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RA Digital - 08/2020

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420 Nebengebiete

420 Nebengebiete RA 08/2020 Beklagte Diese hat gem. § 185 BGB ermächtigt: Klinikum Dieses gem. § 164 BGB vertreten durch: Ärztlichen und Kaufmännischen Direktor Zu beachten ist der Sonderfall der erteilten und im Handelsregister eingetragenen und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Prokura. Hier kann sich der vertretene Kaufmann auf § 15 II HGB berufen. Diese Norm gilt nicht nur gegenüber Kaufleuten, sondern generell gegenüber Dritten, also auch gegenüber Arbeitnehmern. (So erklärt sich auch der Hinweis des BAG, dass sich die Personen des Ärztlichen Direktors nicht aus einem öffentlichen Register entnehmen lassen.) [48] c) Indes lag hier eine „Vertretungs-/Ermächtigungskette“ vor. Zunächst haben der Ärztliche Direktor und Vorstandsvorsitzende sowie der stellvertretende Kaufmännische Direktor des Klinikums in Vertretung für dieses gehandelt (§ 164 BGB). Das Klinikum hat wiederum gemäß § 185 BGB im eigenen Namen für die Beklagte agiert. Deshalb ist das Zurückweisungsschreiben einer Auslegung nach §§ 133, BGB § 157 BGB aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont der Beklagten und des Klinikums dahin zu unterziehen, ob der Kläger die fehlende Vorlage einer „Vollmacht“ (gemeint ist: „Vollmachtsurkunde“) – nur – im Hinblick auf das Handeln des Ärztlichen Direktors und Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors als vermeintliche Vertreter des Klinikums oder – auch – betreffend deren Handeln als vermeintliche Ermächtigte der Beklagten beanstanden wollte. Sollte sich die Zurückweisung allein auf das erste Verhältnis (das Vertretungsverhältnis) bezogen haben, käme es nicht darauf an, ob die Beklagte den Kläger zuvor von der Kündigungsermächtigung des Klinikums in Kenntnis gesetzt hatte. Damit ginge die Zurückweisung nicht von vornherein fehl. Denn die Vertretungsbefugnis des Ärztlichen Direktors für das Klinikum folgt zwar aus § 11 I UniKlinG. Doch müsste das Klinikum (ua.) den Kläger auch über die Person ihres Ärztlichen Direktors in Kenntnis gesetzt haben, weil sich diese weder dem Gesetz noch – soweit ersichtlich – einem öffentlichen Register entnehmen lässt (...). FAZIT Das BAG überträgt die Grundsätze zur Zurückweisung von Kündigungen durch Vertreter nach § 174 BGB auf Kündigungen aufgrund Einwilligung des Kündigungsberechtigten nach § 185 BGB. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob der Kündigungsempfänger von der Vollmacht bzw. Einwilligung in Kenntnis gesetzt wurde oder die entsprechende Vollmacht bzw. Ermächtigung in schriftlicher Form der Kündigungserklärung beigefügt wurde. Handelt es sich um eine Kombination von Vertretung und Ermächtigung, müssen – mangels vorheriger Inkenntnissetzung des Kündigungsempfängers – sowohl das Vertretungs- als auch das Ermächtigungsverhältnis in schriftlicher Form der Kündigungserklärung beigefügt werden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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