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RA Digital - 08/2019

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420 Öffentliches Recht

420 Öffentliches Recht RA 08/2019 Anwendbarkeit des Art. 18 I AEUV Spezielle Diskriminierungsverbote: Grundfreiheiten Infrastrukturabgabe erfasst jegliche Nutzung der Autobahnen, nicht nur diejenige zu wirtschaftlichen Zwecken. Pechstein/Kubicki, JURA 2008, 871, 873f.; Wollenschläger, NVwZ 2005, 1023, 1024 Mittelbare Diskriminierung = formal werden alle Betroffenen gleich behandelt, in den tatsächlichen Auswirkungen sind Ausländer jedoch typischerweise stärker betroffen als Inländer Unmittelbare Diskriminierung (-) Mittelbare Diskriminierung: Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der Erhebung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung. I. Kein spezielles Diskriminierungsverbot Art. 18 I AEUV ist nach seinem Wortlaut („Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge“) nur anwendbar, wenn kein spezielles Diskriminierungsverbot einschlägig ist. „[39] Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist namentlich […] in Art. 34 AEUV […], […] in Art. 45 AEUV und in […] Art. 56 und 62 AEUV umgesetzt worden. [40] Daraus folgt, dass in der vorliegenden Rechtssache die streitigen nationalen Maßnahmen nur insoweit im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV geprüft werden können, als sie auf Sachverhalte Anwendung finden, die nicht unter diese vom AEU-Vertrag vorgesehenen besonderen Diskriminierungsverbote fallen.“ Die streitgegenständliche Infrastrukturabgabe erfasst z.B. auch ausländische Urlauber, die auf der Durchreise durch Deutschland sind, und findet damit auf Sachverhalte Anwendung, die nicht den Grundfreiheiten unterfallen. Daher ist das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV anwendbar. II. Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verträge Gem. Art. 18 I AEUV muss der umstrittene Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Verträge fallen. Das setzt voraus, dass es um einen Sachbereich geht, der zumindest punktuell im EU- oder AEU-Vertrag geregelt ist. Eine positive Kompetenz der EU zur Regelung der betroffenen Materie ist dabei nicht notwendig; ausreichend sind vielmehr auch nur mittelbare Auswirkungen auf die Grundfreiheiten. Die Infrastrukturabgabe vermag die Ausübung des in Art. 21 I AEUV verbürgten allgemeinen Freizügigkeitsrechts zu behindern und kann sich auch (zumindest mittelbar) negativ auf die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit auswirken. Somit fällt der umstrittene Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Verträge. Jura Intensiv III. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Weiterhin ist Art. 18 I AEUV nur verletzt, wenn eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt. „[42] Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfasst, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.“ Die Infrastrukturabgabe stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern darauf ab, in welchem Land das jeweilige Fahrzeug zugelassen wurde, sodass eine unmittelbare Diskriminierung ausscheidet. In Betracht kommt jedoch eine mittelbare Diskriminierung. Diese könnte sich aus dem Zusammenhang zwischen der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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