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RA Digital - 08/2021

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Editorial

Editorial RA 08/2021 Regeln aus eigener Sachkunde vornahm, füllt die Begründung, auf welche Art die eigene Sachkunde erworben wurde, mehrere Seiten. Vom Tischtennis in hohen Leistungsklassen ist die Rede, der mit Begeisterung genossene Tennis-Fernsehkonsum, der seit den Zeiten von Boris und Steffi Jahre immer noch anhalte, wird angeführt. Niemand sage künftig, Fernsehen bilde nicht. Bemerkenswert am Urteil ist die Übertragung der vom BGH gefassten Grundsätze des Verbotes des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium gem. § 242 BGB) von den Sportverletzungen auf die Beschädigung von Sportplatzinventar. Die Examensrelevanz für beide Examen ist hoch. Ein weiterer Fisch wurde noch gar nicht serviert, sondern befindet sich noch, mit duftenden Kräutern bedeckt, im Backofen. Partnerschaftsvermittlungsverträge unterfallen dem Begriff der Dienstleistungen. Werden sie gem. §§ 355, 312g BGB widerrufen, verlangen die Dienstleister Wertersatz für die bereits erbrachten Dienste. Dieser richtet sich nach § 357 VIII BGB. Die Entscheidung des BGH vom 20.05.2021, III ZR 126/19, enthält wesentlich mehr relevanten Lernstoff als das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmte Urteil vom 06.05.2021, III ZR 169/20, weshalb wir ersterer den Vorzug gegeben haben. Lesen Sie auf Seite 393 in diesem Heft, warum trotz Verwendung der Muster-Widerrufsinformation der Klägerin kein Wertersatzanspruch zuerkannt wurde. Die sehr examensrelevante BGH-Entscheidung zu Online-Partnerschaftsvermittlungsverträgen mit dem Aktenzeichen III ZR 125/19 lag bei Redaktionsschluss noch nicht im Volltext vor. Wir haben sie für die Septemberausgabe vorgemerkt. Bereits in der Juliausgabe der RA 2021 ging es auf Seite 373 um ein Protestcamp. In seinem auf Seite 421 in dieser Ausgabe der RA besprochenen Beschluss, befasst sich das OVG Magdeburg ebenfalls mit dem Schutz eines Protestcamps durch Art. 8 I GG, allerdings verbunden mit der Frage, welche Auswirkungen die Einschlägigkeit des Versammlungsrechts auf die Anwendbarkeit des Baurechts hat. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden aktuell intensiv diskutiert und sind folglich sehr examensrelevant. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 ZIVILRECHT Zivilrecht 393 Problem: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Einordnung: Schuldrecht BGH, Urteil vom 20.05.2021 III ZR 126/19 EINLEITUNG Zwei lange erwartete Entscheidungen zu Rechtsfragen rund um Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge traf der III. Zivilsenat des BGH im Frühsommer dieses Jahres. Während wir auf den Volltext der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 125/19 noch warten, können wir immerhin die vorliegende Entscheidung besprechen. Die Examensrelevanz in beiden Examen ist hoch. SACHVERHALT B betreibt eine Online-Partnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der „Mitgliedschaft” wählen, einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit unterschiedlichen Laufzeiten. Premium-Mitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten („Parship-Portrait”), das von Basis-Mitgliedern gegen ein Entgelt von 149,- € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden den Premium-Mitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für Basis-Mitglieder als Einzelleistung 49,- €. K erwarb am 01.01.2018 über die Website der B mittels wechselseitig zugesendeter E-Mails eine Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 269,40 € und forderte B auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über eine Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs unterrichtet worden war. Unter Nummer 11.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen belehrte B die K nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB. Unter einem Link „Hinweise zum Wertersatz” war ausgeführt, B berechne den Wertersatz nach dem Verhältnis der von dem Kunden realisierten Kontakte zu den von B garantierten Kontakten (sieben Kontakte bei einer Laufzeit von zwölf Monaten); der Wertersatz sei begrenzt auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags. Außerdem ist dort ausgeführt: „Als Kontakt werten wir jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigaben und Kompliment.” Am selben Tag erhielt K das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen. Am 05.01.2018 erklärte K den Widerruf. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte B diesen und machte zugleich per Aufrechnung einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 202,05 € geltend und zahlte daher an K 67,35 € zurück. K forderte die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Gesamtbetrags in Höhe von 202,05 € auf. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ 1. Ein Unternehmer, der die Muster- Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, juris Rn 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 02.04.2019, XI ZR 463/18). Dass es nahezu unmöglich ist, Verbrauchern eine korrekte Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht zu erteilen, zeigten wir bereits in der Februarausgabe der RA 2021 auf Seite 57 in der Besprechung der Entscheidung des BGH vom 10.11.2020, XI ZR 426/19 sowie im Editorial der Ausgabe „Walk the Line“ mit weiteren Nachweisen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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