Aufrufe
vor 6 Jahren

RA Digital - 08/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Stgb
  • Verlags
  • Urteil
  • Beklagten
  • Recht
  • Beklagte
  • Strafrecht
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

ÖR: Aktuell informiert

ÖR: Aktuell informiert was im Examen läuft Career Skripte Repetitorium Aktuell: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen Laufende Aktualisierungen Einordnung der Examensprobleme Direkte Verweise zum Crashkursskript Schnelle Übersicht im Karteikartenformat Mit einem Klick: Die Examenstreffer und unsere Examenstipps DIGITAL auf einen Blick Jeder Examenskandidat wünscht sich eine verlässliche Quelle, die ihm mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang im Netz zu recherchieren. Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung noch effektiver und konzentrieren Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung. Mit unserem neuen Produkt „Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht“ werden Sie fortlaufend über aktuelle Examenstipps und Examenstreffer informiert. Zusätzlich finden Sie einen direkten Verweis zum Crashkursskript und eine Einordnung zu den Examensproblemen. Unter der Rubrik „Aktuelles“ finden Sie alle Examenstreffer, die im Ersten und/oder im Zweiten Staatsexamen geprüft wurden. Sie können jederzeit auf die Examenstipps über unsere kostenlose JI App zugreifen und können zeitlich unbegrenzt die Examenstipps einsehen. Examenstipps: Crashkurs Öffentliches Recht NRW Staatsorganisationsrecht Einordnung: Freies Mandat/Informationsansprüche der Abgeordneten Vgl. CK-Skript: StaatsorgaR, B., I., 1., b) Examenstipp: Jura Intensiv BVerfG, Urteil vom 21.10.2014, Az.: 2 BvE 5/11, RA 2014, 641 ff. Aus Art. 38 I 2 und Art. 20 II 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Gegenstand solcher Fragen kann auch die Genehmigung von Rüstungsexporten durch den Bundessicherheitsrat sein. Begrenzt wird der Informationsanspruch jedoch durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter. Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung. Daher muss die Bundesregierung auf entsprechende Anfragen nur mitteilen, ob sie ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat sowie das exportierte Rüstungsgut, das Auftragsvolumen und das Empfängerland bezeichnen. GEPRÜFT August 2016, 1. Examen, 2. Klausur © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht für das jeweilige Bundesland................................. 8,99 € Direkt online im Shop bestellen! Einmal zahlen Immer aktuell verlag.jura-intensiv.de Inhaltsverzeichnis

RA 08/2017 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 421 Problem: Rechtsreferendarin mit Kopftuch Einordnung: Grundrechte VGH Kassel, Beschluss vom 23.05.2017 1 B 1056/17 EINLEITUNG Streitigkeiten um das Tragen religiöser Symbole im Staatsdienst sind Prüfungsklassiker des Öffentlichen Rechts. Der VGH Kassel hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Rechtsreferendarinnen das Tragen eines Kopftuchs bei dienstlichen Handlungen pauschal untersagt werden darf. Das BVerfG hat im Nachgang im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens die Entscheidung der Kasseler Richter vorläufig bestätigt. SACHVERHALT R trat Anfang 2017 den juristischen Vorbereitungsdienst am LG Frankfurt a.M. an. Als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung trägt sie ein Kopftuch, das Haare und den Hals bedeckt. Bereits vor Aufnahme ihres Referendardienstes hatte sie über das OLG Frankfurt ein Hinweisblatt mit folgendem Inhalt erhalten: „Das hessische Ministerium der Justiz hat mich angewiesen, Sie über folgende Umstände zu belehren: Auch Rechtsreferendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst haben sich gegenüber Bürgerinnen und Bürgern politisch, weltanschaulich und neutral zu verhalten. Das bedeutet, dass sie, wenn sie während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen, keine Tätigkeit ausüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Praktisch bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen die ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können, keine Sitzungsleitung und/oder Beweisaufnahmen durchführen können, keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen können, während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzungen leiten können …“. R sieht sich hierdurch diskriminiert und in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Es sei unverhältnismäßig, Referendarinnen in religiös-weltanschaulicher Hinsicht die gleichen Verhaltenspflichten aufzuerlegen wie der dauerhaft tätigen Beamten- und Richterschaft. Im Übrigen fehle es für die Anordnung eines solchen Kopftuchverbots an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Land Hessen hält dem entgegen, § 27 I JAG i.V.m. § 45 S. 1, 2 HBG stellten eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ferner sichert es R zu, dass die Nichtdurchführung einer Beweisaufnahme, die fehlende Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft oder die nicht durchgeführte Leitung eines Anhörungsausschusses in der Verwaltungsstation bei der Benotung nicht negativ berücksichtigt wird. Ist die Anordnung gegenüber R rechtmäßig? Jura Intensiv [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.] LEITSATZ § 27 Abs. 1 JAG i.V.m. § 45 S. 1, 2 HBG ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Dienstherrn, einer aus religiösen Gründen Kopftuch tragenden Rechtsreferendarin zu untersagen, mit Kopftuch im Gerichtssaal auf der Richterbank zu sitzen, Sitzungsleitungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen, Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft zu übernehmen oder während der Ausbildung in der Verwaltungsstation einen Anhörungsausschuss zu leiten. BVerfG, Beschluss vom 27.6.2017, 2 BvR 1333/17 § 27 I JAG: „Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme von die (richtig: der) §§ 47 und 80 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechend.“ § 45 S. 1, 2 HBG: „Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats