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RA Digital - 08/2021

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422 Öffentliches Recht

422 Öffentliches Recht RA 08/2021 1. Protestcamp als Versammlung i.S.v. Art. 8 I GG Fraglich ist, ob das Protestcamp eine Versammlung i.S.v. Art. 8 I GG ist. Definition „Versammlung“ Das OVG vertritt den herrschenden sog. engen Versammlungsbegriff. Da dieser hier erfüllt ist (s.u.), ist auf den Meinungsstreit, welchen Zweck eine Versammlung verfolgen muss, nicht einzugehen (s. dazu Schildheuer, JURA INTENSIV Skript Grundrechte, Rn 465-472). Sog. Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters Kernproblem: Ist die „Infrastruktur“ einer Versammlung (z.B. Baumhäuser oder Zelte) von Art. 8 I GG geschützt? Ja, wenn ein funktionaler, symbolischer oder konzeptioneller Bezug zum Versammlungszweck besteht. Beurteilungsgrundlage: tungskonzept Beurteilungsmaßstab: Dritter Veranstal- Objektiver „[…] Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind […] örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. […] Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. […] Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Sie legen gegenüber der Versammlungsbehörde dar, welche Gegenstände sie zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigen. Auch bei der Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstellt, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat.“ Jura Intensiv An dem erforderlichen Bezug zum Versammlungszweck, gegen den Weiterbau der A 14 zu protestieren, könnte es fehlen, weil die Bewohner des Protestcamps nicht mit Vertretern der Presse, Politik und Verwaltung sprechen und der eigentliche Protest weit entfernt durch Versammlungen am Bahnhof von S-Stadt erfolgt. Unerheblich: Fehlende Gesprächsbereitschaft „Die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, entfiele auch dann nicht, wenn die Bewohner des Camps nicht (mehr) bereit sein sollten, mit Vertretern der Presse, der Politik und der Verwaltung in Kontakt zu treten. Ein Einwirken auf die öffentliche Meinungsbildung setzt nicht voraus, dass die Teilnehmer auch (stets) bereit sind, mit Vertretern der Presse, Politik und Verwaltung ins Gespräch zu kommen. […] Dass das Protestcamp geeignet ist, auf die öffentliche Meinungsbildung zum Autobahnbau einzuwirken, zeigt sich im Übrigen daran, dass nach Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Öffentliches Recht 423 verschiedenen Presseberichten das Camp Anlass gewesen ist, sich - kontrovers - mit dem Autobahnbau zu befassen. Der Umstand, dass im Bahnhof (S.) Versammlungen stattfinden, die (ebenfalls) das Ziel verfolgen, auf die öffentliche Meinungsbildung zum beabsichtigten Autobahnbau einzuwirken, und bei denen (möglicherweise) auch Nutzer des Camps teilnehmen und ein Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit stattfindet, nimmt dem Protestcamp nicht den Charakter einer Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Die beiden Versammlungen stellen unterschiedliche Formen des Einwirkens auf die öffentliche Meinungsbildung dar. Dem Camp kommt eine symbolische Bedeutung für den Zweck dieser Meinungskundgabe zu. Der Standort des Camps befindet sich im Bereich der geplanten Trasse der Autobahn und soll eine Verbundenheit mit den aus Sicht der Teilnehmer dort unbedingt zu erhaltenden Waldflächen aufzeigen. Insoweit ergänzen sich die in (S.) und im betroffenen Waldstück stattfindenden Veranstaltungen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst […] auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will, und damit vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens.“ Die Behörde wendet weiterhin ein, es fehle an einem Veranstalter und die Versammlung sei zudem nicht angemeldet worden. „Auch der Umstand, dass das Protestcamp nicht angemeldet wurde und kein Veranstalter in Erscheinung getreten ist, der gegenüber dem Antragsgegner den Zweck der baulichen Anlagen erläuterte, steht der Einstufung des Camps als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG nicht entgegen. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dem entsprechend angemeldet ist; er endet (erst) mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung. Auch die „veranstalterlose“ Versammlung stellt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar. Dabei ersetzen alternative Kommunikationsstrukturen - wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung - zentrale Planung und Koordination und bringen Gruppen und einzelne zu Versammlungen zusammen; für diese Veranstaltungen ist spezifisch, dass sie dezentral und auf der Grundlage von Kooperation und gegenseitig akzeptierter Autonomie stattfinden; die an den Veranstalter gerichteten Pflichten können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert bzw. modifiziert sein. Bei solchen Veranstaltungen ist daher Grundlage für die Beurteilung, ob bestimmte Gegenstände und infrastrukturelle Einrichtungen versammlungsbezogen sind, das in den alternativen Kommunikationsstrukturen zum Ausdruck kommende Konzept. Die im Internet veröffentlichten Aufrufe und Informationen zu dem streitigen Protestcamp […] bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Camp, das sich im Bereich der geplanten Trasse der Autobahn befindet und damit […] symbolische Bedeutung für die Meinungskundgabe hat, zentraler Bestandteil der Protestbewegung ist, die sich gegen den Bau der A 14 durch den (S.)er Stadtforst wendet.“ Jura Intensiv Schließlich könnte die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 I GG aber noch dadurch infrage gestellt sein, dass sich das Protestcamp auf privatem Grund befindet. Unerheblich: Protest im weit entfernt liegenden Bahnhof von S-Stadt Versammlungen im Bahnhof und Protestcamp ergänzen sich Unerheblich: Fehlende Anmeldung und fehlender Veranstalter Fehlende Anmeldung kann zu Sanktionen führen (vgl. § 26 Nr. 2 VersammlG), lässt aber nicht den Schutzbereich des Art. 8 I GG entfallen. Fehlt ein Veranstalter • Heranziehung alternativer Kommunikationsstrukturen Problem: Protestcamp auf privatem Grund © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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