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RA Digital - 08/2017

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412 Referendarteil:

412 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2017 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin hat auch weder gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO verstoßen noch hat sie sich treuwidrig (§ 242 BGB) verhalten, indem sie den nach eigenen Angaben verfügbaren Wohnflächennachweis trotz deren Bitte der Beklagten nicht vorgelegt hat. Dass die seitens der Klägerin nunmehr begehrte Miete pro Quadratmeter innerhalb des im qualifizierten Mietspiegels liegenden Korridors (§ 558a IV BGB) liegt, ist zwischen den Parteien unumstritten. Dies hat die Beklagte – noch nicht einmal pauschal – bestritten. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist fristgebunden, § 558b II BGB. Siehe zum Streitwert und der Vollstreckbarkeit Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, § 8 Rn 4 sowie § 708 Rn 9 Im Übrigen ist die Klage auch binnen der Frist des § 558b II BGB innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweimonatigen Zustimmungsfrist für den Mieter eingegangen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach § 91 I 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Dabei ist nach § 41 V S. 1 GKG der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete (60,62 € monatlich, also 727,44 €) zugrunde zu legen. FAZIT Ein bloßes Bestreiten der Beklagtenseite genügt nicht in jedem Fall. Die Anforderungen an das Bestreiten hängen davon ab, wie substantiiert der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist. Für Richter stellt sich bei der Ordnung des Streitstoffs nicht nur die Schwierigkeit, festzustellen, ob eine Tatsache überhaupt bestritten oder zugestanden ist, sondern auch, ob sie in substantiierter Form bestritten worden ist. Dies muss, wie diese Entscheidung anschaulich zeigt, nicht stets der Fall sein. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2017 Referendarteil: Zivilrecht 413 Problem: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kfz Einordnung: StVG, SchuldR AT BGH, Urteil vom 07.03.2017 VI ZR 125/16 (leicht abgewandelt) EINLEITUNG Verkehrsunfälle werfen nur manchmal echte dogmatische Fragen auf. Die Probleme liegen meistens eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen. Eine Ausnahme bilden wie immer die stets schwierigen Dreipersonenkonstellationen. Eine solche liegt der nachfolgenden Entscheidung des BGH zugrunde: Auf Schadensersatz klagt der Halter eines PKW, der aber nicht der Eigentümer ist. Das betroffene Fahrzeug wurde finanziert und zur Sicherheit an die kreditgebende Bank übereignet. Der Fall klingt nach Routine, doch der Teufel steckt im Detail. TATBESTAND Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des wegen Finanzierung des Fahrzeugs an eine Bank sicherungsübereigneten Unfallfahrzeugs. Der Beklagte zu 1 war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2 dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50/50. Die Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs (hiernach „Sicherungseigentümerin“) ermächtigte den Kläger, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Jura Intensiv Der Kläger begehrte in gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz restlicher Reparaturkosten, der Wertminderung des Fahrzeugs und vorgerichtlicher Sachverständigenkosten (fahrzeugbezogene Schäden). Dieses Begehren wiesen die Beklagten zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die fahrzeugbezogenen Schäden müssten ungekürzt ersetzt werden, weil die Sicherungseigentümerin nicht Halterin des Fahrzeugs war und ihr die Betriebsgefahr nach keiner Norm zugerechnet werden könne. LEITSÄTZE Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965, VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007, VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff. und vom 7. Dezember 2010, VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.) Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Hier geht es nicht mehr um die Fragen der Verursachung und des Verschuldens, sondern nur noch um eine Rechtsfrage: Kann der Sicherungseigentümerin, die nicht Halter ist, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs angerechnet werden? Hier haben wir den Originalfall aus Platzgründen abgewandelt: Der Kläger klagte im Originalprozess nämlich außerdem aus eigenem Recht den Ersatz des Nutzungsausfalls und einer allgemeinen Kostenpauschale ein. Der Kläger beantragt, die Klage zu verurteilen, an ihn … € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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