Aufrufe
vor 4 Jahren

RA Digital - 08/2019

  • Text
  • Strafrecht
  • Urteil
  • Infrastrukturabgabe
  • Recht
  • Antragstellerin
  • Verlags
  • Stgb
  • Inhaltsverzeichnis
  • Jura
  • Intensiv
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

418 Nebengebiete

418 Nebengebiete RA 08/2019 Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass er zur Arbeit mit einem Mercedes der M-Klasse fahre, der auf 100 Kilometer ca. 11 Liter Dieselkraftstoff verbrauche, macht auch dies die Versetzung nicht unbillig. Der Kläger könnte seine finanzielle Belastung durch die Anschaffung eines angemessenen Pkw und die Eintragung eines Steuerfreibetrags reduzieren. FAZIT Die Entscheidung vermag inhaltlich voll zu überzeugen. Nach hiesiger Auffassung hätte der Sachverhalt sogar eine Kündigung rechtfertigen können. Dass der Arbeitgeber dennoch nur eine Versetzung vorgenommen hat, war schon fast ein Gnadenakt. Hiergegen dann noch zu klagen zeigt, dass beim Arbeitnehmer wenig Unrechtsbewusstsein vorhanden ist. Seine Krankheitstage dürften künftig signifikant ansteigen. Es bleibt zu vermuten, dass es den Arbeitgeber bald reuen wird, auf eine Kündigung verzichtet zu haben. FAZIT ZUR NEUEN RECHTSLAGE Die Beobachtung durch einen Privatdetektiv hätte wohl auch unter der DSGVO und § 26 I 2 BDSG-neu rechtmäßig durchgeführt werden können. Gem. § 26 I 2 BDSG-neu ist es erlaubt, zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach der neuen Regelung kommt es entscheidend darauf an, dass die „tatsächlichen Anhaltspunkte“ auch nachgewiesen werden können, da das Gesetz eine Verpflichtung zur ausdrücklich Dokumentation vorsieht. Sich allein auf die Aussage des bereits ausgeschiedenen Niederlassungsleiters zu verlassen, hätte ein Risiko für Arbeitgeber dargestellt. Es ist daher empfehlenswert, die Tatsachen, die Anlass für die Datenverarbeitung – etwa die Beauftragung eines Privatdetektivs – sind, sowie die Durchführung einer Interessenabwägung für die Datenverarbeitung schriftlich zu dokumentieren. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 419 Problem: Europarechtswidrigkeit der deutschen PKW-Maut Einordnung: Europarecht EuGH, Urteil vom 18.06.2019 C-591/17 EINLEITUNG Die sog. Autobahnmaut für PKW verursachte über Jahre politischen und juristischen Streit. Nunmehr hat der EuGH darüber entschieden und die Autobahnmaut in ihrer aktuellen rechtlichen Ausgestaltung für europarechtswidrig erklärt. SACHVERHALT Im Jahr 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung einer Infrastrukturabgabe geschaffen, d.h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen. Mit dieser Abgabe möchte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollen zur Gänze zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe bemisst sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs. Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen haben die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist die Abgabe (vom Halter oder Fahrer) nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten. Insoweit ist eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignette (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar. Parallel dazu hat Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zugutekommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten mussten. Österreich ist der Ansicht, dass die kombinierte Wirkung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge gegen das Unionsrecht, namentlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verstießen. Verstößt die Infrastrukturabgabe gegen Art. 18 I AEUV? Jura Intensiv LÖSUNG Die Infrastrukturabgabe verstößt gegen Art. 18 I AEUV, wenn kein spezielles Diskriminierungsverbot einschlägig ist, der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet ist und eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt, die nicht gerechtfertigt ist. LEITSATZ (DER REDAKTION) Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht. Obersatz zur Prüfung des Art. 18 I AEUV © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats