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RA Digital - 08/2021

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410 Referendarteil:

410 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2021 Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. K beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.430 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. B beantragt, die Klage abzuweisen. B vertritt die Rechtsauffassung, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Versicherungsbedingungen nicht benannt werde und daher auch kein Anspruch bestehe. Anspruchsgrundlage ist § 1 Satz 1 VVG i.V.m. mit den näher bezeichneten Versicherungsbedingungen. SARS-CoV-2 wird nicht erwähnt. Es besteht daher kein Versicherungsfall. 1. Auslegung der Bedingung, wobei der Fokus auf die im Leitsatz hervorgehobene Formulierung zu setzen ist. BGH, Urteil vom 18.11.2020, IV ZR 217/19; BGH, Urteil vom 08.01.2020, IV ZR 240/18; BGH, Urteil vom 20.07.2016, IV ZR 245/15 Nicht alle, sondern nur die genannten Erreger/Krankheiten sind erfasst. LG Flensburg, Urteil vom 10.12.2020, 4 O 153/20; LG Darmstadt, Urteil vom 09.12.2020, 4 O 220/20; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, 412 HKO 91/20 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. Dem K steht gegen die B kein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit II Abschnitt A § 1 Nr. 1 a), Nr. 2 AVB BS 2010 zu. Hier erfolgte die Betriebsschließung wegen der allgemeinen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Unstreitig findet dieser Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 keine Erwähnung. Zudem stellt die Auflistung der einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger eine statische, mithin eine abschließende, Aufzählung dar. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Einbeziehung weiterer Krankheiten oder Krankheitserreger bestehen nicht. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung des K, dass der Versicherungsfall unabhängig von der Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 bereits bei einer Betriebsschließung aufgrund irgendeiner nach dem IfSG meldepflichtigen Erkrankung eintritt. [23] Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH (…)). [24] Der (…) Bedingungswortlaut macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer aber klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. (…). [29] In Verbindung mit dem Zusatz „die folgenden“ erreichte die Beklagte eine weitergehende Klarstellung dahingehend, dass nicht alle in §§ 6, 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen sollten, sondern nur die von der Beklagten ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. (…). Entgegen der teilweise von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. (…)) erlaubt die Erwähnung von §§ 6, 7 IfSG in II Abschnitt A Nr. 1 AVB BS 2010 auch keinen Rückschluss dahingehend, dass alle der in diesen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Krankheiten dem Versicherungsschutz unterstellt werden sollen. Einer solchen Auslegung steht bereits die nachfolgende Auflistung der konkreten Krankheiten und Krankheitserreger entgegen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Referendarteil: Zivilrecht 411 Der ebenfalls in den ABV geregelte Risikoausschluss, wonach der Versicherer nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf haftet, steht dem zuvor Ausgeführten ebenfalls nicht entgegen. Zwar spricht es für die Rechtsauffassung des Klägers, dass es dieses Risikoausschlusses angesichts der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 grundsätzlich nicht bedurft hätte. Auf der Grundlage dieses Risikoausschlusses kann allerdings keine den K begünstigende Auslegung der versicherten Risiken gemäß § 305c II BGB vorgenommen werden. Denn eine solche Auslegung setzt immer einen gewissen Auslegungsspielraum voraus. Das ist hier aber nicht der Fall. [32] (…). Vielmehr ist die Definition der versicherten Risiken klar auf die in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt und auch für einen nicht juristisch ausgebildeten Laien nicht misszuverstehen. (…) Die Existenz der Risikoausschlussklausel führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 2 BGB. Denn sie steht nicht im Widerspruch zu der abschließenden Auflistung der einen Versicherungsfall auslösenden Krankheiten und Krankheitserregern. [34] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine unzutreffend oder missverständlich formulierte Klausel darf der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (vgl. (…)). [35] Im vorliegenden Fall wird der Versicherungsnehmer durch die Definition der versicherten Risiken und den nachfolgenden Risikoausschluss aber nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten. (…) Jura Intensiv Grund hierfür ist, dass die Klauseln – wie bereits ausgeführt – nicht widersprüchlich sind. [35] (…). die Risikoausschlussklausel beinhaltet lediglich eine Bestätigung der dem Versicherungsnehmer ohnehin bereits vermittelten Informationen dahingehend, dass über die in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus kein Versicherungsschutz besteht und dass das auch – erst recht – bei einer Prionenerkrankung nicht der Fall ist. (…). Die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger stellt auch keinen Verstoß gegen § 307 I 1, II BGB dar. Die Klausel ist nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, [42] (…) weil es keine gesetzlichen Vorgaben zum Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung gibt. Das VVG selbst enthält keine speziellen Vorschriften zur Betriebsschließungsversicherung. Auch die allgemeinen Bestimmungen des VVG werden von der Problem: Hier bestand eine weitere Klausel, welche die Haftung für bestimmte andere Erkrankungen ausschließt. Es muss also geprüft werden, ob sich hieraus nicht ergibt, dass die Auflistung der Erreger in der zuvor genannten Klausel doch nicht abschließend ist. Das ist eine Wertungsfrage. Es gilt aber, das Problem zu erkennen. Da diese Auslegung zur Redundanz der Risikoausschlussklausel führt, eröffnet die Existenz dieser Klausel den Auslegungsspielraum bezüglich der Beantwortung der Frage, ob die Auflistung der versicherten Erreger/ Krankheiten tatsächlich abschließend ist. A.A. vertretbar AGB-Prüfung: Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB BGH, Urteil vom 12.10.2007, V ZR 283/06; BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04 Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil die Klauseln nicht widersprüchlich sind. Die Risikoausschlussklausel ist nach dieser Rechtsansicht lediglich überflüssig. Letzter Prüfungspunkt: Kein Verstoß gegen § 307 I 1, II BGB Die Klausel ist nicht mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar, da es diesbezüglich keine allgemeinen Regelungen gibt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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