Aufrufe
vor 2 Jahren

RA Digital - 07/2021

  • Text
  • Bundesregierung
  • Beschluss
  • Stgb
  • Recht
  • Urteil
  • Verlags
  • Inhaltsverzeichnis
  • Anspruch
  • Intensiv
  • Jura
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

376 Referendarteil:

376 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 07/2021 Einleitungssatz zur Prüfung des Antrags nach § 80 V VwGO. Die Stichworte eigene Ermessensentscheidung, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sollten genannt werden. Überleitung zur Subsumtion Ergebnissatz voranstellen (Urteilsstil) Rechtsgrundlage Definition „unmittelbare Gefahr“ Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, § 15, Rn 27 Anforderungen an Versammlungsrechtliche Auflagen mit Blick auf Art. 8 GG BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris Rn 63, 64 Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters VG Bremen, Beschluss vom 22.10.2020, 5 V 2328/20, juris Rn 50 Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Ausgehend davon überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Auflage unter Ziffer 7 verschont zu bleiben. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, da sich die mit ihr angegriffene Auflage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit des Antragstellers und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl des Versammlungsortes. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Jura Intensiv Maßgeblich sind insoweit Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte. So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmenden, eingesetzter Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartender Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Referendarteil: Öffentliches Recht 377 Die Kammer hat vorliegend allein die Rechtmäßigkeit der Auflage unter Ziffer 7 für den Zeitraum bis zum 07.05.2021, 15.00 Uhr zu bewerten, da die Versammlungsbehörde die angemeldete Versammlung auf dem Grasmarkt zunächst bis zu diesem Zeitpunkt „bestätigt“ hat. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die Versammlungsbehörde bislang keine Entscheidung zur Fortdauer der Versammlung getroffen, sie also weder „bestätigt“ noch verboten. Damit entfalten auch die erteilten Auflagen zunächst lediglich Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt. Hinsichtlich dieses allein in den Blick zu nehmenden Zeitraumes lässt sich nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG für die Untersagung des Aufbaus von Zelten, die dauerhaft der Lagerung von Sachen und/oder dem Aufenthalt und/oder Schlafen von Teilnehmenden dienen, oder des Aufstellens einer Bühne und von sonstigen Gegenständen vorliegen. Der Teil der Auflage, der es dem Antragsteller untersagt, „sonstige Gegenstände“ aufzustellen, ist bereits zu unbestimmt, um Rechtswirkungen entfalten zu können. Gemäß § 37 Abs. 1 BremVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Gemessen daran lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit feststellen, welche weiteren Gegenstände der Antragsteller neben den Zelten und einer kleinen Bühne nicht aufstellen darf. Einer Präzisierung hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Bestätigung ausdrücklich die Aufstellung zweier Pavillons und Sitzgelegenheiten für insgesamt zehn Personen umfasst und die Sitzgelegenheiten mit „Stühle, Sofas, Hocker etc.“ umschrieben werden und der vorgelegte Aufbauplan neben Zelten, einer Bühne und Pavillons lediglich Hochbeete als möglicherweise sonstige Gegenstände aufführt. Die Weite des Begriffs „Gegenstände“ und der unpräzisen Ergänzungen „sonstige“ (Entscheidungssatz) bzw. „weitere“ (Begründung, S. 18 des Bescheides), die gerade nicht auf die Vergleichbarkeit zur Bühne abstellen, hat zur Folge, dass aus objektiver Empfängersicht nicht hinreichend klar wird, welche Gegenstände aufgebaut werden dürfen und welche nicht. [...] Jura Intensiv Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterfällt die angemeldete Versammlung aufgrund der Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles in Gänze, d.h. einschließlich der Zelte zur Lagerung und/oder zum Aufenthalt bzw. Schlafen von Teilnehmenden sowie der Bühne dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und nicht allein die im Rahmen des geplanten Protestcamps beabsichtigten Aktivitäten. In der Rechtsprechung und Literatur ist nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang die Einrichtung von Protestcamps und die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen bei Dauermahnwachen unter Inanspruchnahme öffentlicher Flächen vom Klarstellung des Regelungsumfangs der Auflage und Subsumtion Der Einwand der mangelnden Bestimmtheit führt beim Vorgehen gegen Ordnungsverfügungen nicht selten zum (Teil-)Erfolg. Allgemeine Anforderungen des Bestimmtheitsgebots Subsumtion Weitere Formulierungsbeispiele zur Einleitung der Subsumtion: „Hiernach...“, „Unter Anwendung dieser Grundsätze/Maßgaben ...“ Typische Formulierung in der Praxis Die Beurteilung, ob das Klimacamp in den Schutzbereich des Art. 8 I GG fällt, ist für die Frage, welche Maßstäbe an die versammlungsrechtliche Auflage zu stellen sind, entscheidend und bildet den Schwerpunkt des Falles. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats