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RA Digital - 09/2016

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450 Zivilrecht

450 Zivilrecht RA 09/2016 PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch des K gegen B gem. §§ 280 I, II, 286, 888 BGB I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 286 BGB auf § 888 BGB II. Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286, 888 BGB 1. Nichtleistung der B trotz fälligem und einredefreien Anspruch 2. Mahnung gem. § 286 I BGB 3. Vertreten müssen 4. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB B. Ergebnis LÖSUNG Die bisherige Rechtsprechung des BGH lehnte die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 286 BGB auf § 888 BGB ab. Eigenschaft des § 888 BGB als bloßer Hilfsanspruch A. Anspruch des K gegen B gem. §§ 280 I, II, 286, 888 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.650 € gem. §§ 280 I, II, 286, 288 BGB haben. I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 286 BGB auf § 888 BGB Dazu müssen die Verzugsregeln auf den Anspruch aus § 888 BGB anwendbar sein. „[6] Der Senat hat dies bisher abgelehnt und die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB verneint (Urteil vom 19.01.1968, V ZR 190/64, BGHZ 49, 263, 267 f.). In den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches sei zwar die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts nicht nur für die Verpflichtungen aus sachenrechtlichen Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch für dingliche Ansprüche bejaht worden, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine Leistung verlangten. Auch sie hätten nämlich einen obligationsähnlichen Charakter. Dem folge das Schrifttum. Einigkeit bestehe aber auch darüber, dass für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen sei, ob Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet werden könnten. Diese Prüfung ergebe, dass die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für Verzögerungsschäden nach Zweck und Inhalt der Vorschrift nicht auf den Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB angewandt werden könnten. Dieser Anspruch sei nur ein Hilfsanspruch. Der Auflassungsgläubiger könne sich wegen seines durch die Verzögerung der Auflassung entstehenden Schadens an den Auflassungsschuldner halten.“ Jura Intensiv Fraglich ist jedoch, ob diese Einschätzung weiter aufrechterhalten werden kann. Systematik der Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB und §§ 280 I, II, 286 BGB „[9] [Denn] die Vorschrift des § 280 I BGB sieht eine Haftung auf Schadensersatz im Grundsatz für jede Pflichtverletzung vor, die der Schuldner zu vertreten hat. Sie unterscheidet nicht danach, ob es sich um die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt oder ob der Anspruch der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dient und damit Hilfscharakter hat oder ob es sich um einen Anspruch handelt, der der Durchsetzung der Interessen des Gläubigers vorrangig dient. Bezüglich der hier maßgeblichen Haftung für den durch die verzögerte Erfüllung eintretenden Schaden stellt die Vorschrift § 280 BGB in ihrem Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB darauf ab, ob es sich um die Verletzung einer Leistungspflicht handelt.“ Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Zivilrecht 451 Dabei hat der BGH schon mehrfach entschieden, dass auch dingliche Ansprüche Leistungsansprüche i.S.v. §§ 280 I, II, 286 BGB sein können: „[10] Solche Leistungspflichten können sich auch aus dinglichen Ansprüchen ergeben. Der Senat hat deshalb etwa die Vorschrift des § 275 BGB über die Freistellung des Schuldners von der Verpflichtung zur Leistung auf den Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB angewandt. Entsprechendes gilt für die Vorschriften über die Haftung des Schuldners auf Ersatz des Verzögerungsschadens, um die es hier geht. Sie finden nach der Rechtsprechung des Senats auf den Anspruch auf Herausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche Anwendung. Ihre Geltung wird zwar in § 990 II BGB für den Fall der Bösgläubigkeit ausdrücklich bestimmt. Das macht aber keinen entscheidenden Unterschied aus. Denn die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt sich bei dem Herausgabeanspruch daraus, dass das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat und es deshalb einer Ermächtigung zum Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht bedarf. Die Norm zeigt daher, dass das Gesetz von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Haftung bei verzögerter Erfüllung ausgeht.“ Zu prüfen ist daher, ob zwischen § 888 BGB und § 985 BGB bzw. § 1004 BGB solche Unterschiede bestehen, dass eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 286 BGB gerechtfertigt ist. Dieser Unterschied könnte sich zunächst daraus ergeben, dass der Anspruch aus § 888 BGB nach dem oben Gesagten lediglich ein unselbständiger Hilfsanspruch ist. An dieser Bewertung hält der BGH fest: „[12] Die Vorschrift begründet [weiterhin] einen unselbständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient. Während § 883 II BGB für das materielle Recht die relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des Dritten anordnet, stellt die Vorschrift des § 888 BGB sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann. Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird materiell-rechtlich durch den Erklärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Das Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen, seine Position nicht voreilig aufzugeben, wird dadurch geschützt, dass er gegenüber dem Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 02.07.2010, V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8 und 10).“ Jura Intensiv Leistungspflichten i.S.d. §§ 280 I, II, 286 BGB können sich auch aus dinglichen Ansprüchen ergeben Differenzierung zwischen §§ 888, 985 und 1004 BGB im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 286 BGB Der BGH sieht den § 888 BGB weiterhin als bloßen Hilfsanspruch an. Dies hat auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB. Der erkennende Senat lässt aber in Rn 13 ausdrücklich offen, ob der vormerkungswidrig Eingetragene wegen Nichterfüllung des Anspruchs aus § 888 I BGB auch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haftet. Trotz des Hilfscharakters und seiner Akzessorietät handelt es sich bei dem Anspruch auf Zustimmung nach § 888 BGB allerdings um einen Leistungsanspruch, der sich nicht von anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Daher unterfällt auch § 888 BGB den Vorschriften über die Verzögerung der Leistung. Inhaltsverzeichnis

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