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RA Digital - 08/2016

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396 Zivilrecht

396 Zivilrecht RA 08/2016 Einhaltung der Ausschlussfrist gem. § 676b II BGB Mangels Zugang der Informationen bei den Betreuern T und Z ist die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Die Formulierung des OLG, der Anspruch aus § 675u S. 2 BGB gegen die kontoführende Bank führe nicht zu einer Bereicherung der B, ist missverständlich. Das Gericht meint, dass keine den Wertersatz i.S.d. § 818 II BGB auslösende Bereicherung vorliegt, sondern als Relikt der ursprünglichen Bereicherung der Anspruch aus § 675u S. 2 BGB durch Abtretung herauszugeben sei. Dies wird in Rn 66 mit der Risikoverteilung begründet. Wegen des Verwertungsrisikos muss lediglich der Anspruch aus § 675u S.2 BGB an K gem. § 398 BGB abgetreten werden. Der Anspruch aus § 675u S. 2 BGB ist indes ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 13 Monaten nach § 676b II 1 BGB angezeigt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gem. Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b II 2 BGB). „[60] Diese Informationspflichten kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information an den gesetzlichen Vertreter richtet. Nach § 131 I 1 BGB werden Willenserklärungen, die Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB) gegenüber abgegeben werden, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Bei der hier in Rede stehenden Informationspflicht der kontoführenden Bank handelt es sich zwar nicht um eine Willenserklärung. Die Vorschriften der §§ 130 und 131 BGB werden aber - auch zum Schutz Geschäftsunfähiger - analog auf geschäftsähnliche Handlungen sowie Mitteilungen angewendet, die - wie hier - auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Aufklärungspflicht beruhen und an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft. [61] Der Zugang beim gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 I 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „zugehen“ eine andere Bedeutung haben sollte als in § 130 I 1 BGB.“ Nach diesen Maßstäben ist die Ausschlussfrist hier nicht abgelaufen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Informationen der T oder Z als gesetzliche Vertreter der B zugegangen sind. „[65] Der Umstand, dass die Beklagte einen Anspruch gegen ihre kontoführende Bank hat, führt hier nicht dazu, dass sie weiterhin bereichert ist. Sie ist lediglich verpflichtet, diesen Anspruch gegen ihre Bank an die Klägerin abzutreten. Jura Intensiv [66] Hat die Bereicherungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben, besteht die Bereicherung insoweit fort; in einer derartigen Situation ist die Bereicherungsempfängerin in der Regel zur Geldzahlung verpflichtet. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 818 III BGB dürfen der Bereicherungsempfängerin jedoch nicht die Risiken und Kosten eines Verfahrens gegen Dritte auferlegt werden. Deshalb lässt auch die vorgenannte Rechtsprechung Ausnahmen zu: Ist der Anspruch praktisch wertlos oder seine Realisierung nicht zumutbar und damit ohne eigentlichen Bereicherungswert, ist die Bereicherung entfallen. Der Anspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen Dritte kann nur dann mit der Innehabung von Bar-/Buchgeld gleichgesetzt werden, wenn der Rückzahlungsanspruch ohne größere Mühewaltung und ohne Risiken durchgesetzt werden kann. Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zweifelhaft oder der Schuldner besonders schutzbedürftig (Minderjährige, Geschäftsunfähige), besteht der Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung darin, dass nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann; wird der Anspruch abgetreten, bleibt es bei der Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB. Inhaltsverzeichnis

RA 08/2016 Zivilrecht 397 [67] Nach diesen Maßstäben hat der Senat bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt noch bereichert ist, weil die Realisierung des Anspruchs gegen die kontoführende Bank ihr nicht zumutbar sein könnte; der Ersatzanspruch ist nur mit größerer Mühewaltung und erheblichen Risiken durchsetzbar. Das kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Denn zumindest ist die Beklagte vorliegend nur – wie aufgezeigt – verpflichtet, mögliche Ansprüche gegen ihre kontoführende Bank an die Klägerin abzutreten. [68] An einem ausdrücklichen Angebot der Beklagten zur Abtretung dieser Ansprüche fehlt es zwar. Allerdings ist das Verhalten der Beklagten hier ausnahmsweise als angebotsgleich zu werten, so dass ein konkludentes Angebot vorliegt. Das ergibt sich für den Senat daraus, dass der Betreuer der Beklagten ein Interesse daran hat, Zahlungsansprüche von der Beklagten abzuwenden, nicht aber weitere Rechtsstreitigkeiten zu führen.“ Aber selbst für den Fall, dass B die Frist des § 676b II 1 BGB selbst oder ihr zurechenbar versäumt hätte, kann sie sich weiterhin auf § 818 III BGB berufen. „[70] Denn die Frage der Entreicherung ist grundsätzlich anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach den der Bereicherungsschuldnerin zugeflossenen Vermögensvorteilen, nicht hingegen nach der Vermögenseinbuße der Bereicherungsgläubigerin. Die Herausgabepflicht der Bereicherten darf keinesfalls zu einer Verminderung ihres Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen. Es besteht deshalb kein Raum, gutgläubigen Schuldnern durch normative Erwägungen einen Teil des Entreicherungsrisikos zuzuweisen; normative Korrekturen sind vielmehr mit erheblicher Zurückhaltung zu handhaben. Gutgläubige unverklagte Bereicherungsschuldner werden daher auch bei verschuldeter Verschlechterung oder beim Untergang des Erlangten von ihrer bereicherungsrechtlichen Herausgabepflicht frei. § 818 III BGB entbindet sie von jeglichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem vermeintlich rechtsbeständig ihrem Vermögen zugeordneten „Erlangten“; sie dürfen damit nach Belieben verfahren und müssen nur das herausgeben, was noch vorhanden ist. Jura Intensiv [71] Entsprechend hat der BGH eine Entreicherung (weiter) für möglich gehalten, wenn der Erstattungsanspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen einen Dritten wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen ausgeschlossen war.“ Selbst im Fall einer Fristversäumung kann sich B weiterhin auf den Einwand der Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen. 3. Verschärfte Haftung gem. § 819 I BGB i.V.m. § 818 IV BGB Abschließend bleibt zu prüfen, ob es B wegen verschärfter Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV BGB verwehrt ist, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. „[79] Zwar können sich Darlehensnehmer regelmäßig nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen, weil sie wissen, dass sie das Darlehenskapital zurückzahlen müssen. Sie stehen deshalb bösgläubigen Empfängern einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung gleich, denen § 819 I BGB i.V.m. § 818 IV BGB versagt, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Grundsätzlich verschärfte Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV BGB von Darlehensnehmern Inhaltsverzeichnis

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