfalten. Hierzu der folgende Fall. GRÜNDE I. Die Beschwerdegegnerin (BG), die Mutter der Beschwerdeführerin (BF), ist Eigentümerin des Grundbesitzes (…). Mit Schriftsatz, beim Grundbuchamt eingegangen am 08.11.2019, reichte der Notar eine beglaubigte Abschrift eines notariell beurkundeten Übertragungsvertrages vom (…) ein und beantragte die Umschreibung des Eigentums auf die BF sowie die Eintragung eines Wohnungs- sowie Nießbrauchrechts für die BG. In der eingereichten Urkunde heißt es, dass die BG, vertreten durch die BF, den zuvor näher bezeichneten Grundbesitz auf sich im Wege der vorweg genommenen Erbfolge überträgt. Zudem behält sich die BG, vertreten durch die BF, ein Wohnungsrecht sowie ein Nießbrauchrecht an dem streitbefangenen Grundstück vor. Der notariellen Urkunde war eine Kopie der Ausfertigung einer von der BG ihrem Ehemann sowie der BF erteilten notariellen Vollmacht vom (…) beigefügt, in der es u.a. heißt: „Ich erteile hiermit meinem Ehemann (…) Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte ist dementsprechend befugt, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht soll als allgemeine Vorsorgevollmacht auch dann fortgelten, wenn ich - gleich aus welchen Gründen - nicht mehr imstande bin, eigene Entscheidungen zu treffen. (…) Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen; er ist also von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Soweit sie sich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht, kann diese Vollmacht für einzelne von dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte auf Dritte übertragen werden. In persönlichen Angelegenheiten ist die Vollmacht dagegen nicht übertragbar. Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen. Die gleiche Vollmacht erteile ich meiner Tochter … (BF). Meine Tochter … soll von dieser Vollmacht jedoch nur Gebrauch machen, wenn mein Ehemann … Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, die im Innenverhältnis bedingt ist, darf das Grundbuch eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht besteht. 2. Diese Kenntnis muss aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung seitens des Grundbuchamtes feststehen. 3. Erlangt das Grundbuchamt von dem Widerruf der Vollmacht erst nach Eingang eines Eintragungsantrages Kenntnis, hindert dieser Widerruf nicht mehr die Grundbucheintragung. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht hier ebenfalls in Beschlussform. Daher ist es üblich, die Gliederung nicht in „Sachverhalt“ und „Entscheidungsgründe“ zu untergliedern, sondern in Gründe zu I. und zu II. Sachlich zuständig ist gemäß § 72 GBO das OLG. In der Originalentscheidung werden die Parteien als Beteiligte zu 1) und zu 2) bezeichnet. In der gerichtlichen Praxis wird die Bezeichnung nicht einheitlich gehandhabt. Sie können keinen Fehler begehen, wenn Sie die Parteibezeichnung entsprechend ihrer Funktion – hier Beschwerdeführer und Beschwerdegegner – wählen. Aufbau entsprechend einem Berufungsurteil, da hier eine Entscheidung in zweiter Instanz vorliegt Unstreitiger Sachverhalt im Imperfekt, außer Umstände mit Bezug auf die Gegenwart © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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