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RA Digital - 08/2019

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448 Referendarteil:

448 Referendarteil: Strafrecht RA 08/2019 Problem: Einziehung als Strafzumessungsgrund Einordnung: Strafzumessung BGH, Beschluss vom 27.03.2019 4 StR 360/18 DER LEITSATZ (DER REDAKTION) Eine Maßnahme nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 03.05. 2018, Az 3 StR 8/18 und vom 17.08.2016, Az 2 StR 123/16. EINLEITUNG Die Grundsätze der Strafzumessung sind in § 46 StGB geregelt. Die von dem jeweiligen Gericht zu Grunde gelegten Erwägungen sind in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen. Die Einziehung eines wertvollen Tatmittels ist dabei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung – die der BGH im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bestätigt - zu berücksichtigen. SACHVERHALT Das LG hat den A wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es die Einziehung des dem A gehörenden und von ihm für die Taten benutzten Pkw (Anschaffungspreis 7.800,-€) angeordnet, dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des A jedoch nicht berücksichtigt. Zu Recht? LÖSUNG Das LG könnte gegen § 46 I StGB verstoßen haben, indem es die Einziehung des dem A gehörenden Pkw nicht berücksichtigt hat. „[4] […] hat das LG bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 I, III S. 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des A außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert - was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug […] von 7.800 Euro der Fall ist - entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat das LG nicht erkennbar bedacht“. Jura Intensiv Ergebnis: Die Nichtberücksichtigung der Einziehung des Pkw durch das LG stellt einen Verstoß gegen § 46 I StGB dar und ist damit zu Unrecht erfolgt. Fälle mit Lösungen zu Strafzumessungsfragen finden sich bspw. bei Weidemann JA 2018, 702 ff. FAZIT Nach der Neuregelung der gesetzlichen Vorgaben zur Vermögensabschöpfung und Einziehung in den §§ 73 ff StGB gewinnen die damit zusammenhängen rechtlichen Probleme für das Assessorexamen zunehmend an Bedeutung. Die hier vom BGH bestätigte Auffassung, dass eine angeordnete Einziehung in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, hat damit für eine Urteilsklausur und eine Revisionsklausur höchste Relevanz. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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