Aufrufe
vor 6 Jahren

RA Digital - 08/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Stgb
  • Verlags
  • Urteil
  • Beklagten
  • Recht
  • Beklagte
  • Strafrecht
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

416 Referendarteil:

416 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2017 Die Klage des Sicherungsgebers ist hier prozessökonomisch, da seine Schäden und die der Sicherungsnehmerin in einem Verfahren geklärt werden können. Wie bereits beschrieben, klagte der Kläger im Originalfall auch eigene Schäden ein. Zum Einwand der Rechtskraft: BGH, Urteil vom 07.07.1993, IV ZR 190/92 Der Sicherungseigentümer hat bei Beschädigung des Sicherungsgutes grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB und aus § 7 StVG. Mit der Ermächtigung des Sicherungsgebers durch die Sicherungseigentümerin ist im Streitfall gewährleistet, dass der Substanzschaden in einer Hand geltend gemacht wird. Damit wird zugleich einer doppelten Geltendmachung der Ansprüche vorgebeugt. Der Schädiger könnte einer weiteren Klage der Sicherungseigentümerin den Einwand der Rechtskraft und einer Klage des anwartschaftsberechtigten Sicherungsgebers aus eigenem Recht jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1 ZPO. FAZIT Ist der Sicherungseigentümer nicht der Halter, erhält er bezüglich der fahrzeugbezogenen Schäden ungekürzten Schadensersatz, wenn sich der Unfall nicht aufklären lässt. Die Betriebsgefahr kann ihm nach § 17 StVG nicht angerechnet werden, weil er nicht Halter ist, die Analogie verbietet sich, weil der Gesetzgeber das Problem kannte und das Ergebnis billigt. Die Anrechnung des Mitverschuldens über § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB setzt nachgewiesenes Verschulden des Fahrzeugführers des zur Sicherung übereigneten Fahrzeugs voraus. Der Unfallgegner eines sicherungsübereigneten PKW wird sich über das Ergebnis dieser Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht freuen. Aus seiner Sicht wirkt es zufällig, ob den Ansprüchen des Klägers die Betriebsgefahr dessen PKW entgegengehalten werden kann oder nicht. Womöglich wird diese Problematik aus diesem Grund in der Praxis auch häufig übersehen. Dies könnte daran liegen, dass zumeist aufgrund des Besitzes des Halters nach § 1006 I BGB dessen Eigentümerstellung vermutet wird. Der kluge Beklagte müsste sich daher hüten, das Eigentum eines Klägers zu bestreiten, da sich in diesem Fall ein kluger Kläger kurzerhand von der finanzierenden Bank zur Prozessführung ermächtigen lassen und die Klage auf eine einhundertprozentige Quote bezüglich aller fahrzeugbezogenen Schäden erweitern könnte. Jura Intensiv Die Konstellation des Falles eignet sich deshalb auch hervorragend für eine taktisch orientierte Anwaltsklausur. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 417 Gesellschaftsrecht Problem: Haftung bei Ausscheiden eines Kommanditisten Einordnung: Der „Sonderrechtsnachfolgevermerk“ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2017 I-3 Wx 231/16 EINLEITUNG Will ein Kommanditist aus der KG ausscheiden und seinen Anteil an einen Dritten „verkaufen“, so muss darauf geachtet werden, dass es zu einer Doppelung der Haftung kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Alt-Kommanditist von der KG seine Einlage ausbezahlen lässt und der Neu-Kommanditist sich gegenüber der KG zur Zahlung einer „eigenständigen“ Einlage verpflichtet. In diesem Fall haftet der neue Kommanditist nach den allgemeinen Regeln der §§ 171 ff. HGB. Aber auch die Haftung des Alt-Kommanditisten lebt in diesem Fall gem. § 172 IV 1 HGB wieder auf. Diese Doppelung der Kommanditistenhaftung kann nur vermieden werden, indem der ausscheidende Kommanditist seinen Kommanditanteil an den eintretenden Kommanditisten abtritt und ein sog. „Sonderrechtsnachfolgevermerk“ ins Handelsregister eingetragen wird. Der Eintretende zahlt in diesem Fall seinen „Kaufpreis“ für die Kommanditeinlage und für die Kommanditistenstellung an sich direkt an den Ausscheidenden. SACHVERHALT Die Beteiligte ist in das Handelsregister A des AG Duisburg eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung meldete die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister Nebenstehendes an: Das Registergericht hat mitgeteilt, in der Anmeldung fehle der ausdrückliche Hinweis, dass der Kommanditist Dr. H. W. K. seine Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf B. D. übertragen habe und dass die Einlage des B. D. im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöht worden sei. (...) Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. LÖSUNG Die Beschwerde ist aus materiellen Gründen begründet. Jura Intensiv [14] Richtig ist (...), dass es im Fall der Übertragung eines Gesellschafts anteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden Vermerks im Handelsregister bedarf. Zwar sieht das Gesetz diesen Sonderfall nicht vor und verlangt lediglich, dass nach § 107 i.V.m. § 161 II HGB der Eintritt des neuen Kommanditisten und nach § 143 II i.V.m. § 161 II HGB das Ausscheiden des bisherigen Komanditisten einzutragen ist. Der Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Haftung für die Gesellschaftsschulden wesentlich von dem bloßen LEITSÄTZE (DES BEARBEITERS) Der Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich hinsichtlich der Haftung für die Gesellschaftsschulden wesentlich von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten. Infolge der Übertragung des Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist nicht nur hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der KG, sondern auch hinsichtlich der Haftung ggü. den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innehatte, so dass sich die Haftungssumme nicht verdoppelt. Wortlaut der notariellen Registeranmeldung: „Der Kommanditist Herr Dr. H. W. K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B. D., geboren am 07.06.1951, in …. Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 € erhöht. Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist. …“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats