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RA Digital - 08/2021

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RA 08/2021 Editorial EDITORIAL Der ungeknabberte Fisch Liebe Leserinnen und Leser, wenn die Fähigkeit farbige Metaphern zu bilden auf Mutterwitz trifft, entstehen poetische Redewendungen außerhalb des großbürgerlichen Bildungskanons. Wenn für Holländer der Käse gegessen und für Norddeutsche der Drops gelutscht ist, ist für Bahnfreunde der Zug abgefahren, für Sportler das Ding gelaufen und für rund um das Jahr 1990 Geborene der Bart ab. Gebürtige Essener, wie der Autor dieser Zeilen, halten in solchen Fällen den Fisch für geknabbert. Alle Redewendungen bedeuten das Gleiche, nämlich, dass eine Sache endgültig entschieden ist. Der V. Zivilsenat des BGH hat – wir haben sehr ausführlich berichtet, zuletzt in der Maiausgabe der RA 2021 auf Seite 229 – zur umfassenden Beantwortung der Frage, ob Gläubiger einen Schaden fiktiv abrechnen dürfen, nicht den Großen Senat in Zivilsachen angerufen, sondern die Linie des VII. Zivilsenats akzeptiert, dass das Werkvertragsrecht Besonderheiten aufweise, die ein fiktives Abrechnen des Bestellers bei mangelhaften Werkleistungen im kleinen Schadensersatz statt der Leistung verbiete. Dies soll, da sind sich beide Senate einig, auf andere vertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse keinen Einfluss haben. Damit blieb die im Schrifttum aufgeworfene Frage, ob Geschädigte überhaupt fiktiv abrechnen dürfen, zwar ungeklärt, gleichwohl haben die Instanzgerichte eine Leitlinie für ihre Urteile: Fiktives Abrechnen bei gekauften mangelhaften Bestandsimmobilien oder Verkehrsunfällen – ja, fiktives Abrechnen bei mangelhaften Bauleistungen – nein. Dass der Fisch nicht geknabbert ist, sondern beginnt, einen odeur désagréable zu verbreiten – ob vom Kopfe oder vom Schwanze her mögen Sie, liebe Leserinnen und Leser, selbst entscheiden –, beweist das Urteil des LG Darmstadt, das Sie auf Seite 401 in dieser Ausgabe der RA finden. Die 23. Zivilkammer des Gerichts löckt bis zur Schmerzgrenze wider den Stachel. Tief muss derselbe sitzen, anders ist die verzweifelte Leidenschaft nicht erklärbar, die aus jeder Randnummer des Urteils zu schreien scheint. Die Entscheidungsgründe verärgern jeden Leser, dem Rechte wie Eigentum und die daraus folgende Entscheidungsfreiheit heilig sind. Wie der VII. Zivilsenat des BGH in den Bausachen, vermag auch die 23. Zivilkammer beim vorliegenden Verkehrsunfall nicht zu begründen, worin eine Überkompensation des Gläubigers liegen soll, wenn sich dieser als Eigentümer eines PKW dafür entscheidet, mit einem verbeulten Auto weiterzufahren und das Geld für die Reparatur kassiert und anderweitig verwendet. Jura Intensiv Ob es der Wunsch war, einen dieser berühmten „Korkenzieher-Aufschläge“ der Marke John McEnroe zu retournieren, über die Brad Gilbert in seinem für alle Lebenslagen nützlichen Werk „Winning Ugly“ mit dem Respekt des Feldherrn berichtete, ob es der Wunsch war, über sich hinauszuwachsen und mit flinken Beinen einen Ball zu erlaufen, der sich mit Effet seitlich wegdrehte oder einfach nur Pech: Wir werden es nie erfahren. Was wir sicher wissen ist, dass Glas zu Bruch ging, weil der Tennisspieler bei dieser epischen Aktion mit seinem Ellbogen eine Scheibe durchgerummst hat, die seinen gemieteten Tennisplatz vom Nachbarcourt trennte. Weil er sich anschließend weigerte, für den Schaden gerade zu stehen, hat der Tennisplatzvermieter ihn verklagt. Warum der 5. Zivilsenat des OLG Celle die Klage abgewiesen hat, lesen Sie, liebe Leserinnen und Leser auf Seite 397 in dieser Ausgabe der RA. Man merkt der Urteilsbegründung an, wie viel Freude es den Richterinnen und Richtern des Senats bereitet hat, sie zu verfassen. Weil auf einen Sachverständigen verzichtet wurde und der Senat die Bewertung sportlicher © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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