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RA Digital - 08/2018

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400 Zivilrecht

400 Zivilrecht RA 08/2018 Die genauen Anforderung an die sekundäre Darlegungslast mussten hier nicht abschließend beurteilt werden, weil B den substantiierten Vortrag der K nicht hinreichend qualifiziert bestritten hatte und deshalb die von K dargelegten Tatsachen gem. § 138 III ZPO als zugestanden galten. Danach handelte B gewerblich. B hätte den Umfang ihres Immobilienbestandes und die zeitlichen Dimensionen der Verwaltungstätigkeit darlegen müssen. Stattdessen erklärte sie, warum sie Immobilien erworben hatte und wo sich ihr Schreibtisch befindet. [33] Ob der Gegner der natürlichen Person vor diesem Hintergrund seiner sekundären Darlegungslast erst dann genügt, wenn er aus seiner Sicht eindeutig und zweifelsfrei für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit sprechende Umstände darlegt, oder ob - wofür vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen mehr sprechen dürfte - es mit derart hohen Anforderungen bei der Führung des Negativbeweises nach § 13, 2. Hs. BGB sein Bewenden haben muss, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn nach dem Sachvortrag der K bei Schluss der mündlichen Verhandlung war der Maklervertrag eindeutig und zweifelsfrei einem gewerblichen Tätigkeitsfeld der B zuzuordnen, ohne dass diese hierauf substantiiert erwiderte. Den Behauptungen der K, sie besitze mehrere größere Immobilien in [Frankfurt am Main], mit deren Erträgen sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreite, und sei Inhaberin einer Liegenschaftsverwaltung, hielt sie vielmehr lediglich entgegen, zur Altersvorsorge „Immobilien“ zu halten und über keine gewerblichen Büroräume zu verfügen, sondern nur ein Arbeitszimmer in ihrer Privatwohnung zu besitzen. Letzteres berührt aber lediglich die Frage, wo B räumlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, Ersteres nur das Motiv, Immobilien zu besitzen - im Dunkeln lassend, welche zeitlichen Kapazitäten B hierfür zur Verfügung stehen. Mithin hat B bei Vertragsschluss nicht als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB gehandelt. Ein Widerrufsrecht gem. § 312g I BGB stand ihr damit nicht zu. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung einer Provision gem. § 652 I 1 BGB. FAZIT Die objektiven Umstände geben nicht immer klaren Aufschluss darüber, ob das Verhalten einer natürlichen Person ihrem privaten oder ihrem gewerblich bzw. beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Besitzt die natürliche Person kein gewerbliches oder selbständiges berufliches Tätigkeitsfeld, stellt sich die Frage einer Abgrenzung nicht, sondern handelt sie notwendig privat. Verfügt die natürliche Person über ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Tätigkeitsfeld, weist das Gesetz in § 13, 2. Hs. BGB mit der Konjunktion „weder“ die Beweislast hierfür - abweichend vom Grundprinzip der Beweislastverteilung - dem Unternehmer zu. Ist streitig, ob die natürliche Person überhaupt ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Tätigkeitsfeld hat, berührt dies nicht den Anwendungsbereich von § 13, 2. Hs. BGB - der die Existenz eines solchen Tätigkeitsfelds bereits voraussetzt - womit es beim Grundprinzip der Beweislastverteilung verbleibt und daher die natürliche Person darlegen und beweisen muss, über kein gewerbliches oder selbständiges berufliches Tätigkeitsfeld zu verfügen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2018 Zivilrecht 401 Problem: Erstattungsfähigkeit rein fiktiver Schadensbeseitigungskosten Einordnung: Schadensersatzrecht LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018 8 O 134/16 EINLEITUNG Nach bislang st. Rspr. des BGH war der Bauherr berechtigt, seinen Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Abweichend von § 249 I BGB konnte er verlangen, dass Schäden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werden. Ob er den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendete, war unerheblich. Anfang diesen Jahres änderte der BGH seine Rechtsprechung: Wie in RA 2018, 293 vorgestellt, dürfen Besteller die fiktive Schadensberechnung nicht mehr damit begründen, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden i.H.d. fiktiven Mängelbeseitigungskosten sei, weil ein Mangel nur ein Leistungsdefizit sei, das dadurch verursacht werde, dass das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibe. Mit einer Schadensbemessung nach fiktiven Maßstäben würde dieses Defizit bei wertender Betrachtung nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr führe eine fiktive Schadensberechnung häufig zu einer Überkompensation und damit zu einer aufgrund allgemeiner schadensrechtlicher Grundsätze nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Ob diese Grundsätze auch im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs herangezogen werden können, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Der Kläger (K) ist Eigentümer eines Anwesens in Darmstadt. Die Beklagte (B) errichtet auf einem angrenzenden Grundstück ein Gebäude, wobei u.a. auch Abriss- und Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks durchgeführt werden. Am 31.03.2015 wird bei einem vom Wetterdienst angekündigten Sturm ein unzureichend gesicherter Bauzaun vom Grundstück der B gegen das klägerische Anwesen geweht. Dadurch wird die Fassade erheblich beschädigt. Mit Schreiben vom 20.11.2015 fordert K die B auf, bis spätestens zum 11.12.2015 einen Betrag von 14.700 € für die Instandsetzung des Sandsteinsockels an der Kellerfassade und 1.700 € für die weitere Fassadensanierung zu zahlen. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, MDR 2018, 465 = RA 2018, 293). PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B analog § 906 II 2 BGB i.V.m. § 909 BGB B. K gegen B gem. § 823 I BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB I. Rechtsgutsverletzung II. Durch ein Verhalten der B III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolge VI. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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