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RA Digital - 09/2016

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498 Strafrecht

498 Strafrecht RA 09/2016 Problem: Strafausschließung gem. § 258 V StGB Einordnung: Straftaten gegen die Rechtspflege BGH, Urteil vom 24.06.2016 4 StR 205/16 LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Eine vollendete Strafvereitelung gem. § 258 I StGB setzt nicht voraus, dass die Strafverfolgung völlig und endgültig unmöglich gemacht wird; es genügt, dass der Vortäter zumindest geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird. 2. Für den Vereitelungserfolg muss die Tathandlung ursächlich gewesen sein; dazu bedarf es des Nachweises, dass ohne das Eingreifen des Täters eine frühere Bestrafung des Vortäters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre. 3. Für § 258 V StGB ist entscheidend, wie der Täter seine Situation selbst einschätzt; eine Selbstbegünstigung ist daher auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist. EINLEITUNG Gem. § 258 V StGB wird wegen Strafvereitelung nicht bestraft, wer vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass dieser Strafausschließungsgrund auch dann greift, wenn der Täter des § 258 I StGB sich tatsächlich nicht zuvor strafbar gemacht hatte, dies aber glaubt. SACHVERHALT M hatte G gebeten, mit ihrem Ehemann D über ihre Eheprobleme zu sprechen. M und G kamen überein, dass dieser das Gespräch mit D in der Garage führen sollte, damit die Kinder der Eheleute eine befürchtete lautstarke Auseinandersetzung nicht mitbekämen. Während des Gesprächs kam es tatsächlich zu einem Streit, der eskalierte, sodass G einen Gummihammer ergriff und damit mindestens zwölfmal kräftig auf den Kopf von D einschlug. Die Schläge verursachten bei D schwere Kopfverletzungen, die zu seinem Tod führten. G ging blutverschmiert zurück zum Haus, wo ihm M öffnete. Nachdem er sich die Hände gewaschen hatte, begaben sich beide in die Garage, wo der verstorbene D auf dem Boden lag. Sie kamen überein, die Leiche mit dem Auto der Familie zu entsorgen. G verbrachte die Leiche in das Fahrzeug. Dabei verwendete Müllsäcke und Klebeband stellte ihm M zur Verfügung. Anschließend reinigte sie das Badezimmer. Später fuhr G mit dem Pkw, in dem sich die Leiche befand, nach E. M reinigte den Tatort und wusch die dabei verwendeten Lappen sowie ihre Kleidung. Gegenüber ihren Kindern gab sie an, dass D am Vorabend allein mit dem Auto weggefahren sei, um ein Holzgeschäft abzuschließen. Gleiches erzählte sie in der Nachbarschaft. Jura Intensiv Strafbarkeit der M? [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass G gem. § 212 I StGB strafbar ist, aber aufgrund der Handlungen der M erst wesentlich später bestraft wurde.] PRÜFUNGSSCHEMA: STRAFVEREITELUNG, § 258 I StGB A. Tatbestand I. Vortat eines anderen II. Vereiteln der Bestrafung III. Vorsatz B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Keine Strafausschließung gem. § 258 V, VI StGB LÖSUNG A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 25 II StGB Eine Strafbarkeit der M wegen mittäterschaftlichen Totschlags gem. §§ 212 I, 25 II StGB dadurch, dass sie G darum bat, mit D zu sprechen, scheidet aus, da M Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Strafrecht 499 in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet hat, dass G den D töten würde und deshalb keinen Tötungsvorsatz hatte. B. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 26 StGB bzw. §§ 212 I, 27 StGB Da M im Zeitpunkt des Gesprächs mit G nicht davon ausging, dass dieser den D töten würde, stellte sie sich auch nicht die Begehung eines Totschlags durch G vor, sodass sie mangels Vorsatzes bzgl, einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat auch nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Totschlag gem. §§ 212 I, 26 StGB bzw. §§ 212 I, 27 StGB strafbar ist. C. Strafbarkeit gem. § 258 I StGB Durch das Verwischen der Spuren und die falschen Angaben gegenüber den Kindern und Nachbarn könnte M sich aber wegen Strafvereitelung gem. § 258 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Vortat eines anderen Der von G begangene Totschlag, § 212 I StGB, stellt eine taugliche Vortat eines anderen für eine Strafvereitelung der M dar. 2. Vereiteln der Bestrafung M müsste die Bestrafung des G ganz oder zum Teil vereitelt haben. „[12] Eine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Bestrafung des Vortäters ganz oder zum Teil vereitelt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Strafverfolgung oder die Anordnung einer Maßnahme völlig und endgültig unmöglich gemacht wird; es genügt, dass der Vortäter zumindest geraume Zeit der Bestrafung oder der Anordnung einer Maßnahme entzogen wird. Für diesen Vereitelungserfolg muss die Tathandlung ursächlich gewesen sein. Dazu bedarf es des Nachweises, dass ohne das Eingreifen des Täters eine frühere Bestrafung des Vortäters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre. Soweit dabei hypothetische Verläufe in die Betrachtung einbezogen werden, muss sich der Tatrichter auch mit alternativen Geschehensabläufen auseinandersetzen, sofern sich diese nach dem Beweisergebnis aufdrängen. Der neue Tatrichter wird daher für den Fall, dass er eine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung auf die Annahme stützen will, die Angeklagte M hätte auch im Fall einer früheren Vernehmung den Mitangeklagten G als Täter benannt, die Frage erörtern müssen, ob die Angeklagte M nicht stattdessen von einem ihr zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.“ Jura Intensiv BGH, Urteil vom 21.12.1994, 2 StR 455/94, wistra 1995, 143 a.A. (Vollendung des § 258 I StGB nur bei dauerhafter Verhinderung der Bestrafung): SK, StGB, § 258 Rn 15 ff. Schönke/Schröder, StGB, § 258 Rn 18 BGH, Beschluss vom 04,02.2010, 3 StR 564/09, NStZ 2010, 183, 184 Laut Anmerkung wurde G aufgrund der Handlungen der M erst wesentlich später bestraft. Es ist davon auszugehen dass G also auch in dem Falle, dass M sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hätte, geraume Zeit früher bestraft worden wäre. Ein Vereiteln ist somit gegeben. 3. Vorsatz M müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Insbesondere müsste sie absichtlich oder wissentlich bzgl. des Vereitelns gehandelt haben. Inhaltsverzeichnis

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