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RA Digital - 09/2016

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462 Zivilrecht

462 Zivilrecht RA 09/2016 B verwendet ihm Rahmen ihrer Online-Partnervermittlung ausschließlich digitale Kommunikationsmittel. Warum sollte es den Kunden verwehrt sein, auf demselben Weg die Kündigung auszusprechen? Sich selbst gestattet B die Kündigung per E-Mail, den Kunden aber nicht. Die Kunden dürfen daher davon ausgehen, auch die Kündigung mittels digitaler Kommunikationsmittel auszusprechen. Schriftformerfordernis führt zu einer spürbaren und einseitigen Benachteiligung der Kunden i.S.d. § 307 I 1 BGB [11] Die Beklagte bietet eine reine Online-Partnervermittlung an, bei der eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt. Auch die Leistungen der Beklagten werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit der Beklagten ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte in Nr. 8 ihrer AGB selbst vorbehalten hat, ihr Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags durch Erklärung per E-Mail wahrzunehmen; auch das Widerrufsrecht des Kunden nach Nr. 11 a) „Textform (Brief, Fax, E-Mail)“ ausgeübt werden. Dieses Recht gehört aber ebenso wie die Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu den wesentlichen Elementen der Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners. Es ist deshalb kein berechtigtes Interesse der Beklagten dafür zu erkennen, speziell für die Kündigungserklärung durch den Kunden die Schriftform vorzuschreiben, während sie für jedwede andere Vertragserklärung die Textform als ausreichend ansieht.“ Durch die Verwendung der streitigen Klausel werden die Interessen der Verbraucher mithin einseitig und spürbar beeinträchtigt. Insbesondere begründet die darin enthaltene Forderung nach Abgabe der Kündigungserklärung des Kunden ausschließlich in Schriftform die Gefahr, Verbraucher ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen zu halten, weil ihnen die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung erschwert wird. Mithin stellt sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I 1 BGB dar und ist damit unwirksam. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 7 II gem. § 1 UKlaG. FAZIT Ob eine Klausel gegen das Klauselverbot des § 309 BGB verstößt, oder nicht: Sie kann in jedem Fall unangemessen i.S.d. § 307 BGB sein. Die Generalklausel sollte daher im Rahmen der Inhaltskontrolle stets im Blick behalten werden. § 309 Nr. 13 BGB wird zum 01.10.2016 angepasst. In Zukunft darf keine strengere Form als die Textform i.S.v. § 126b BGB mehr vereinbart werden. Dieser genügt u.a. eine E-Mail oder ein Fax. Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Zivilrecht 463 Problem: Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB bei Vertrag zugunsten Dritter Einordnung: Schuldrecht KG Berlin, Urteil vom 19.07.2016 1 W 280/16 EINLEITUNG Die Gesamtgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Gesamtschuld. Jeder Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise fordern, der Schuldner muss jedoch nur einmal leisten und kann dabei in der Regel wählen, an wen. Dies erfordert daher regelmäßig einen Ausgleich der Gläubiger im Innenverhältnis. Ob und wie sich dies auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auswirkt, zeigt der vorliegende Fall. SACHVERHALT Die Vorsitzende des Gemeindekirchenrates der Beklagten (B) bewilligt und beantragt am 24.04.2015 zur UR-Nr. 2 der Notarin (N) die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Klägerin (K) und der jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch (...) eingetragenen Grundstücks als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Dies soll zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit – Gehrecht – zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks erfolgen. In der Urkunde heißt es weiter, dass sich B gegenüber K und im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Grundstücks verpflichtet habe, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks ein Gehrecht zu bestellen, wenn B das Grundstück verkaufe oder mit einem Erbbaurecht oder anderen wertmindernden Eintragungen in Abt. II oder III des Grundbuchs belaste. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 beantragt N unter Beifügung ihrer UR-Nr. 2 sowie einer Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin, die Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass eine neue Bewilligung erforderlich sei, weil zugunsten der K nur eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit möglich wäre. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14.06.2016 vertritt das Grundbuchamt, dass nur zugunsten der jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks eine Vormerkung für eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden könne. Hinsichtlich der K bedürfe es einer zweiten Vormerkung, gerichtet auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. K lehnt dieses Vorgehen ab. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Beim Vertrag zugunsten Dritter besteht zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten kein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von § 428 BGB. Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen eines solchen Vertrags zur Belastung des Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit verpflichtet und sollen die Ansprüche sowohl des Versprechensempfängers als auch des Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden, müssen zwei Vormerkungen im Grundbuch eingetragen werden. LÖSUNG A. Eintragung einer zweiten Vormerkung Zu prüfen ist, ob zu Gunsten der K allein die Eintragung einer zweiten Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulässig ist. I. Voraussetzungen des § 883 I 1 BGB Gem. § 883 I 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist durch Inhaltsverzeichnis

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