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RA Digital - 08/2021

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408

408 Zivilrecht RA 08/2021 Folglich ist das Selbsthilferecht des B nicht gem. § 910 II BGB ausgeschlossen. 2. Ausschluss des Selbsthilferechts gem. §§ 31, 32 NachbG Bln Fraglich ist, ob das Selbsthilferecht des B aus § 910 I BGB wegen Fristablauf gem. §§ 31, 32 NachbG Bln ausgeschlossen ist. Das Bundesland Berlin kann die Rechte des B, welche ihm das BGB gewährt, durch § 32 NachbarG Bln gar nicht einschränken. Grundsätzlich: Urteil vom 12.12.2003, V ZR 98/03 Aus demselben Grund würde auch der Anspruch aus §§ 823 II, 1004 BGB scheitern, auf dessen Darstellung hier aus Platzgründen verzichtet wird. [9] Das Selbsthilferecht ist, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht wegen des Ablaufs der in § 32 NachbG Bln bestimmten Ausschlussfrist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch gemäß § 31 NachbG Bln auf Beseitigung von Anpflanzungen, die - wie hier - die vorgeschriebenen Mindestabstände zum Nachbargrundstück (vgl. § 27 NachbG BIn) nicht einhalten, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Eine solche landesgesetzliche Ausschlussfrist kann, wie Art. 124 EGBGB zeigt, zwar das Grundstückseigentum (hier der Kläger) zu Gunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn (hier dem Beklagten) Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (…). Schon deshalb kann das Recht des Beklagten aus § 910 BGB nicht durch das Landesnachbarrecht eingeschränkt sein. Hinzu kommt, dass sich das Selbsthilferecht des § 910 BGB in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem in § 31 NachbG Bln geregelten Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung unterscheidet. Zum einen setzt es einen Überhang, also ein Herüberwachsen der Zweige bzw. Äste des Baumes, und eine daraus folgende Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks voraus, während der Beseitigungsanspruch aus § 31 NachbG Bln nur voraussetzt, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten ist. Zum anderen erschöpft sich die Rechtsfolge des § 910 BGB darin, dem Nachbarn zu gestatten, die überhängenden Zweige abzuschneiden. Die Beseitigung des Baumes ist nicht Inhalt des Selbsthilferechts, auch wenn das Abschneiden der Zweige im Einzelfall mittelbar zum Absterben des Baumes führen kann. Jura Intensiv Damit steht fest, dass die K wegen des Selbsthilferechts aus § 910 BGB zur Duldung verpflichtet sind. Folglich haben die K gegen B keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 I 2 BGB. B. Ergebnis Die K können von B nicht das Unterlassen des Abschneidens der auf sein Grundstück herüberhängenden Schwarzkiefernzweige verlangen. FAZIT Das Selbsthilferecht des § 910 I BGB schließt den Anspruch aus § 1004 I 2 BGB auf Unterlassung des Beschneidens von Bäumen aus. Es ist nach § 910 II BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Absterben des Baumes droht. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Referendarteil: Zivilrecht 409 Speziell für Referendare Problem: Betriebsschließungsversicherung III Einordnung: Schuldrecht AT OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 8 U 5/21 EINLEITUNG Bereits in der RA 09/2020, S. 469 ff. sowie in der RA 11/2020, S. 577 ff. haben wir Urteile, welche Betriebsschließungsversicherungen zum Streitgegenstand hatten, besprochen. Hier die Kurzform: • RA 09/20: Ein Zahlungsanspruch bestand nicht, da die AGB abschließend die Erreger nennen, welche einen Versicherungsfall auslösen und der Covid-19-Erreger dort nicht genannt war. • RA 11/20: Erfolgt unter Bezugnahme auf das IfSG eine unvollständige, aber den Anschein der Vollständigkeit erweckende Auflistung von einen Versicherungsfall auslösenden Erregern, verstößt die Klausel gegen § 307 I 1 BGB. Gleiches gilt für entsprechende Ausschlussklauseln. Nunmehr beschäftigte sich das OLG Celle mit einem ähnlichen Sachverhalt. Die Entscheidung wird als erstinstanzliches Urteil dargestellt. TATBESTAND Die Parteien verbindet seit dem Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung. Der Kläger (K) ist der Versicherungsnehmer, die Beklagte (B) ist die Versicherungsgeberin. Danach sind unter anderem Bruttolohn- oder Gehaltsaufwendungen bei behördlichen Tätigkeitsverboten versichert. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich kalendertäglich auf 481,- € bei einer Maximalentschädigung von 30 Tagen, mithin 14.430 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung)“ zugrunde (AVB BS 2010). Hier heißt es unter anderem: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger (…).“. K betreibt in (…) einen Gastronomiebetrieb. Mit am 21.03.2020 in Kraft getretener Allgemeinverfügung ordnete der Landkreis (…) zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen bis einschließlich Sonnabend, den 18.04.2020, an. In der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020 schloss K seinen Gastronomiebetrieb. Jura Intensiv K vertritt die Rechtsauffassung, dass die Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht abschließend sei und lediglich einen Ausschnitt der in §§ 6, 7 IfSG aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger darstelle. Vielmehr seien die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sich in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 eine Verweisung auf die jeweils im IfSG aufgeführten Krankheiten befinde. LEITSATZ Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger (…)“, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur und mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Ausnahmen – insbesondere hier – sind Umstände, die sich auf die Gegenwart beziehen. Die Formatierung in kursiv dient hier für Sie als Leseerleichterung. Sie „formatieren“ in Ihrer Klausur Ausführungen zum unstreitigen Tatbestand nicht. Der streitige Beklagtenvortrag wird – wie der des Klägers – im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie hier ebenfalls – sofern beides vorgetragen wird – zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Solche Verweisungen werden als „dynamische Verweisungen“ bezeichnet. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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