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RA Digital - 08/2021

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Nach der neuen Fassung

Nach der neuen Fassung des § 63 II 2 BauO NRW kann die Bauherrschaft zwar immer noch auf die Genehmigungsfreistellung verzichten, aber nicht mehr die Durchführung eines vollständigen Baugenehmigungsverfahrens i.S.v. § 65 BauO NRW beantragen, sondern nur noch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW begehren. Das hat zur Folge, dass die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bauordnungsrecht weitgehend nicht geprüft wird (vgl. § 64 I 1 Nr. 1b) BauO NRW neue Fassung) und folglich auch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entsprechend beschränkt ist. IV. Änderung des § 64 BauO NRW (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) Die Vorschrift wird wie folgt gefasst: „§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, b) den §§ 4, 6, 8, 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und 49, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89) und d) den Brandschutzvorschriften im Falle von Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² handelt, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 69 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. § 68 bleibt unberührt. (2) Abweichend gilt für Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche, dass die Durchführung einer Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde anzuzeigen ist (Nutzungsänderungsanzeige). Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt werden soll.“ Kommentar: Wichtig ist die geänderte Begrifflichkeit, es heißt nicht mehr „einfaches“, sondern „vereinfachtes“ Baugenehmigungsverfahren. Ferner wurde die Nummerierung im Abs. 1 S. 1 geändert. Jura Intensiv V. Änderung des § 69 BauO NRW (Abweichungen) § 69 I BauO NRW erhält folgende Fassung: „(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar ist. Abweichungen von den § 4 bis § 16 und § 26 bis § 47 sowie § 49 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften sind bei bestehenden Anlagen zuzulassen, 1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, der Teilung von Wohnungen oder der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung, deren Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, 2. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder 3. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Denkmälern. Ferner kann von § 4 bis § 16 und § 26 bis § 47 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden, 1. wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, 2. bei Nutzungsänderungen oder 3. wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Im Falle von Satz 3 Nummer 2 kann auch von § 49 Absatz 1 abgewichen werden. zum Herausnehmen Inhaltsverzeichnis

Gründe des allgemeinen Wohls liegen insbesondere bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs, bei Vorhaben zur Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung oder aus Gründen der Stadtentwicklung vor. Bei den Vorhaben nach Satz 2 und 3 folgt die Atypik bereits aus dem festgestellten Sonderinteresse.“ zum Herausnehmen Kommentar: Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Änderungen der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens (LT-Drs. 17/12033, S. 126). Relevant sind vor allem die Neuregelungen des § 69 I 2, 3 und 5 BauO NRW, die die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung konkretisieren. Mit § 69 I 6 BauO NRW nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die Rechtsprechung, die das Vorliegen einer atypischen Situation verlangte, um z.B. von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 BauO NRW abweichen zu dürfen. VI. Änderung des § 82 BauO NRW (Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung) Die Vorschrift erhält folgenden Abs. 2: „(2) Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.“ Kommentar: Bisher besteht das Problem, dass die Bauaufsichtsbehörden im Regelfall wegen des bestehenden rechtlichen Bestandsschutzes nur dann tätig werden können, wenn von der baulichen Anlage selbst eine Gefahr ausgeht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund mangelnder Standsicherheit der Anlage das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht wären. Ohne eine solche Gefahrenlage scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden dagegen regelmäßig aus. Oft gehen von solchen im Verfall begriffenen baulichen Anlagen jedoch erhebliche optische Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbilds aus, sodass diese von der Öffentlichkeit nicht selten als „Schandfleck“ empfunden werden. Mit behördlichen Maßnahmen kann eine Beseitigung nach derzeitiger Rechtslage in der Regel nicht erwirkt werden. Durch die Änderung will der Gesetzgeber diese Regelungslücke schließen (LT-Drs. 17/12033, S. 130). Falls sich Fragen zu den Neuregelungen ergeben sollten, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jura Intensiv JURA INTENSIV Dr. Dirk Kues (Fachbereichsleiter Öffentliches Recht) Weitere Gesetzesänderungen finden Sie auf unserer Homepage! Inhaltsverzeichnis verlag.jura-intensiv.de

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