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RA Digital - 08/2019

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410 Referendarteil:

410 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2019 Prüfung der Verletzung individualvertraglicher Pflichten. Hier wurde sowohl eine Ausbesserung als auch eine Erhaltungsmaßnahme verneint. Der vollständige Umbau sei hiervon nicht mehr erfasst. §§ 555b, 555d I, 578 II BGB sind tatbestandlich durch die hier teils bereits erfolgten Umbaumaßnahmen nicht erfüllt. Wäre § 555d BGB erfüllt, hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob die Norm als gesetzliche Gestattung i.S.d. § 858 I BGB zu werten ist, h.M. LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2013, 63 T 29/13; a.A. Lehmann-Richter, NZM 2013, 451. Weiter wird geprüft, ob sich ausnahmsweise eine Duldungspflicht aus dem Rechtsgrundsatz „Treu und Glauben“ gem. § 242 BGB ergibt. Der Rechtsgedanke, dass sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt, wird hier dahingehend konkretisiert, dass gefragt wird, ob eine Duldungspflicht zu solchen Zeiten besteht, an denen K sowieso nicht im Büro ist, also zu Nachtzeiten oder außerhalb üblicher Bürozeiten. Meiner Meinung nach ist hier ein anderes Ergebnis vertretbar. Arbeiten in Kanzleien und Notariaten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten mögen vorkommen, ob das regelmäßig – wie das Gericht selbst ausführt – in späten Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen vorkommt, darf als allgemeine Behauptung kritisch betrachtet werden. Ob sodann bei einer reinen Nachtarbeit für lärmintensive Tätigkeiten eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, kann insbesondere im Hinblick darauf, dass zu einem überwiegenden zeitlichen Teil keine Lärmbelästigung besteht, anders gewertet werden. [12] Die Verfügungskl. ist auch nicht zur Duldung der von den Verfügungsbeklagten geplanten Baumaßnahmen verpflichtet. Aus dem Mietvertrag zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) ergibt sich eine solche Duldungspflicht nicht. Bei den von den Verfügungsbeklagten geplanten Baumaßnahmen handelt es sich weder um „Ausbesserungen“ noch um „bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder des Mietobjektes, insbesondere zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Mängeln erforderlich sind“, im Sinne des § 9.1, 1. Absatz des Mietvertrages, zu deren Duldung die Verfügungsklägerin verpflichtet wäre. [14] Dies würde aber allein Renovierungs- und einzelne Sanierungsmaßnahmen als Verbesserung des Gebäudes rechtfertigen, nicht aber den vollständigen Umbau gerade zum Zweck der Vermietung an die Verfügungsbekl. zu 2). Ebenfalls scheidet eine Duldungspflicht aus § 242 BGB aus. Die K trägt selbst Verantwortung für ihre Mitarbeiter und Mandanten. Der V1 ist es zumutbar, die geplanten Umbauarbeiten zu unterlassen oder bis zum Ende des Mietvertrages zu verschieben. Denn erstens ist die störungsfreie Besitzüberlassung Hauptpflicht aus dem Mietvertrag, zweitens geht es der V1 allein um eine von ihr gewünschte andere Nutzung durch sie selbst sowie durch die V2 und drittens sind zwingende wirtschaftliche Gründe für die Umbaumaßnahmen nicht vorgetragen. Weiterhin ergibt sich auch kein Anspruch auf eine zeitweise Duldung der Umbaumaßnahmen. [16] Die Verfügungsklägerin ist auch nicht zeitweise zu einer Duldung der Umbaumaßnahmen verpflichtet. Die von den Verfügungsbekl. angeregte zeitliche Einschränkung der Unterlassungsanordnung durch die einstweilige Verfügung auf übliche Bürozeiten oder auf näher zu bestimmende Nachtzeiten oder Zeiten an den Wochenenden kommt nicht in Betracht. Aufgrund des Mietvertrages ist die Verfügungskl. zur umfassenden Nutzung der Mieträume ohne jede zeitliche Einschränkung berechtigt. Zwar könnte aus Treu und Glauben eine Duldungspflicht der Verfügungskl. für Zeiten bestehen, während welcher sie die Räumlichkeiten nicht nutzt, sofern sichergestellt wäre, dass die Räume und die Einrichtung des Geschäftsbetriebes der Verfügungsklägerin durch die Bauarbeiten keinen Schaden nehmen. Solche Zeiten sind aber für den Betrieb der Verfügungsklägerin nicht feststellbar. Es ist gerichtsbekannt, dass Rechtsanwälte sowie auch Notare nicht nur während üblicher Geschäftszeiten, sondern regelmäßig auch in den späten Abendstunden sowie an Samstagen und mitunter auch an Sonn- und Feiertagen in ihren Büroräumen arbeiten oder Besprechungen durchführen. Dies steht ihnen völlig frei. Es ist auch nicht immer planbar. Die Tätigkeiten von Rechtsanwälten und Notaren stellen anspruchsvolle Dienstleistungen dar, welche sich in nicht geringem Maße auch nach den zeitlichen Vorgaben insbesondere ihrer Mandanten richten. Eine auch nur übergangsweise relevante Eingrenzung der Zeiten für mögliche Umbauarbeiten ist danach nicht in zumutbarer Weise möglich. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 Referendarteil: Zivilrecht 411 Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Umstand, dass die V1, V2 und V3 die Durchführung der weiteren Baumaßnahmen unmittelbar fortsetzen wollen. Ebenfalls besteht gem. § 940 ZPO ein Verfügungsgrund. Die Anordnung ist aufgrund des hier dauernden Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Die Ankündigung der V1, die Baumaßnahmen unmittelbar fortzusetzen, schließt ein Abwarten der K bis zum Abschluss eines erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens aus. Zudem ergibt sich der erforderliche Verfügungsgrund aus dem Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht gem. § 858 I BGB durch die Störung des Besitzes der K durch die V1, V2 und V3. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der Anordnung über die üblichen Auswirkungen einer Unterlassungsverfügung hinaus nicht vor. Das Vorliegen verbotener Eigenmacht indiziert die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. FAZIT Die Besonderheit dieser Entscheidung ergibt sich aus einem Rückschluss, denn es stellt sich die Frage, ob es auf mietvertragliche Duldungspflichten überhaupt ankommt. Erstens hat K zum Zeitpunkt der Bauausführung ihre Zustimmung hierzu verweigert, § 858 I BGB („…ohne dessen Willen…“), zweitens bestimmt § 858 I BGB, dass lediglich gesetzliche Duldungspflichten eine Störung rechtfertigen können. Da die Duldungspflichten in der Entscheidung verneint wurden, kann argumentiert werden, dass es auf die Entscheidung in diesem Punkt nicht mehr ankam. Nichtsdestotrotz liegt hier ein Urteil vor, aus dem sich die Rechtsauffassung ergibt, dass schuldrechtliche Ansprüche Störungen nach § 858 BGB rechtfertigen könnten, da andernfalls Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht hätten geprüft werden müssen. Das Urteil wird kontrovers diskutiert werden. In einer Klausur müsste nach Bejahung der Besitzstörung geprüft werden, ob diese ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers erfolgte. Verweigert der unmittelbare Besitzer – wie hier – ausdrücklich seine Zustimmung, ist festzustellen, dass zuvor vereinbarte individualvertragliche Duldungspflichten entscheidungsunerheblich sind. Anschließend haben Ausführungen zu erfolgen, ob gesetzliche Duldungspflichten bestehen. Nur wenn dies bejaht wird, wären solche im Einzelfall zu prüfen. Der Tenor der einstweiligen Verfügung in der Originalentscheidung stellt ausschließlich auf die Baumaßnahmen ab. Der Anspruch des Mieters bezieht sich aber auf das Unterlassen von Störungen. Der Gedanke, dass das OLG hier mehr zuspricht als über §§ 858, 862 BGB geschützt wird, ist naheliegend. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er einer Immission nicht ausgesetzt wird (Lärm, Geruch, Staub etc.). Können Baumaßnahmen ohne diese Immissionen erfolgen, besteht der Anspruch auf Unterlassen logischerweise gerade nicht. Letztendlich hätte im Originalfall die Berufung alleine deshalb Erfolg haben müssen. Hier in der RA wurde der Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechend den Vorgaben des BGH für diese Fälle angepasst. Jura Intensiv Die Wiederholungsgefahr ist tatbestandliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch und damit den Verfügungsanspruch, Palandt/ Herrler, BGB, § 862 Rn 9. Neben dem Anordnungsanspruch, dem materiell-rechtlichen Anspruch auf das Unterlassen, ist die Prüfung erforderlich, ob Eilbedürftigkeit besteht, der Verfügungsgrund. Nur in diesen Fällen kann einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, §§ 935, 940 ZPO, siehe hierzu: Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 935 Rn 5. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 940 Rn 5 Wie wird tenoriert? Die einstweilige Verfügung vom (…) wird bestätigt. Oder: Die einstweilige Verfügung vom (…) wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Nach erfolglosem Widerspruch wird die einstweilige Verfügung bestätigt, § 925 II 1. Var. ZPO. In der Praxis findet auch die alternativ vorgeschlagene Variante Anwendung. Eine Kostengrundentscheidung erfolgte bereits in der EV, sodass in dem jetzt hier vorliegenden Urteil nur über die weiteren Kosten entschieden wird. Ein Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nicht. Diese ergibt sich aus der Natur des Eilverfahrens. Für einen Anspruch aus verbotener Eigenmacht ist es unerheblich, dass sich der Besitzer zuvor vertraglich zu einer Duldung einer Störung verpflichtet hat, z.Z. der tatsächlichen Störung aber seine Zustimmung nicht erklärt, Palandt/Herrler, § 858 Rn 5. Würden individualvertragliche Duldungspflichten bestehen, müsste V1 vorab aus dieser Vereinbarung auf Duldung der Umbaumaßnahmen klagen, wenn sich K nunmehr zum Zeitpunkt der Störung gegen diese wehrt. Dieser Titel würde gem. § 894 1 ZPO sodann die für § 858 I BGB erforderliche Zustimmung ersetzen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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