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RA Digital - 08/2019

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414 Referendarteil:

414 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2019 wertbildend für die fiktive Lizenz wäre. Diese „Abrufzahl“ kann nicht ermittelt, sondern nur geschätzt werden. Eine sinnvolle Schätzung bedarf einer Tatsachengrundlage. Zutreffend geht das Gericht daher wie folgt vor. Vorab wird das Filesharing-System in seiner Funktionsweise erläutert. Es liegt ein Schneeball-System vor, sodass der erste Anbieter für die weiteren Veräußerungen mitverantwortlich ist. Dafür bieten die letzten Anbieter aufgrund der Fülle der Anbieter nur noch Datenteile an. Durchschnittlich gleichen sich daher die Zahlen der Anbieter und Nachfrager aneinander an. Es liegt nahe, dass 1 Anbieter im Durchschnitt 1 Nachfrager bedient. In einem zweiten Schritt wird der Wert einer Lizenz ermittelt. Objektives Kriterium hierfür ist der Verkaufspreis i. H. v. 50,- €. Den Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 % ergibt sich analog der Rechtsprechung zu Prozessen, welche die GEMA aufgrund von Urheberrechtsverletzungen führt. Vertieftes Wissen ist hier nicht erforderlich. Tenorieren Sie die Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,- € sowie weitere 100,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem (…) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. [32] Die „Tauschbörsen“ basieren auf der Idee, dass jeder Nachfrager zugleich Anbieter ist, er also die bei ihm vorhandenen Dateien zum Download anbietet. Daraus folgt: Lädt jemand z. B. ein Computerspiel über eine Tauschbörsensoftware herunter, so wird er spätestens in dem Moment, in dem der Download abgeschlossen ist, selbst zum Anbieter dieses Spiels. (…) Auf ein Angebot kommt also ein Abruf. [33] Dagegen spricht im Übrigen nicht, dass Tauschbörsen nach dem Schneeballprinzip funktionieren: Vom Erstanbieter laden einige Nachfrager herunter, die dann selbst wieder als Anbieter zur Verfügung stehen, so dass sich die Anzahl an Anbietern binnen kürzester Zeit vervielfacht. Insoweit sind – das ist richtig – die „frühen“ Anbieter für eine Vielzahl von später erfolgenden Abrufen (mit-) verantwortlich. Umgekehrt aber bedeutet das, dass den letzten Abrufern eine Vielzahl von Anbietern gegenübersteht, die „späten“ Anbieter also nur noch für einen Bruchteil eines Downloads verantwortlich sind (…). An der Tatsache, dass im Durchschnitt ein Abruf auf ein Angebot kommt, ändert das nichts. [34] Bei durchschnittlich einem Abruf von einer vollständigen Datei pro Anbieter im Netz erscheint die fiktive Lizenzgebühr als mit dem Verkaufspreis i. H. v. 50,00 € grundsätzlich als angemessen bewertet. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass dem (analog der Rechtsprechung in „GEMA-Fällen“) ein „Kontrollkostenzuschlag“ von 100% hinzuzufügen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 2 Var. ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. FAZIT Lassen Sie sich nicht von unbekannten Normen entmutigen. Die hier relevanten Normen des Urhebergesetzes sind überschaubar. Ein Hauptproblem ist die Frage nach der Höhe des Streitwertes. § 97a III 2 Nr. 1 UrhG ist eindeutig. Für eine Bejahung der Unbilligkeit des Gegenstandswertes gem. Satz 4 müssten Ihnen eindeutige Indizien im Sachverhalt vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt rechnet seine Geschäftsgebühr folglich nach einem Streitwert von 1.000 € ab, vollkommen losgelöst von der Höhe des behaupteten Schadens. Der Wert der Urheberrechtsverletzung, welcher als Schadensersatzanspruch gem. § 97 II 1 UrhG geltend gemacht werden kann, ist zu schätzen. Die Ausführungen des Gerichts hierzu sind schlüssig. Eine Bereicherung der Urheberrechtsinhaber mittels der Schadensersatzforderung wird damit in zutreffender Weise verhindert. Der Aufschlag in Höhe von 100 % wird gebilligt, wenn Verwertungsgesellschaften aufwändige Kontroll- und Überwachungsapparate unterhalten müssen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 NEBENGEBIETE Nebengebiete 415 Arbeitsrecht Problem: DSGVO-konforme Beauftragung eines Privatdetektivs Einordnung: Nachweis von Vertragsverletzungen LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2019 5 Sa 371/18 EINLEITUNG Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am 25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht. SACHVERHALT Die Beklagte ist ein Unternehmen der Entsorgungsbranche mit mehreren Standorten. Der Kläger ist seit Oktober 2001 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Im Sommer 2016 wurden dem Niederlassungsleiter der Beklagten mehrere Hinweise zugetragen, die darauf hindeuteten, dass der Kläger „am Landkreise vorbei“ Abfall gegen Geld annehme. Nachdem die Befragung von Kollegen nichts ergeben hatte, beauftragte die Beklagte einen Privatdetektiv damit, die Vorwürfe aufzuklären. Der Privatdetektiv beobachtete daraufhin den Kläger, wie dieser wiederholt etwas von Kunden entgegennahm und in seine Jackentasche steckte, als diese Abfall anlieferten. Die Beklagte entschied sich daraufhin zur Versetzung des Klägers an einen anderen Standort, um die vermeintlich bestehenden, kriminellen Strukturen aufzubrechen. Der Kläger wendete sich mit einer Klage gegen die Versetzung und berief sich dabei sowohl auf die Unrechtmäßigkeit der Verwertung der durch den Privatdetektiv gesammelten Beweise als auch gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung an sich, die einen längeren Arbeitsweg für ihn bedeutet und daher seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtige. Jura Intensiv LEITSATZ (DER REDAKTION) Im Rahmen des § 28 I 1 Nr. 2 BDSG-alt ist die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv gerechtfertigt, wenn hinreichend konkrete Tatsachen für eine Vertragsverletzung dargelegt werden können, die den Einsatz des Privatdetektivs erforderlich erscheinen lassen. LÖSUNG 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen eine Versetzung des Klägers zulassen. Die Parteien haben in § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags zwar R. als Erfüllungsort für die Arbeitsleistung bestimmt, jedoch in Ziff. 3 dieser Bestimmung einen Versetzungsvorbehalt vereinbart. Die Beklagte hat sich vorbehalten, den Kläger auch an einem anderen Ort einzusetzen. Ein Versetzungsvorbehalt steht einem Verzicht auf die konkrete Bestimmung eines Arbeitsortes gleich. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, verhindert die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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